Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Februar 2021
  • Frist
    25. März 2021
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [#213488]
Datum
23. Februar 2021 09:27
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213488 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213488/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihren u.a. Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz und teile Ihnen mi…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
AW: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [#213488]
Datum
23. Februar 2021 11:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihren u.a. Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz und teile Ihnen mit, dass im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung keine Informationen im Sinne Ihrer Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz vorliegen. Ich habe Ihren Antrag zuständigkeitshalber an die Bundesanstalt für Immobilienangelegenheiten Haydnstraße 36 53115 Bonn weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Hauptzollamt Nürnberg
Ihre Anfrage vom 23.02.2021 auf Einsichtnahme in den Energieausweis für das Bundesministerium für wirtschaftliche …
Von
Hauptzollamt Nürnberg
Betreff
Ihre Anfrage vom 23.02.2021 auf Einsichtnahme in den Energieausweis für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Datum
23. März 2021 16:10
Status
Anfrage abgeschlossen
VORE.O1018-23/21 Sehr Antragsteller/in aufgrund von Unzustellbarkeit wurde das Antwortschreiben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vom 10.03.2020 auf Ihre o.g. Anfrage vom 23.02.2021 an die BImA zurückgesandt (s. Anlage 1). Sie erhalten daher nachfolgend erneut die Auskunft der BImA zu Ihrem Antrag mit der Bitte um Kenntnisnahme. In o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages vom 23.02.2021. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis für das Gebäude des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ). Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Umweltinformationsgesetz (UIG). Innerhalb der BImA ist der Stabsbereich Recht für die Bearbeitung solcher Anträge zuständig. Sie begehren Auskunft auf Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis der o. g. Liegenschaft. Energieausweise für bestehende Gebäude können entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden, § 79 Abs. 1 Satz 2 und 3 Gebäudeenergiegesetz (GEG). Grundsätzlich besteht für Nichtwohngebäude Wahlfreiheit, auf welcher Grundlage der Energieausweis ausgestellt wird. Bei den Gebäuden des BMZ handelt es sich um Dienstgebäude, mithin um Nichtwohngebäude. Anspruchsgegenstand nach dem UIG sind ausschließlich Informationen der Behörde des Bundes, bei der ein Antrag auf Informationszugang gestellt wird. Das Recht auf Informationszugang dient nicht dazu, die Behörde zur Erhebung von Informationen zu veranlassen, die sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht erhoben hat und deshalb auch nicht Teil der amtlichen Akten sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13, juris-Rdnr. 23 m.w.N.). Die Behörde trifft insofern keine Informationsbeschaffungspflicht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November, 2014 – 7 C 20/12, juris-Rdnr. 37). Da Sie sich in Ihrem Antrag auf § 80 GEG beziehen, wonach ein Energieausweis sowohl auf der Grundlage des Energiebedarfs als auch des Energieverbrauchs ausgestellt werden kann, lege ich Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Einsichtnahme in einen der BImA vorliegenden Energieausweis für o. g. Liegenschaften begehren. Die Liegenschaft des BMZ in Berlin besteht aus zwei Gebäuden. Der BImA liegt ein Energieverbrauchsausweis für das Gebäude in der Stresemannstraße 94, 10963 Berlin sowie ein Energiebedarfsausweis (Aushang) für das Gebäude in der Stresemannstraße 90, 10963 Berlin vor. Die Kopien der Energieausweise entnehmen Sie bitte den beigefügten Anlagen 2 und 3. Für die Liegenschaft des BMZ in Bonn liegt der BImA kein Energieausweis vor. Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) besteht grundsätzlich keine Pflicht des Eigentümers zur Ausstellung eines Energieausweises für ein bestehendes Gebäude (§§ 79 ff. GEG). Insbesondere besteht für die Liegenschaft keine Ausnahme gemäß §§ 80 GEG. Dies ist mit dem auf dem Gebäude liegenden Denkmalschutz begründet. Gemäß § 79 Abs. 4 Satz 2 GEG sind denkmalgeschützte Gebäude von der Energieausweispflicht ausgenommen. Anspruchsgegenstand nach dem UIG sind ausschließlich Informationen der Behörde des Bundes, bei der ein Antrag auf Informationszugang gestellt wird. Das Recht auf Informationszugang dient nicht dazu, die Behörde zur Erhebung von Informationen zu veranlassen, die sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht erhoben hat und deshalb auch nicht Teil der amtlichen Akten sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13, juris-Rdnr. 23 m.w.N.). Die Behörde trifft insofern keine Informationsbeschaffungspflicht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November, 2014 – 7 C 20/12, juris-Rdnr. 37). Diese Auskunft ergeht gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UIG i. V. m. Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage zur Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen

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