Wahlhelfer*innen bei der Landtagswahl

Anfrage an: Stadt Karlsruhe

In Bezug auf die Landtagswahl:
1. Wie viele Personen umfasst der Wahlhelfer*innen-Pool der Stadt?
2. Wie viele der vom Wahlamt angeschriebenen Personen haben zurückgemeldet, dass sie für diese Wahl als Wahlhelfer*in zur Verfügung stehen?
3. Nach welchen Kriterien werden die Wahlhelfer*innen aus den zur Verfügung stehenden Personen ausgewählt?
4. Wie viele Wahlhelfer*innen werden eingesetzt?
5. Wie viele der eingesetzten Wahlhelfer*innen wurden zu dieser Wahl erstmals als Wahlhelfer*in berufen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Februar 2021
  • Frist
    17. März 2021
  • 0 Follower:innen
Nils Ziegfeld
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Bezug auf d…
An Stadt Karlsruhe Details
Von
Nils Ziegfeld
Betreff
Wahlhelfer*innen bei der Landtagswahl [#212649]
Datum
14. Februar 2021 12:45
An
Stadt Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Bezug auf die Landtagswahl: 1. Wie viele Personen umfasst der Wahlhelfer*innen-Pool der Stadt? 2. Wie viele der vom Wahlamt angeschriebenen Personen haben zurückgemeldet, dass sie für diese Wahl als Wahlhelfer*in zur Verfügung stehen? 3. Nach welchen Kriterien werden die Wahlhelfer*innen aus den zur Verfügung stehenden Personen ausgewählt? 4. Wie viele Wahlhelfer*innen werden eingesetzt? 5. Wie viele der eingesetzten Wahlhelfer*innen wurden zu dieser Wahl erstmals als Wahlhelfer*in berufen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Nils Ziegfeld Anfragenr: 212649 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212649/ Postanschrift Nils Ziegfeld << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Nils Ziegfeld
Stadt Karlsruhe
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Bezug auf d…
Von
Stadt Karlsruhe
Betreff
Wahlhelfer*innen bei der Landtagswahl [#212649]
Datum
22. Februar 2021 14:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Bezug auf die Landtagswahl: 1. Wie viele Personen umfasst der Wahlhelfer*innen-Pool der Stadt? 2. Wie viele der vom Wahlamt angeschriebenen Personen haben zurückgemeldet, dass sie für diese Wahl als Wahlhelfer*in zur Verfügung stehen? 3. Nach welchen Kriterien werden die Wahlhelfer*innen aus den zur Verfügung stehenden Personen ausgewählt? 4. Wie viele Wahlhelfer*innen werden eingesetzt? 5. Wie viele der eingesetzten Wahlhelfer*innen wurden zu dieser Wahl erstmals als Wahlhelfer*in berufen? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Sehr geehrter Herr [geschwärzt], zu Ihrer obigen Anfrage nach dem LIFG teilen wir Ihnen Folgendes mit: 1.Der gesamte Wahlhelfer*innen-Pool der Stadt umfasst ca. 3.800 Personen. 2. 48% der angeschriebenen Personen haben zurückgemeldet, dass sie als Wahlhelfer*innen bei der Landtagswahl 2021 zur Verfügung stehen. 3. Nach welchen Kriterien werden die Wahlhelfer*innen aus den zur Verfügung stehenden Personen ausgewählt? Das LIFG soll den Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen ermöglichen. Einen Informationsbeschaffungsanspruch gibt das LIFG nicht. Die von Ihnen gewünschte Information, nach welchen Kriterien Wahlhelfer*innen ausgewählt werden, liegt als amtliche Information bei der Stadt Karlsruhe nicht vor. Ein entsprechender Kriterienkatalog ist in keiner Form, weder analog noch digital, hinterlegt und kann Ihnen daher nicht zur Verfügung gestellt werden. 4. Zur Landtagswahl 2021 werden 1.456 Wahlhelfer*innen eingesetzt. 5.Ca. 170 der eingesetzten Wahlhelfer*innen wurden bei der Landtagswahl erstmals als Wahlhelfer*in berufen. Wir weisen Sie gemäß § 9 Abs. 2 LIFG darauf hin, dass die nach Ziffer 3 Ihrer Anfrage gewünschte Information auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht gegeben werden kann, da sie nicht vorhanden ist. Sie haben die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats ab Zustellung Widerspruch bei der Stadt Karlsruhe zu erheben. ----------------------------------------------------------------------------------------- Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] ------------------------------------------------------------------------------------- Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Rathaus am Marktplatz 76124 Karlsruhe Telefon 0721 [geschwärzt] Telefax 0721 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt] Zentrale E-Mail: zjd@karlsruhe.de Internet: www.karlsruhe.de

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Stadt Karlsruhe
Sehr geehrter Ziegfeld, bei der Beantwortung Ihrer LIFG- Anfrage zu den Wahlhelfer*nnen (E- Mail vom 22.2.21, 14…
Von
Stadt Karlsruhe
Betreff
Wahlhelfer*innen bei der Landtagswahl [#212649]
Datum
22. Februar 2021 14:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Ziegfeld, bei der Beantwortung Ihrer LIFG- Anfrage zu den Wahlhelfer*nnen (E- Mail vom 22.2.21, 14 Uhr 47) habe ich versehentlich Ihren Namen falsch geschrieben. Ich bitte das Versehen zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] ------------------------------------------------------------------------------------- Stadt Karlsruhe Zentraler Juristischer Dienst Rathaus am Marktplatz 76124 Karlsruhe Telefon 0721 [geschwärzt] Telefax 0721 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt] Zentrale E-Mail: zjd@karlsruhe.de Internet: www.karlsruhe.de