Entgeltaufstellung nach § 10 ZKG

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Eine Stellungnahme, welche Ansicht die BaFin bzgl. der Anwendung des § 10 ZKG vertritt. Nach meinem Verständis ist eine Bank verpflichtet Kontoinhabern (m/w/d) ihrer Bank jährlich eine Entgeltaufstellung zur Verfügung zu stellen. Dabei stellt dass zur Verfügung stellen meines Gesetzesverständnisess keine "kann" sondern "muss" Vorschrift dar. Allerdings habe ich persönlich noch nie eine solche Aufstellung erhalten, bis auf vor kurzem, als ich diese expliziet anforderte. Dies betrifft die MLP Banking AG sowie die Deutsche Kreditbank AG. Beide hatten es versäumt mir bis zum 01.01.2021 eine Entgeltaufstellung für das Jahr 2019 zukommen zu lassen.

Meiner Ansicht nach ist sowohl der Wortlaut als auch die Intention des Gesetzgebers so auszulegen, dass Banken ihren Kunden jährlich unaufgefordert eine Entgeltaufstellung zukommen lassen müssen. Teilt die BaFin als zuständige Aufsicht meine zuvor erläuterte Ansicht oder teilt die BaFin die Ansicht, dass Banken den § 10 ZKG nicht einhalten müssen?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. März 2021
  • Frist
    10. April 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Stellungnahme, welche…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entgeltaufstellung nach § 10 ZKG [#214453]
Datum
6. März 2021 17:34
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Stellungnahme, welche Ansicht die BaFin bzgl. der Anwendung des § 10 ZKG vertritt. Nach meinem Verständis ist eine Bank verpflichtet Kontoinhabern (m/w/d) ihrer Bank jährlich eine Entgeltaufstellung zur Verfügung zu stellen. Dabei stellt dass zur Verfügung stellen meines Gesetzesverständnisess keine "kann" sondern "muss" Vorschrift dar. Allerdings habe ich persönlich noch nie eine solche Aufstellung erhalten, bis auf vor kurzem, als ich diese expliziet anforderte. Dies betrifft die MLP Banking AG sowie die Deutsche Kreditbank AG. Beide hatten es versäumt mir bis zum 01.01.2021 eine Entgeltaufstellung für das Jahr 2019 zukommen zu lassen. Meiner Ansicht nach ist sowohl der Wortlaut als auch die Intention des Gesetzgebers so auszulegen, dass Banken ihren Kunden jährlich unaufgefordert eine Entgeltaufstellung zukommen lassen müssen. Teilt die BaFin als zuständige Aufsicht meine zuvor erläuterte Ansicht oder teilt die BaFin die Ansicht, dass Banken den § 10 ZKG nicht einhalten müssen? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214453 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214453/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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