Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG
Sehr geehrter Herr Untersteller,
sehr geehrter Herr Heiland,
Sehr geehrte Damen und Herren,
weder Ihre Webseiten, noch Mitarbeiter Ihres Hauses konnten mir beantworten(1), ob Ihr Ministerium eine besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs. 2 PolG BW ist. Die DVO PolG BW enthält zudem leider keine Regelungen für besondere Polizeibehörden.
Zur Gefahrenabwehr ist aber für Behörde und Bürger die genaue Kenntnis der Zuständigkeit, wie der rechtlichen Möglichkeiten für ein korrektes und schnelles Handeln notwendig. Handlungsdefizite und Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten von Landesministerien zeigen beispielhaft die umfangreichen Untersuchungen zu der Havarie des Holzfrachters Pallas in SH.(2)
Ich beantrage hiermit nach LIFG/LUIG/VIG und mit Hinweis auf § 25 LVwVfG BW die Auskünfte:
1. über den Status des UM BW i.S. § 61 Abs. 2 PolG BW,
2. eine Erläuterung für den Bürger welcher Rechtsrahmen zur Gefahrenabwehr sich hierdurch ergibt,
3. eine Dokumentenliste zu dieser Rechtsfrage Gefahrenabwehr, möglichst aufgeteilt oder gekennzeichnet nach
A Informationen für Bürger,
B Informationen für Mitarbeiter des Ministeriums,
C Informationen für untergeordnete Dienstellen,
D Gutachten/Rechtsverfahren, bei denen die Gefahrenabwehr wesentlich war,
E Kommunikation mit dem Bund,
4. eine Auskunft (Dokumentliste wie auch schriftliche Antwort) zur Gefahrenabwehr,
wenn diese Gefahr ursächlich:
A von einem anderen Bundesland,
B von einem anderen EU Land (z.B. Frankreich/Belgien durch gefährliche und rechtswidre Atomkraftwerke),
C außerhalb eines EU Landes,
ausgeht.
5. Eine Auskunft warum in BW die Gefahrenabwehr weniger explizit geregelt ist, wie in Bundesländern mit Trennsystem(3) und eigenständigen Ordnungsbehördengesetz inc. Generalklausel zur Gefahrenabwehr (anstatt Enumerationsprinzip).
Die genaue Kenntnis nach dem rechtlichen Zuständigkeit wie Handlungsrahmen ist eine Amtpflicht Ihres Ministeriums als Voraussetzung einer effizienten Gefahrenabwehr.
Ich gehe daher davon aus, das wesentliche Antworten in Ihrem Haus vorliegen und kurzfristig und im Rahmen einer "einfache Anfrage" i.S. § 10 LIFG und Aufgabe i.S. § 25 LVwVfG kostenfrei beantwortet werden können.
Ich bitte um möglichst schnelle Antwort mit denen Ihnen vorliegenden Informationen. Falls einzelne Punkte (z.B. 3-5) nicht kurzfristig oder kostenfrei beantwortet werden können, bitte ich vorab um Information und meine Zustimmung einer Kostenübernahme.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel
(1) Das UM konnte leider weder telefonisch, noch innerhalb 1 Woche per E-Mail erklären, ob das UM eine besondere Polizeibehörde ist
(2) Analysen zur Gefahrenabwehr beim Brand des Holzfrachter Pallas vor deutscher Küste Ende 1998:
A Gutachten von Prof. Lars Clausen
http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/PublikationenForschung/Band53.pdf
B Untersuchungsausschuss Pallas des Landtages SH mit 41 Sitzungen
http://lissh.lvn.ltsh.de/cgi-bin/starfinder/0?path=lisshfl.txt&id=FASTLINK&pass=&search=%28%28%28%28FASTW%2cDARTS%2c1DES2%2c1VT1%3d%28%28%22PALLAS%22%29%29%29%29+NOT+TYP%3dPSEUDOVORGANG%29+AND+WP%3d14%29+AND+DID%3DP-4751&format=WEBDOKFL
C Ergebnis der unabhängige Expertenkommission im Auftrag des Bundesverkehrsmisteriums
nur noch auf privater Webseite:
http://www.s152406166.online.de/TEXT/pallas-expertenkomm.pdf
(3)
----
Von den Regelungen der Bundesländer mit Trennungssystem sind
prinzipiell die Regelungen der Bundesländer mit „Einheitssystem“
(Baden-Württemberg, Bremen, Saarland, Sachsen) zu unterscheiden.
Zu den Polizeibehörden im Einheitssystem zählen sämtliche Stellen
derer öffentlichen Verwaltung, die Aufgaben der Gefahrenabwehr
wahrnehmen.
---
https://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungsbehörde
Anfrage abgelehnt
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Datum11. Mai 2017
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10. Juni 2017
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- Robert Michel
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- Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW [#21458]
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- 11. Mai 2017 11:32
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- AW: Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW [#21458]
- Datum
- 19. Mai 2017 07:33
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- AW: AW: Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW [#21458]
- Datum
- 19. Mai 2017 12:04
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- Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
- Datum
- 19. Mai 2017 12:08
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- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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- AW: Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
- Datum
- 19. Mai 2017 14:26
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- Einfache Anfrage - Gebührenfreiheit AW: Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
- Datum
- 22. Mai 2017 10:47
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- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
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- Automatische Antwort: Einfache Anfrage - Gebührenfreiheit AW: Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
- Datum
- 22. Mai 2017 10:47
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- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
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- Gefahrenabwehr, Ihre Anfrage vom 19.05.2017
- Datum
- 24. Mai 2017 16:18
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- AW: Gefahrenabwehr, Ihre Anfrage vom 19.05.2017 [#21458]
- Datum
- 29. Mai 2017 07:14
- An
- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
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- Automatische Antwort: Gefahrenabwehr, Ihre Anfrage vom 19.05.2017 [#21458]
- Datum
- 29. Mai 2017 07:14
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- Robert Michel
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- Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
- Datum
- 29. Mai 2017 09:43
- An
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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- AW: Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
- Datum
- 12. Juni 2017 10:13
- An
- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
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- Vermittlung bei Anfrage „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
- Datum
- 12. Juni 2017 10:28
- An
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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- Betreff
- Anwendung des LIFG und Gefahrenabwehr
- Datum
- 14. Juni 2017 15:33
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- Ankündigung Untätigkeitsklage: „Gefahrenabwehr: UM BW besondere Polizeibehörde i.S. § 61 Abs.2 PolG BW“ [#21458]
- Datum
- 20. Juni 2017 10:38
- An
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
- Betreff
- WG: Ihre E-Mails sind eingegangen
- Datum
- 21. Juni 2017 14:23
- Status
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- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
- Betreff
- Informationsfreiheit
- Datum
- 26. Juli 2017 12:21
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- Robert Michel
- Betreff
- AW: Informationsfreiheit D9400_88_IFG_Michel_UM [#21458]
- Datum
- 4. August 2017 02:33
- An
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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- Von
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
- Betreff
- Betreff versteckt
- Datum
- 31. August 2017 11:30
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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