FeV Anlage 4, Punkte 9.2.1.und 9.2.2.: Regelmäßige und gelegentliche Einnahme von Cannabis
Frage 1:
Gibt es landesspezifische Erlasse zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV), welche sich auf FeV Anlage 4, Punkt 9.2.1. und Punkt 9.2.2. beziehen?
Anmerkung:
FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.1: Regelmäßige Einnahme von Cannabis
FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.2: Gelegentliche Einnahme von Cannabis
Zusatz:
Falls ja, können Sie diese veröffentlichen?
Frage 2:
Gibt es einheitliche quantitative Grenzwerte im Bundesland Baden-Württemberg für den Gehalt des Cannabis-Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC), z.B. in ng pro ml Blutserum, sowie für dessen Abbauprodukt THC-COOH und gegebenenfalls für andere Abbauprodukte des THC, welche die einzelnen Fahrerlaubnisbehörden in der Regel zu einer einheitlichen Einschätzung veranlassen, was eine regelmässige Einnahme von Cannabis (FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.1) und was ein gelegentliche Einnahme von Cannabis (FeV, Anlage 4, Punkt 9.2.2) ist?
Zusatz 1:
Falls ja, können Sie diese veröffentlichen?
Zusatz 2:
Falls nein, welches sind die quantitativen Grenzwerte für die oben genannten Substanzen in den einzelnen Fahrerlaubnisbehörden in Baden-Württemberg?
Anmerkung:
Meine Frage bezieht sich nicht auf StVG §24a (2).
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum10. Mai 2017
-
9. Juni 2017
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!
Danke für den Hinweis.
Seltsamerweise kann ich die zweite Rückantwort auf der fragdenstaat-Platform nicht mehr nachvollziehen, auch wenn ich angemeldet bin.
Hatte mir damals die Antworten des Verkehrministeriums (VM) aber notiert und sie lauten wie folgt:
Antwort VM zu 1. und 1b.
Einschlägige Rechtsprechung zu dieser Fallkonstellation ist uns nicht bekannt.
Antwort VM zu 2.
Dies ist korrekt.