Sehr geehrter Herr Lehr,
mit der E-Mail vom 16. Februar 2021 stellten Sie einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind, bzgl. abweichender Festlegungen zum Auswahlverfahren an allgemeinbildenden Schulen nach § 15a Abs. 8 ThürSchulG.
Zudem baten Sie um vorherige Mitteilung, ob die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sei. In diesem Fall baten Sie um eine entsprechende Angabe der Höhe der Kosten. Wegen erhöhter Anfragen in Bezug auf die Bewältigung der Corona-Pandemie ist es mir erst jetzt möglich, Ihre Anfrage zu bearbeiten. Diesbezüglich bitte ich um Verständnis.
Auf Ihren Antrag teile ich Ihnen heute mit, dass für die erbetene Auskunft nach dem Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) voraussichtlich Kosten entstehen werden.
Die Kosten werden sich voraussichtlich auf mindestens EUR 136,50 EUR belaufen. Auslagen werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG), §§ 1, 8 Abs. 4, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 12 und 21 Abs. 2 (Zeitgebühr) und Abs. 4 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) i. V. m. § 1 und Nummer 1.4 der Anlage zu § 1 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO).
Es liegt keine öffentliche Leistung mit geringfügigem Aufwand gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 ThürTG vor. Im vorliegenden Fall muss umfangreich recherchiert bzw. Informationen über eine Abfrage bei den Staatlichen Schulämtern eingeholt werden.
Für die Beantwortung Ihrer Frage würde ein Mitarbeiter im höheren Dienst insgesamt (einschließlich der Verschriftlichung) etwa 90 Minuten beschäftigt sein. Anschließend ist eine Prüfung/Abzeichnung durch einen weiteren Mitarbeiter des höheren Dienstes im Umfang von mindestens 15 Minuten erforderlich.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ThürTG sind für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz Verwaltungskosten zu erheben. Für die Gebührenbemessung gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 ThürTG i.V.m. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG das Kostendeckungsprinzip. Nach § 21 Abs. 4 ThürVwKostG wird der Personalaufwand zugrunde gelegt.
Gemäß § 21 Abs. 2 ThürVwKostG i.V.m. § 1 ThürAllgVwKostO, Nr. 1.4 der dazugehörigen Anlage werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
Nr. 1.4.1.1 der Anlage legt als Gebühr für einen Beamten des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 19,50 € fest. Dies ergäbe bei insgesamt 105 Minuten Tätigkeit nach dem Kostendeckungsprinzip eine Gebühr von 136,50 EUR.
Somit belaufen sich die Kosten für die Beantwortung Ihrer Frage voraussichtlich auf 136,50 EUR.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie unter diesen Umständen an Ihrem Antrag nach § 9 Abs. 1 ThürTG festhalten.
Mit freundlichen Grüßen