Beharrungsbeschluss des Stadtrates Kaiserslautern

Die vollständige Kommunikation bzgl des Beharrungsbeschlusses des Kaiserslauterer Stadtrates der zur Entscheidung, der ADD vorgelegt wurde, inklusive der Entscheidung.
Vielen Dank

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Februar 2021
  • Frist
    13. März 2021
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die vollständige Kommuni…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
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Betreff
Beharrungsbeschluss des Stadtrates Kaiserslautern [#212452]
Datum
11. Februar 2021 19:14
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die vollständige Kommunikation bzgl des Beharrungsbeschlusses des Kaiserslauterer Stadtrates der zur Entscheidung, der ADD vorgelegt wurde, inklusive der Entscheidung. Vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212452 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212452/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen und wird überprüft. Nach Prüfung Ihrer Anfrage erhalte…
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Beharrungsbeschluss des Stadtrates Kaiserslautern [#212452]
Datum
15. Februar 2021 12:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen und wird überprüft. Nach Prüfung Ihrer Anfrage erhalten Sie unverzüglich eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen

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Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Sehr Antragsteller/in wunschgemäß leite ich Ihnen beigefügt die Kommunikation bzgl. des sog. Beharrungsbeschlusse…
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Beharrungsbeschluss des Stadtrates Kaiserslautern [#212452]
Datum
16. Februar 2021 09:37
Status
Sehr Antragsteller/in wunschgemäß leite ich Ihnen beigefügt die Kommunikation bzgl. des sog. Beharrungsbeschlusses des Stadtrates Kaiserslautern zu. Sie besteht, wie Sie den Unterlagen entnehmen können, aus dem Schreiben des Oberbürgermeisters (OB) vom 03. Februar 2021 nebst umfangreicher Anlagen. Mit diesem Schreiben, das am 10. Februar 2021 bei mir eingegangen ist, ersucht der OB die Aufsichtsbehörde um eine Entscheidung nach § 42 GemO. Die Entscheidung, über die die Ratsmitglieder unmittelbar durch den OB informiert werden, wird nach Abschluss der aufsichtsbehördlichen Prüfung ergehen. Ich rechne wegen der derzeit bestehenden Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit der fristgebundenen Prüfung der kommunalen Haushalte nicht mit einer Entscheidung vor Anfang Mai. Ratsmitglieder können sich jederzeit unter Nutzung Ihrer Rechte nach § 33 GemO (Unterrichtungs- und Kontrollrechte des Gemeinderates) über den Stand des Verfahrens beim OB informieren; diese organschaftlichen Unterrichtungs- und Kontrollrechte dürften über diejenigen des LTranspG hinausgehen und im Fall eines Ratsmitgliedes Auskunftsrechte nach dem LTranspG sperren, was hier jedoch nicht abschließend geprüft wurde. Gerne weise ich darauf hin, dass die Möglichkeit der Anrufung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit besteht. Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (und § 43 Landesdatenschutzgesetz) finden Sie unter https://add.rlp.de/de/ueber-die-add/datenschutz/. Mit freundlichen Grüßen