Sehr geehrter Herr Lengrüsser,
Sie haben mit E-Mail vom 26. Februar 2021 (unser Az.: A34/1010001001-IF30449) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um den Zugang zu folgenden Informationen:
Eine vollständige Liste aller deutschen gültigen Postleitzahlen, Gemeinden und deren zugehörigen Wahlkreisen im maschinenlesbaren CSV-Format. Sie bitten, mindestens die folgenden Datentypen innerhalb der Liste zu berücksichtigen: Wahlkreisnummer, Wahlkreisbezeichnung, Bundesland, Kreisname, Gemeindename und Postleitzahl. Ein ähnliches Angebot sei bereits veröffentlicht unter:
https://www.bundeswahlleiter.de/dam/j...
Zu Ihrer Anfrage erläutern Sie: Die dort verfügbare Liste sei nicht vollständig und fasse einige Städte und Postleitzahlen zusammen, so dass eine eindeutige Zuordnung von Postleitzahlen und einzelnen Gemeinden zu Wahlkreisen nicht möglich sei.
Zu Ihrem Antrag nehmen wir wie folgt Stellung:
Auf dieser Internetseite wird eine Tabelle mit allen Bundestagswahlkreisen und den zugeordneten Gemeinden im CSV-Format zum Download angeboten:
https://www.bundeswahlleiter.de/bunde...
Diese Tabelle enthält auch die Postleitzahl, unter der die jeweilige Gemeindeverwaltung erreichbar ist. Gemeinden mit weiteren Postleitzahlen sind entsprechend gekennzeichnet.
Aus lizenzrechtlichen Gründen darf das Statistische Bundesamt das vollständige Postleitzahlenverzeichnis (Urheber ist die Deutsche Post AG mit dem Produkt DATAFACTORY STREETCODE) nicht verbreiten. Der Lizenzvertrag mit der deutschen Post gestattet uns Auswertungen ausschließlich für interne Zwecke.
Ohnehin ist jedoch eine Zuordnung von Postleitzahlen und Wahlkreisen in vielen Fällen nicht eindeutig möglich, da die Postleitzahlengebiete üblicherweise nicht entlang der Wahlkreisgrenzen verlaufen. Darüber hinaus liegt uns als kleinste systematisierte Gebietseinheit bei der Wahlkreiseinteilung die Gemeinde als Ganzes vor. Bei Gemeinden, die durch mehrere Wahlkreise "geteilt" sind, fehlt uns eine weitere Differenzierung (z.B. nach Stadtteil, Bezirk, Straße), so dass hier ebenso eine eindeutige Zuordnung der Postleitzahlen nicht möglich ist.
Wir bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen zur Verfügung stellen zu können, hoffen Ihnen aber dennoch weitergeholfen zu haben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen