Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Bezug auf die Landtagswahl:
1. Wie viele Personen umfasst der Wahlhelfer*innen-Pool der Stadt?
2. Wie viele der vom Wahlamt angeschriebenen Personen haben
zurückgemeldet, dass sie für diese Wahl als Wahlhelfer*in zur Verfügung
stehen?
3. Nach welchen Kriterien werden die Wahlhelfer*innen aus den zur
Verfügung stehenden Personen ausgewählt?
4. Wie viele Wahlhelfer*innen werden eingesetzt?
5. Wie viele der eingesetzten Wahlhelfer*innen wurden zu dieser Wahl
erstmals als Wahlhelfer*in berufen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des
Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des
Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind,
sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit
Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte
ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei
geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und
bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach
Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die
zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich
widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine
Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
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Sehr geehrter Herr
[geschwärzt],
zu Ihrer obigen Anfrage nach dem LIFG teilen wir Ihnen Folgendes mit:
1.Der gesamte Wahlhelfer*innen-Pool der Stadt umfasst ca. 3.800 Personen.
2. 48% der angeschriebenen Personen haben zurückgemeldet, dass sie als
Wahlhelfer*innen bei der Landtagswahl 2021 zur Verfügung stehen.
3. Nach welchen Kriterien werden die Wahlhelfer*innen aus den zur
Verfügung stehenden Personen ausgewählt?
Das LIFG soll den Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen
ermöglichen. Einen Informationsbeschaffungsanspruch gibt das LIFG nicht.
Die von Ihnen gewünschte Information, nach welchen Kriterien
Wahlhelfer*innen ausgewählt werden, liegt als amtliche Information bei der
Stadt Karlsruhe nicht vor. Ein entsprechender Kriterienkatalog ist in
keiner Form, weder analog noch digital, hinterlegt und kann Ihnen daher
nicht zur Verfügung gestellt werden.
4. Zur Landtagswahl 2021 werden 1.456 Wahlhelfer*innen eingesetzt.
5.Ca. 170 der eingesetzten Wahlhelfer*innen wurden bei der Landtagswahl
erstmals als Wahlhelfer*in berufen.
Wir weisen Sie gemäß § 9 Abs. 2 LIFG darauf hin, dass die nach Ziffer 3
Ihrer Anfrage gewünschte Information auch zu einem späteren Zeitpunkt
nicht gegeben werden kann, da sie nicht vorhanden ist.
Sie haben die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats
ab Zustellung Widerspruch bei der Stadt Karlsruhe zu erheben.
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Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
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Stadt Karlsruhe
Zentraler Juristischer Dienst
Rathaus am Marktplatz
76124 Karlsruhe
Telefon 0721
[geschwärzt]
Telefax 0721
[geschwärzt]
E-Mail:
[geschwärzt]
Zentrale E-Mail: zjd@karlsruhe.de
Internet:
www.karlsruhe.de