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Dokumentenanfrage

Dokument "Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger zu nutzen und eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen."

Bitte schicken Sie mir diesen Dokument.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Mai 2017
  • Frist
    1. Juni 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokum…
An Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dokumentenanfrage [#21314]
Datum
2. Mai 2017 10:11
An
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokument "Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger zu nutzen und eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen." Bitte schicken Sie mir diesen Dokument.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir haben sie zur Beantwortung an das Justitiariat des…
Von
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Betreff
Antwort: Dokumentenanfrage [#21314]
Datum
2. Mai 2017 10:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir haben sie zur Beantwortung an das Justitiariat des SWR weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage über das Webportal FragDenStaat.de hat den SWR erreicht. Folgende Antwor…
Von
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Betreff
Antwort: Dokumentenanfrage [#21314]
Datum
24. Mai 2017 12:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage über das Webportal FragDenStaat.de hat den SWR erreicht. Folgende Antwort möchten wir Ihnen darauf geben: Zunächst besteht formal kein Recht auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 des hier maßgeblichen Landesinformationsfreiheitsgesetzes Baden-Württemberg (LIFG BW) gelten die Bestimmungen des LIFG BW für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur, sofern sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist. Für den SWR als öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt besteht derzeit keine entsprechende staatsvertragliche Regelung, so dass das Informationsbegehren aus diesem Grund nicht greift. Völlig unabhängig vom Bestehen einer Auskunftspflicht, ist zur Frage der Direktanmeldung auszuführen: Im privaten Bereich ist gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Wohnungsinhaber ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Als Wohnungsinhaber wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV vermutet, wer beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist. Wer im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs (§ 14 Abs. 9 RBStV) keinem bestehenden Beitragskonto zugeordnet werden kann, erfüllt diese Voraussetzung: Er ist volljähriger Inhaber einer Wohnung. Da die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes entsteht und besteht, ist er somit Beitragsschuldner i. S. d. § 2 Abs. 1 RBStV. Er wird daher vom Beitragsservice angeschrieben und um Auskunft gebeten. Sofern diese Auskunft trotz Erinnerung verweigert wird, ist davon auszugehen, dass der Beitrag noch nicht entrichtet wird und der Betroffene als Beitragsschuldner heranzuziehen ist. Daraufhin kann er — und muss er, denn dies gebietet der Grundsatz der Lastengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG — angemeldet werden. Die gesetzliche Vermutung kann der Betroffene widerlegen, indem er die Verhältnisse aufklärt. Sollte er ohne Rechtsgrund zum Rundfunkbeitrag herangezogen worden sein, steht ihm ein Rückerstattungsanspruch aus § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV zu. Die Intendantinnen und Intendanten der ARD haben im November 2013 im Rahmen einer Sitzung diese sich schon aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebende Vorgehensweise bestätigt. Ein weitergehendes „Dokument" dazu kann nicht vorgelegt werden. Es wäre der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der Ihnen sicher bekannt ist. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für ihre Information. Sie geben an, dass die sog. Direktan…
An Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Dokumentenanfrage [#21314]
Datum
24. Mai 2017 12:55
An
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für ihre Information. Sie geben an, dass die sog. Direktanmeldung komplett schon aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebenden Vorgehensweise basiert. Beispiel: die Direktanmeldung wurde auch in Fällen durchgeführt, wo die Wohnung schon angemeldet war. Die Wohnung wurde also mehrfach angemeldet. Diese Vorgehensweise ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht erlaubt und basiert demzufolge komplett auf internen Anweisungen der Intendanten. So steht es wörtlich in der Bestätigung der Anmeldung drin: "Sollte die Wohnung jedoch bereits unter dem Namen einer Mitbewohnerin/eines Mitbewohners angemeldet sein...". Bitte schicken Sie mir den konkreten Dokument mit konkretem Wortlaut, was genau die Intendanten entschieden haben. Falls Sie weitere Dokumente zu Direktanmeldung (Zwangsanmeldung) haben, bitte schicken Sie mir diese auch. Vielen Dank. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21314 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Sehr geehrtAntragsteller/in auch in dem von Ihnen genannten Beispiel basiert die Direktanmeldung der beiden Wohnun…
Von
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Betreff
Antwort: AW: Antwort: Dokumentenanfrage [#21314]
Datum
8. Juni 2017 13:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auch in dem von Ihnen genannten Beispiel basiert die Direktanmeldung der beiden Wohnungsinhaber auf Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Wie bereits erläutert, stellt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 die gesetzliche Vermutung auf, dass die Person, die nach dem Melderecht dort gemeldet ist, auch Inhaberin der Wohnung ist. Als solche ist sie gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für die Wohnung beitragspflichtig und darf deshalb auch für den Rundfunkbeitrag angemeldet werden. Da die gesetzliche Vermutung hinsichtlich aller melderechtlich erfassten, volljährigen Personen greift, erlaubt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grundsätzlich auch die Anmeldung all dieser Personen. Es triff zwar zu, dass für jede Wohnung jeweils nur ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Ohne Mitwirkung der Wohnungsinhaber hat der Beitragsservice jedoch keine Möglichkeit, festzustellen, ob für die Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Die Meldedaten geben lediglich darüber Auskunft, dass jemand eine Wohnung unter einer bestimmten Anschrift bewohnt. Wer unter dieser Anschrift mit wem zusammenwohnt, lässt sich den Meldedaten hingegen nicht entnehmen. Es liegt somit an den Wohnungsinhabern selbst, dem Beitragsservice mitzuteilen, dass bereits jemand anderes für die Wohnung zahlt. Hierzu wird ihnen sowohl vor, als auch nach der Anmeldung, ausreichend Gelegenheit gegeben. Zeigt ein angemeldeter Beitragsschuldner an, dass bereits jemand anderes für die Wohnung zahlt, wird er entsprechend der Regelung zur Gesamtschuldnerschaft § 2 Abs. 3 RBStV auch wieder abgemeldet. Zuviel geleistet Rundfunkbeiträge werden selbstverständlich gem. § 10 Abs. 3 RBStV erstattet. Insofern beruht auch die mehrfache Anmeldung auf der Systematik der Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Die Intendntinnen und Intendanten von ARD und ZDF befassen sich grundsätzlich nur in absoluten Ausnahmefällen mit einzelnen Fallgestaltungen der von Ihnen beschriebenen Art. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.