Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag bei der Freie und Hansestadt Hamburg

1) Wie viele Zwangsvollstreckungen in Sachen RundfunkBEITRAG waren seit Einführung des Rundfunksbeitrages zum 01.01.2013 bei der Freie und Hansestadt Hamburg anhängig?
2) wie viele in 2013, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? Wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
3) wie viele in 2014, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? Wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
4) wie viele in 2015, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? Wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
5) wie viele in 2016, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? Wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
6) wie viele in 2017, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? Wie viele sind noch nicht abgeschlossen?

Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiiert Vollstreckungsersuchen. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist aber keine Behörde.
Im Gegenteil der Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern:
1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter
2. Das Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter
3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter

Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben.
Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation.

Auch der SWR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde;
Zitat "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar."
Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/...

Letzte Frage: 7) Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen RundfunkBEITRAG?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    2. Mai 2017
  • Frist
    3. Juni 2017
  • Kosten dieser Information:
    256,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag bei der Freie und Hansestadt Hamburg [#21341]
Datum
2. Mai 2017 19:17
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
1) Wie viele Zwangsvollstreckungen in Sachen RundfunkBEITRAG waren seit Einführung des Rundfunksbeitrages zum 01.01.2013 bei der Freie und Hansestadt Hamburg anhängig? 2) wie viele in 2013, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? Wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 3) wie viele in 2014, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? Wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 4) wie viele in 2015, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? Wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 5) wie viele in 2016, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? Wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 6) wie viele in 2017, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? Wie viele sind noch nicht abgeschlossen? Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiiert Vollstreckungsersuchen. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist aber keine Behörde. Im Gegenteil der Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern: 1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter 2. Das Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter 3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation. Auch der SWR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde; Zitat "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/... Letzte Frage: 7) Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen RundfunkBEITRAG?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Geschäftsstelle HmbTG
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Anfrage ist die Behörde für Kultur und Medien nicht der richtige Ansprechpart…
Von
Behörde
Betreff
AW: Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag bei der Freie und Hansestadt Hamburg [#21341]
Datum
4. Mai 2017 14:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre Anfrage ist die Behörde für Kultur und Medien nicht der richtige Ansprechpartner. Ich habe den Vorgang an die zuständige Kasse Hamburg zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Hanske, Anja
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer Anfrage vom 02.05.2017 begehren Sie den Zugang zu Informationen nach § 1 Ha…
Von
Behörde
Betreff
Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag bei der Freie und Hansestadt Hamburg; Ihre Anfrage vom 02.05.2017
Datum
8. Mai 2017 11:45
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer Anfrage vom 02.05.2017 begehren Sie den Zugang zu Informationen nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass sämtliche Arten des Zugangs zur Information grundsätzlich gebührenpflichtige Amtshandlungen nach § 13 Absatz 4 HmbTG i.V.m. §§ 11, 12, 13 HmbTG darstellen. Für diese Amtshandlungen werden Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456) in den jeweils geltenden Fassungen erhoben. Über die Höhe der Gebühr ist jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der genannten Gebührenordnung zu entscheiden, wobei der Gebührenrahmen für das Zugänglichmachen von Informationen zwischen 15 und 500 Euro liegt. Die konkrete Höhe der Gebühr hängt vom Umfang der begehrten Information ebenso ab wie vom Schwierigkeitsgrad der ggf. erforderlich werdenden rechtlichen Prüfung und von den im Einzelfall erforderlich werdenden sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen. Zudem ist der entstandene Personalaufwand zu berücksichtigen (für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes: 64,00 Euro / Stunde, des gehobenen Dienstes: 54,00 Euro / Stunde). Nach einer ersten Prüfung Ihrer Anfrage zeichnet sich ab, dass deren Beantwortung wegen des voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwandes zu einer Gebührenpflicht Ihrerseits führen wird. Eine abschließende Aussage über die konkrete Gebührenhöhe kann erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens getroffen werden, gleichwohl ist nach der ersten Prüfung von einer Gebühr von 192,00 - 256,00 Euro nach derzeitigem Stand auszugehen. Bitte teilen Sie mir bis zum 15.05.2017 mit, ob Sie angesichts Ihrer voraussichtlichen Gebührenpflicht an Ihrem Antrag festhalten oder ihn zurücknehmen möchten. Im Falle einer Rücknahme werden keine Gebühren erhoben. Wenn nach Ablauf der genannten Frist keine Äußerung von Ihnen hier eingegangen ist, wird Ihr Antrag hier nicht weiter bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Hanske, Anja
Von: Hanske, Anja Gesendet: Montag, 8. Mai 2017 11:45 An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Zwangsvollstreck…
Von
Behörde
Betreff
Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag bei der Freie und Hansestadt Hamburg; Ihre Anfrage vom 02.05.2017
Datum
8. Mai 2017 11:50
Status
Von: Hanske, Anja Gesendet: Montag, 8. Mai 2017 11:45 An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag bei der Freie und Hansestadt Hamburg; Ihre Anfrage vom 02.05.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer Anfrage vom 02.05.2017 begehren Sie den Zugang zu Informationen nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass sämtliche Arten des Zugangs zur Information grundsätzlich gebührenpflichtige Amtshandlungen nach § 13 Absatz 4 HmbTG i.V.m. §§ 11, 12, 13 HmbTG darstellen. Für diese Amtshandlungen werden Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37) in Verbindung mit der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456) in den jeweils geltenden Fassungen erhoben. Über die Höhe der Gebühr ist jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der genannten Gebührenordnung zu entscheiden, wobei der Gebührenrahmen für das Zugänglichmachen von Informationen zwischen 15 und 500 Euro liegt. Die konkrete Höhe der Gebühr hängt vom Umfang der begehrten Information ebenso ab wie vom Schwierigkeitsgrad der ggf. erforderlich werdenden rechtlichen Prüfung und von den im Einzelfall erforderlich werdenden sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen. Zudem ist der entstandene Personalaufwand zu berücksichtigen (für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes: 64,00 Euro / Stunde, des gehobenen Dienstes: 54,00 Euro / Stunde). Nach einer ersten Prüfung Ihrer Anfrage zeichnet sich ab, dass deren Beantwortung wegen des voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwandes zu einer Gebührenpflicht Ihrerseits führen wird. Eine abschließende Aussage über die konkrete Gebührenhöhe kann erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens getroffen werden, gleichwohl ist nach der ersten Prüfung von einer Gebühr von 192,00 - 256,00 Euro nach derzeitigem Stand auszugehen. Bitte teilen Sie mir bis zum 15.05.2017 mit, ob Sie angesichts Ihrer voraussichtlichen Gebührenpflicht an Ihrem Antrag festhalten oder ihn zurücknehmen möchten. Im Falle einer Rücknahme werden keine Gebühren erhoben. Wenn nach Ablauf der genannten Frist keine Äußerung von Ihnen hier eingegangen ist, wird Ihr Antrag hier nicht weiter bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen