Schlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses - Silvesternacht 2015

Anfrage an: Landtag NRW

die Fassung des Schlussberichts des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses IV - Silvesternacht 2015, die in der 60. Ausschusssitzung zur Beratung vorgelegt wurde.
Zudem bitten wir um Übermittlung der Protokolle der 59., 60. und 61. Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses IV - Silvesternacht 2015.
Vielen Dank.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Mai 2017
  • Frist
    9. Juni 2017
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Sabine Huber
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landtag NRW Details
Von
Sabine Huber
Betreff
Schlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses - Silvesternacht 2015 [#21430]
Datum
8. Mai 2017 21:11
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Fassung des Schlussberichts des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses IV - Silvesternacht 2015, die in der 60. Ausschusssitzung zur Beratung vorgelegt wurde. Zudem bitten wir um Übermittlung der Protokolle der 59., 60. und 61. Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses IV - Silvesternacht 2015. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sabine Huber <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sabine Huber
Landtag NRW
Sehr geehrte Frau Huber, wie gewünscht bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach dem IFG NRW vom 8. Mai …
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: Schlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses - Silvesternacht 2015 [#21430]
Datum
9. Mai 2017 09:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Huber, wie gewünscht bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach dem IFG NRW vom 8. Mai 2017. Mit freundlichen Grüßen

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Landtag NRW
Sehr geehrte Frau Huber, haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgeset…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: Schlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses - Silvesternacht 2015 [#21430]
Datum
6. Juni 2017 16:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Huber, haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) beantragen Sie die Übersendung des Entwurfs für den Schlussbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses IV (Silvesternacht), der in der 60. Ausschusssitzung zur Beratung vorgelegt wurde, sowie um Übermittlung der Protokolle der 59., 60. und 61. Sitzung des Ausschusses. Eine Übersendung der von Ihnen gewünschten Dokumente kommt nicht in Betracht. Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen. Nach § 2 Absatz 2 IFG NRW gilt das Gesetz ausdrücklich auch für den Landtag, allerdings nur soweit dieser Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Verwaltungsaufgaben sind dabei von anderen Staatsfunktionen – hier: parlamentarischen Angelegenheiten – abzugrenzen. Die Anwendung des IFG NRW ist ins-besondere dann ausgeschlossen, wenn das Parlament spezifisch verfassungsrechtlich zugewiesene Aufgaben wahrnimmt. Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei dem Untersuchungsrecht des Landtags nach Art. 41 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen. Die Sitzungstätigkeit und die hierüber erstellten Protokolle sind ebenso wie der Entwurf für den Schlussbericht zentrale Bestandteile der Arbeit des Untersuchungsausschusses. Das IFG NRW findet daher auf die von Ihnen gewünschten Dokumente keine Anwendung. Wenn Sie dies wünschen, können Sie das Protokoll über den öffentlichen Teil der 59. Sitzung gerne im Lesesaal der Landtagsbibliothek einsehen. Gerne können Sie hierfür mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landtagsarchivs einen Termin vereinbaren. Sie erreichen diese telefonisch unter 0211/884 2112. Bitte beachten Sie, dass Sie keine Kopien oder Fotos des Protokolls anfertigen dürfen. Rechtsgrundlage für die Einsicht in Protokolle über öffentliche Sitzungen ist § 9 Absatz 4 der Archiv- und Benutzungsordnung für das Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen (Archivordnung). Ich möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass der Ab-schlussbericht laut Sitzungseinladung 16/2140 im öffentlichen Sitzungsteil nicht thematisiert wurde. Hinsichtlich der übrigen Dokumente ist keine Einsichtnahme möglich. Protokolle über nicht-öffentliche Sitzungen können auch nach Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nur von Mitgliedern des Landtags und von Mitgliedern der Landesregierung eingesehen werden (§ 9 Absatz 5 Archivordnung). Auch eine Einsicht in den Entwurf des Schlussberichts ist nicht möglich. Es handelt sich um ein ausschussinternes Dokument. Es sind keine Umstände ersichtlich, auf Grund derer im vorliegenden Fall eine andere Entscheidung angezeigt sein könnte. Den vom Untersuchungsausschuss verabschiedeten Abschlussbericht können Sie auf der Webseite des Landtags digital abrufen (Drucksache 16/14450). Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Melden Sie sich bitte, falls Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen sollten. Mit freundlichen Grüßen