Grundlagen einer 24 stündigen Frist zur Auskunft gegenüber Gesundheitsamt

Auf Ihrer Webseite bezüglich der nur für die TH Wildau entwickelten digitalen Kontaktnachverfolgung sind die u.A. folgenden Informationen enthalten:
„Für den Fall, dass sich ein Covid-19-Patient/eine Covid-19-Patientin in den Räumlichkeiten der TH Wildau aufgehalten hat, muss die TH Wildau in der Lage sein, auf Anfrage des zuständigen Gesundheitsamtes innerhalb von 24 Stunden eine Liste mit allen Kontaktpersonen zur Verfügung zu stellen.

Um dieser Anfrage gerecht zu werden, hat sich der Krisenstab der TH Wildau für die digitale Kontakterfassung entschieden. Dies ist ein sicherer, effizienter und papierloser Weg, der Umgangsverordnung gerecht zu werden.“

Meinen Recherchen beim Rechtsamt des Landkreises Dahme-Spreewald nach, gibt es jedoch eine solche (oder irgendeine andere) Frist, in der Daten nach Anforderung durch das Gesundheitsamt an dieses übermittelt werden müssen, nicht.

Bitte übermitteln Sie mir die Ihnen vorliegenden Informationen, aus denen die von Ihnen genannten Übermittlungsfrist von 24 Stunden hervorgeht.

Ergebnis der Anfrage

Die Hochschule räumt ein, dass es keine gesetzliche Frist von 24h zur Meldung im Rahmen einer Kontaktnachverfolgung gibt. Sie macht daher auf Ihren Webseiten Aussagen, die nicht auf Tatsachen beruhen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. März 2021
  • Frist
    15. Mai 2021
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Marcel Langner
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Technische Hochschule Wildau (FH) Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Grundlagen einer 24 stündigen Frist zur Auskunft gegenüber Gesundheitsamt [#214734]
Datum
9. März 2021 20:54
An
Technische Hochschule Wildau (FH)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf Ihrer Webseite bezüglich der nur für die TH Wildau entwickelten digitalen Kontaktnachverfolgung sind die u.A. folgenden Informationen enthalten: „Für den Fall, dass sich ein Covid-19-Patient/eine Covid-19-Patientin in den Räumlichkeiten der TH Wildau aufgehalten hat, muss die TH Wildau in der Lage sein, auf Anfrage des zuständigen Gesundheitsamtes innerhalb von 24 Stunden eine Liste mit allen Kontaktpersonen zur Verfügung zu stellen. Um dieser Anfrage gerecht zu werden, hat sich der Krisenstab der TH Wildau für die digitale Kontakterfassung entschieden. Dies ist ein sicherer, effizienter und papierloser Weg, der Umgangsverordnung gerecht zu werden.“ Meinen Recherchen beim Rechtsamt des Landkreises Dahme-Spreewald nach, gibt es jedoch eine solche (oder irgendeine andere) Frist, in der Daten nach Anforderung durch das Gesundheitsamt an dieses übermittelt werden müssen, nicht. Bitte übermitteln Sie mir die Ihnen vorliegenden Informationen, aus denen die von Ihnen genannten Übermittlungsfrist von 24 Stunden hervorgeht.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 214734 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214734/ Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner
Technische Hochschule Wildau (FH)
Kein Nachrichtentext
Von
Technische Hochschule Wildau (FH)
Via
Briefpost
Betreff
Datum
11. März 2021
Status
Warte auf Antwort
Marcel Langner
AW: [#214734] Sehr << Anrede >> Sie haben in Ihrer Antwort vom 11.03.2021 eine Kostenschätzung in Höh…
An Technische Hochschule Wildau (FH) Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: [#214734]
Datum
13. März 2021 18:12
An
Technische Hochschule Wildau (FH)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie haben in Ihrer Antwort vom 11.03.2021 eine Kostenschätzung in Höhe von 50€ angegeben. Diese ist gleich hoch, wie für meine vorherige wesentlich umfangreichere Anfrage. Ich möchte daher darauf hinweisen, dass meine Anfrage nicht gleichlautend ist, sondern gegenüber der vorherigen auf einen einzigen Aspekt reduziert ist. Sämtliche Teile, die eine Aktenrecherche, mögliche Drittbeteiligungen und Schwärzungen (eventuell) benötigen würden sind nun nicht mehr Teil meiner Anfrage. Ich benötige lediglich die Sie rechtlich bindende Grundlage (z.B. Gesetz, Verordnung, MWFK Schreiben usw.), auf deren Basis Sie auf Ihrer Webseite angeben, dass Sie innerhalb von 24h eine Meldung an das Gesundheitsamt abgeben müssen. Die Nutzung des Wortes „muss“ im kausal dargestellten Sinnkontext einer Anfrage des Gesundheitsamtes ist daher wohl durch den Großteil der Lesenden so auszulegen, dass es sich nicht um eine Frist handelt, die Sie sich im Rahmen der eigenen Verwaltung selbst auferlegt haben. Auf dieser Grundannahme basiert meine Anfrage. Handelt es sich jedoch, dem widersprechend, um eine selbstauferlegte Frist, bitte ich um Rückmeldung vor Beginn der Verwaltungstätigkeiten zur Auskunftserteilung, da meine Anfrage von anderen Voraussetzungen ausgeht. Letztlich handeln Sie als untergesetzlicher Normgeber im Verwaltungsrecht. Danach gehe ich davon aus, dass für die von Ihnen erlassenen Normen auch eine konkrete Begründungspflicht besteht. Eine pauschale Tatsachenbehauptung mit abstraktem „muss“ Verweis dürfte dem nicht genügen. Besonders vor dem Hintergrund, dass mir das Gesundheitsamt LDS mitteilte, eine solche Frist nicht zu kennen. Eine nachgelagerte rechtliche Überprüfung, ist nicht mir als AIG Petenten anzulasten, da ich von sachgerechten und rechtskonformen internen Verwaltungstätigkeiten ausgehen muss. Im Rahmen von §25 VwVfG, §6 (1) AIG und bürgerfreundlichem Auftreten, bitte ich Sie mir mitzuteilen, welche anderen Möglichkeiten für mich bestehen, mit möglichst geringen Kosten (vorzugsweise kostenfrei) an die gewünschte Information zu gelangen, sofern diese Ihnen ersichtlich sind. Die von Ihnen geschätzten Kosten übernehme ich jedoch (vorbehaltlich), sofern Kosten- und Sachbescheid zeitgleich ergehen (vgl. Urteil vom 08.11.2012 - 2 K 2.12 des VG Berlin i.V.m. OVG Berlin-Brandenburg 12 B 22.12) und sofern mir durch konkrete Begründungen, Kostenansätze, durchgeführte Tätigkeiten usw. die Kostenverteilungen dargelegt werden, damit ich diese einer Prüfung unterziehen kann. Ich kann Ihnen bereits jetzt mitteilen, dass ich nicht erkennen kann, inwiefern der Ausdruck eines internen Schreibens oder der Verweis auf ein Gesetz diese Höhe rechtfertigen würden. Hier böte sich eine Erklärung Ihrerseits an, wie es zu dieser Kostenschätzung kommt (die auch einem Willkürverbot unterliegt), da mir sonst nur wenig Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Ihnen Alternativen anzubieten. Im übrigen stimme ich nicht mit der Beurteilung der LDA von sich im Verfahren befindlichen und archivierten Akten überein. Ich glaube tatsächlich, dass sich Akten eines laufenden Verfahren sogar noch einfacher auffinden lassen müssen. Auch das kann jedoch dahingestellt sein, als das die von mir erfragte Information bereits archiviert sein dürfte, da auf der Basis ja bereits von Ihnen mit Tatsachenbehauptungen auf Ihrer Webseite argumentiert wird. Das Verfahren zur rechtlichen Prüfung und zu sich daraus ableitenden notwendigen Umsetzungsanforderungen für die digitale Kontaktnachverfolgung ist also bereits abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 214734 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214734/
Technische Hochschule Wildau (FH)
Kein Nachrichtentext
Von
Technische Hochschule Wildau (FH)
Via
Briefpost
Betreff
Datum
24. März 2021
Status
Warte auf Antwort
Marcel Langner
Sehr << Anrede >> ich bitte um Kenntnisnahme des angehängten Schreibens, welches Ihnen auch per Fax z…
An Technische Hochschule Wildau (FH) Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: Grundlagen einer 24 stündigen Frist zur Auskunft gegenüber Gesundheitsamt [#214734]
Datum
25. März 2021 19:48
An
Technische Hochschule Wildau (FH)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Kenntnisnahme des angehängten Schreibens, welches Ihnen auch per Fax zuging. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anhänge: - antwort-th-wildau-214734-ii.pdf Anfragenr: 214734 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214734/

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Technische Hochschule Wildau (FH)
Kein Nachrichtentext
Von
Technische Hochschule Wildau (FH)
Via
Briefpost
Betreff
Datum
27. April 2021
Status
Anfrage abgeschlossen