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Erlass zum Übergang der operativen Endlageraufgaben vom BfS auf die BGE mbH

Erlass zum Übergang der operativen Endlageraufgaben vom BfS auf die BGE mbH zum 25.04.2017.

Leider wurde dieser Erlass meines Wissens nicht veröffentlicht, obwohl im Bereich Endlagerung Transparenz zugesagt war. Ich bitte deshalb auch, in diesem Falle auf die einen Monat Aussitzzeit nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG zu verzichten und die Information unverzüglich im landläufigen und nicht verwaltungsjuristischen Sinne, also innerhalb von zwei Werktagen, zur Verfügung zu stellen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. April 2017
  • Frist
    3. Juni 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Erlass zum Überg…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
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Betreff
Erlass zum Übergang der operativen Endlageraufgaben vom BfS auf die BGE mbH [#21301]
Datum
30. April 2017 21:38
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Erlass zum Übergang der operativen Endlageraufgaben vom BfS auf die BGE mbH zum 25.04.2017. Leider wurde dieser Erlass meines Wissens nicht veröffentlicht, obwohl im Bereich Endlagerung Transparenz zugesagt war. Ich bitte deshalb auch, in diesem Falle auf die einen Monat Aussitzzeit nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG zu verzichten und die Information unverzüglich im landläufigen und nicht verwaltungsjuristischen Sinne, also innerhalb von zwei Werktagen, zur Verfügung zu stellen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30. April 2017, in der Sie um Übersendung des Schre…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Antwort: "Erlass zum Übergang der operativen Endlageraufgaben vom BfS auf die BGE mbH [#21301]"
Datum
8. Mai 2017 14:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30. April 2017, in der Sie um Übersendung des Schreibens des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Aufgabenübertragung auf die Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH baten. Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 des Umweltinformationsgesetzes verweise ich Sie auf die Internet-Seite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und den dort seit dem 25. April 2017 veröffentlichten Bescheid, mit dem der Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes übertragen wurden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Information. Hilfreich wäre es gewesen, auch den konkreten UR…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: "Erlass zum Übergang der operativen Endlageraufgaben vom BfS auf die BGE mbH [#21301]" [#21301]
Datum
8. Mai 2017 22:18
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Information. Hilfreich wäre es gewesen, auch den konkreten URL der Internetseite http://www.bmub.bund.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/endlagerprojekte/kurzinfo/#c47314 bzw. der PDF http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Endlagerprojekte/aufgabenuebertragung__BGE_bf.pdf mitzuteilen. Leider habe ich den Erlass am 25.04. nicht gefunden. Er wurde auch in keiner Pressemitteilung des BMUB oder in den Mitteilungen der BGE erwähnt. Es wird Zeit, dass das StandAG in Kraft tritt und endlich die thesaurusstrukturierte Informationsplattform nach § 6 eingerichtet wird. Es ergeben sich natürlich gleich weitere Fragen: 1. Ist damit auch der Rückbau von Gorleben zum Offenhaltungsbetrieb übertragen? Fällt der Rückbau nach I.1. unter Errichtung eines Endlagers ... mit allen damit verbundenen Aufgaben? 2. Was sind die "administrativen Aufgaben", womit nach Seite 3 Absatz 4 das BfS beauftragt wird? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21301 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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E-Mail vom 08. Mai 2017 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 08. Mai 2017. Hierauf nehme i…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
E-Mail vom 08. Mai 2017
Datum
6. Juni 2017 17:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 08. Mai 2017. Hierauf nehme ich Bezug und beantworte Ihnen Ihre ergänzenden Fragen wie folgt. Das Auftragsschreiben der BGE finden Sie, wie in der Mail vom 08. Mai bereits mitgeteilt, seit dem 25. April 2017 auf unserer Homepage. Der Link zum Bescheid und Informationen zur Aufgabenübertragung lautet: http://www.bmub.bund.de/themen/atomenergie- strahlenschutz/endlagerprojekte/kurzinfo/#c47314. Zu Ihrer Frage 1: "Ist damit auch der Rückbau von Gorleben zum Offenhaltungsbetrieb übertragen? Fällt der Rückbau nach I.1. unter Errichtung eines Endlagers ... mit allen damit verbundenen Aufgaben?" Ja, die Übertragung auf die BGE beinhaltet auch den Rückbau zum Offenhaltungsbetrieb. Der Rückbau fällt unter I.1. des Übertragungsschreibens. Dies ist Teil des Übergangs der Vorhabenträgerschaft nach dem Standortauswahlgesetz auf die BGE. Zu Ihrer Frage 2: "Was sind die "administrativen Aufgaben", womit nach Seite 3 Absatz 4 das BfS beauftragt wird?" Die unter I. erwähnten administrativen Aufgaben umfassen Querschnittsaufgaben, für die die sachlichen und personellen Kapazitäten zunächst beim BfS verbleiben bis die BGE und das BfE über eigene Ressourcen verfügen. Hintergrund hierfür ist insbesondere, dass die Dienstherren- sowie Arbeitgebereigenschaft für die zur BGE zugewiesenen und gestellten Beschäftigten beim BfS verbleibt. Insoweit bleiben die für die Zuweisung und Gestellung notwendigen Planstellen und Stellen sowie die hierauf entfallenden Personalausgaben weiterhin im BfS-Haushalt veranschlagt. Daneben nimmt das BfS weitere administrative Aufgaben wahr. Dazu gehören u.a. diverse Aufgaben im Bereich der IT (z.B. Vergabe von Zugriffsrechten und Pflege von Account- Informationen). Mit freundlichen Grüßen