Qualifikation von Mitarbeitern des Jugendamtes der Stadt Halle, Überforderung, Überlastung, Fallzahlen, Haftung
ich spreche von Kindschaftssachen, von den Aufgaben des Jugendamtes aus § 8a SGB VIII i.V.m. § 4 Gesetz zur Kooperation im Kinderschutz (KKG), §§ 1666, 1666a BGB, vom validen Schutz von Kindern, dem Schutzauftrag des Jugendamtes.
Ich frage an,
. wie viele tatsächlich im Kinder- und Jugendschutz qualifizierte Mitarbeiter das Ju-gendamt der Stadt Halle beschäftigt
. für wie viele Kinder der Stadt Halle diese Mitarbeiter zuständig sind,
. welche konkreten Qualifikationen diese Mitarbeiter tatsächlich nachweisen können,
. wie viele „insoweit erfahrene Fachkräfte“ im Sinne von § 4 KKG die Stadt Halle tatsächlich beschäftigt,
. wie die Zusammenarbeit dieser „insoweit erfahrene Fachkräfte“ mit den einfachen Mitarbeitern der Stadt Halle geregelt und auf tatsächliche Umsetzung kontrolliert wird,
. wer von den Mitarbeitern tatsächlich und rechtlich die persönliche Verantwortung für eventuelle Fehler im Kinderschutz trägt,
. ob der Amtsleiter diese Verantwortung trägt (Garantenstellung),
. ob der Oberbürgermeister der Stadt Halle diese Verantwortung trägt,
. ob der Stadtrat der Stadt Halle diese Verantwortung trägt, und
. welcher Versicherer für Fehler im Kinder- und Jugendschutz die Haftung über-nimmt.
Anfrage eingeschlafen
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Datum13. Februar 2021
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17. März 2021
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