Wölfe: genehmigte und erfolgte Abschüsse
nachstehende Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 5 NUIG iVm § 2 Abs. 3 Nrn. 1+3 UIG,
nämlich
„unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über ...den Zustand von Umweltbestandteilen, konkret über die „die Artenvielfalt und ihre Bestandteile“,
sowie über „Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf diese Umweltbestandteile (wahrscheinlich) auswirken“ sowie deren „Schutz bezwecken“ (inkl. „politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme“)
konkret
bezüglich ab /für 2019 - 2021 genehmigter und/oder erfolgter Abschüsse („Entnahmen“) von Wölfen in Niedersachsen
:
1) Welche Personen* (Vor-/Name, Organisationseinheit) in je welchen Behörden genehmigten je wann je welchen Personen* (Vor-/Name, Anschrift; ggf. Jagdverband) für je welchen Zeitraum, in je welcher Region (Gemeinde-Grenzen!) je welche Wölfe (Kennung, Rudel-Zugehörigkeit) zu erlegen?
2) Wie lauten in unter Nr. 1 erfragten Antworten konkret bezüglich
a) des Wolfs mit der Kennung „GW1111m“ des sogen. Herzlaker Rudels?
b) zweier Wölfe im Landkreis Uelzen (genehmigt laut OZ.de 17.2.21)? sowie
c) eines „Problemwolf“ in der Region Rodewald (seit 2019 genehmigt laut OZ.de 17.2.21)?
3) Welche Person(en)* je (Vor-/Name, Anschrift; ggf. Jagdverband) erschoss(en) in der Nacht zum 11.2.2021 wo GENAU im Grenzgebiet der Landkreise Emsland / Osnabrück /Steinfurt (so lt. OZ.de 11.2.21) ungenehmigt eine Fähe des sogen. Herzlaker Rudels und beförderten den Kadaver rasch ab WOHIN zur Obduktion bzw. DNA-Probenentnahme?
4) Aufgrund welcher Umweltinformation ist ggf. ausgeschlossen, daß dieser Abschuß lt. Frage 3 auf dem Gebiet des Kreises Steinfurt (NRW) erfolgte, wo die niedersächsische Genehmigung nicht galt: also wo der Abschuß schon daher von vornherein rechtswidrig war, ungeachtet des falschen Tiers ?
*(soweit vorstehend personenbezogenen Daten erfragt werden, überwiegt hier v.a. wg. Artenschutz das öffentliche Interesse an deren Bekanntgabe gemäß § 3 NUIG iVm § 9 Abs. 1 S. 1 Hs 2 UIG. Zudem kann das rein jagdliche Interesse dieser Personen nicht als deren Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis anerkannt werden iSd § 9 Abs. 1 S. 4 UIG.)
QUELLEN:
OZ.de 11.2.21: https://www.noz.de/deutschland-welt/niedersachsen/artikel/2228912/wolf-in-der-region-osnabrueck-emsland-erschossen
OZ.de 17.2.21: https://www.noz.de/deutschland-welt/niedersachsen/artikel/2233240/woelfin-erschossen-wird-die-geheime-jagd-ein-fall-fuers-gericht
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
-
Datum21. Februar 2021
-
24. März 2021
-
Kosten dieser Information:500,00 Euro
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!
https://www.landtag-niedersachsen.de/Dr…