Dritte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (3. TEIVÄndV)
Begründung für
"5.2.3 Die Korridore sind zumindest wie folgt auszurüsten:
Der Korridor A ist mit dem folgenden Streckenzug auszurüsten: Emmerich - Oberhausen West - Duisburg-Wedau - Köln-Kalk Nord - Troisdorf - Niederlahnstein - Wiesbaden Ost - Mainz-Bischofsheim - Darmstadt Hauptbahnhof - Mannheim-Friedrichsfeld - Schwetzingen - Karlsruhe - Rastatt - Offenburg - Basel Badischer Bahnhof. Entlang des Korridors A sind folgende Übergabebahnhöfe anzubinden: Duisburg-Ruhrort Hafen, Köln-Gremberg Rangierbahnhof und Mannheim Rangierbahnhof.
5.2.4 Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ERTMS-Fahrzeuge über Informationen zu den spezifischen nationalen Kennwerten und den Zugsicherungssystemen desjenigen Netzes verfügen, in das sie einfahren."
aus Dritte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (3. TEIVÄndV); analog zu den Begründungen in der Drucksache des Bundesrats 236/07 mit Datum 30.03.2007.
Anfrage erfolgreich
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Datum2. März 2021
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7. April 2021
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