FeV Anlage 4, Punkte 9.2.1.und 9.2.2.: Regelmäßige und gelegentliche Einnahme von Cannabis

Frage 1:
Gibt es landesspezifische Erlasse zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV), welche sich auf FeV Anlage 4, Punkt 9.2.1. und Punkt 9.2.2. beziehen?

Anmerkung:
FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.1: Regelmäßige Einnahme von Cannabis
FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.2: Gelegentliche Einnahme von Cannabis

Zusatz:
Falls ja, können Sie diese veröffentlichen?

Frage 2:
Gibt es einheitliche quantitative Grenzwerte im Bundesland Baden-Württemberg für den Gehalt des Cannabis-Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC), z.B. in ng pro ml Blutserum, sowie für dessen Abbauprodukt THC-COOH und gegebenenfalls für andere Abbauprodukte des THC, welche die einzelnen Fahrerlaubnisbehörden in der Regel zu einer einheitlichen Einschätzung veranlassen, was eine regelmässige Einnahme von Cannabis (FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.1) und was ein gelegentliche Einnahme von Cannabis (FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.2) ist?

Zusatz 1:
Falls ja, können Sie diese veröffentlichen?

Zusatz 2:
Falls nein, welches sind die quantitativen Grenzwerte für die oben genannten Substanzen in den einzelnen Fahrerlaubnisbehörden in Baden-Württemberg?

Anmerkung:
Meine Frage bezieht sich nicht auf StVG §24a (2).

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Mai 2017
  • Frist
    9. Juni 2017
  • 0 Follower:innen
Dr. Christoph Lehner
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Frage 1: Gibt…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
Dr. Christoph Lehner
Betreff
FeV Anlage 4, Punkte 9.2.1.und 9.2.2.: Regelmäßige und gelegentliche Einnahme von Cannabis [#21452]
Datum
10. Mai 2017 13:36
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Frage 1: Gibt es landesspezifische Erlasse zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV), welche sich auf FeV Anlage 4, Punkt 9.2.1. und Punkt 9.2.2. beziehen? Anmerkung: FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.1: Regelmäßige Einnahme von Cannabis FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.2: Gelegentliche Einnahme von Cannabis Zusatz: Falls ja, können Sie diese veröffentlichen? Frage 2: Gibt es einheitliche quantitative Grenzwerte im Bundesland Baden-Württemberg für den Gehalt des Cannabis-Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC), z.B. in ng pro ml Blutserum, sowie für dessen Abbauprodukt THC-COOH und gegebenenfalls für andere Abbauprodukte des THC, welche die einzelnen Fahrerlaubnisbehörden in der Regel zu einer einheitlichen Einschätzung veranlassen, was eine regelmässige Einnahme von Cannabis (FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.1) und was ein gelegentliche Einnahme von Cannabis (FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.2) ist? Zusatz 1: Falls ja, können Sie diese veröffentlichen? Zusatz 2: Falls nein, welches sind die quantitativen Grenzwerte für die oben genannten Substanzen in den einzelnen Fahrerlaubnisbehörden in Baden-Württemberg? Anmerkung: Meine Frage bezieht sich nicht auf StVG §24a (2).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Dr. Christoph Lehner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Dr. Christoph Lehner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dr. Christoph Lehner
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Az.: 4- 3853.1-0/1416 Sehr geehrter Herr Dr. Lehner, Ihre Fragen können wir wie folgt beantworten: zu Fra…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
AW: FeV Anlage 4, Punkte 9.2.1.und 9.2.2.: Regelmäßige und gelegentliche Einnahme von Cannabis [#21452]
Datum
16. Mai 2017 12:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: 4- 3853.1-0/1416 Sehr geehrter Herr Dr. Lehner, Ihre Fragen können wir wie folgt beantworten: zu Frage 1 In Baden-Württemberg gibt es keinen „Drogenerlass“ oder vergleichbare schriftliche Vorgaben für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen im Falle von Fahrten unter Drogeneinfluss. zu Frage 2 Die von den Fahrerlaubnisbehörden als Grundlage für ihre Entscheidungen zugrunde zu legenden THC- und THC-COOH-Grenzwerte haben sich aus der Rechtsprechung entwickelt. Einen Erlass hierzu gibt es nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (und nahezu aller Oberverwaltungsgerichte) ist ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml davon auszugehen, dass kein hinreichendes Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Fahren gegeben ist. Dieser Grenzwert wurde zwischenzeitlich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014, 3 C 3.13 bestätigt. Bei einer konsumnahen Blutentnahme geht die Rechtsprechung - ab einem THC-COOH-Wert von 150 ng/ml von regelmäßigem Konsum - ab einem THC-COOH-Wert von 75 ng/ml von gelegentlichem Konsum aus. Ansonsten geht die Rechtsprechung bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen zwischen 5 und 75 ng/ml von einem wenigstens gelegentlichen Cannabiskonsum und bei einer THC-COOH-Konzentration von mehr als 75 ng/ml von regelmäßigem Konsum aus. Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Lehner
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle, einfache und sachkundige Antwort, welche die a…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
Dr. Christoph Lehner
Betreff
AW: AW: FeV Anlage 4, Punkte 9.2.1.und 9.2.2.: Regelmäßige und gelegentliche Einnahme von Cannabis [#21452]
Datum
19. Mai 2017 14:34
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle, einfache und sachkundige Antwort, welche die aktuelle Rechtsprechung in einer kompakten Weise zusammenfasst, welche ich so noch nicht gefunden habe. Erlauben Sie mir sicherheitshalber eine Rückfrage zu Ihrem letzten Satz: 1. Genügt nach Ihrer (unverbindlichen) Kenntnis der Rechtsprechung ein THC-COOH-Wert von mehr als 75 ng/ml bei einer nicht konsumnahen Blutentnahme schon den Kriterien der FeV Anlage 4, Punkt 9.2.1. wenn die von Ihnen erwähnte Trenngrenze von 1 ng/ml THC unterschritten ist? Zusatzfrage: 1b. Hängt die Antwort zu meiner Nachfrage 1 vom aktiven Führen eines Kraftfahrzeugs ab? Und noch eine formale Frage zur Bezugsgröße der angesprochenen Messwerte: 2. Ist es korrekt, dass sich alle Ihre Angaben zu Millilitern (ml) auf Blutserum und nicht auf Vollblut beziehen? Anfragenr: 21452 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Dr. Christoph Lehner << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Dr. Lehner, der Einfachheit halber haben wir unsere Antworten direkt nach Ihren Fragen einge…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
AW: AW: FeV Anlage 4, Punkte 9.2.1.und 9.2.2.: Regelmäßige und gelegentliche Einnahme von Cannabis [#21452]
Datum
6. Juni 2017 10:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dr. Lehner, der Einfachheit halber haben wir unsere Antworten direkt nach Ihren Fragen eingefügt. Mit freundlichen Grüßen