Sehr
<< Anrede >>
Sie haben in Ihrer Antwort vom 11.03.2021 eine Kostenschätzung in Höhe von 50€ angegeben.
Diese ist gleich hoch, wie für meine vorherige wesentlich umfangreichere Anfrage. Ich möchte daher darauf hinweisen, dass meine Anfrage nicht gleichlautend ist, sondern gegenüber der vorherigen auf einen einzigen Aspekt reduziert ist. Sämtliche Teile, die eine Aktenrecherche, mögliche Drittbeteiligungen und Schwärzungen (eventuell) benötigen würden sind nun nicht mehr Teil meiner Anfrage.
Ich benötige lediglich die Sie rechtlich bindende Grundlage (z.B. Gesetz, Verordnung, MWFK Schreiben usw.), auf deren Basis Sie auf Ihrer Webseite angeben, dass Sie innerhalb von 24h eine Meldung an das Gesundheitsamt abgeben müssen. Die Nutzung des Wortes „muss“ im kausal dargestellten Sinnkontext einer Anfrage des Gesundheitsamtes ist daher wohl durch den Großteil der Lesenden so auszulegen, dass es sich nicht um eine Frist handelt, die Sie sich im Rahmen der eigenen Verwaltung selbst auferlegt haben. Auf dieser Grundannahme basiert meine Anfrage. Handelt es sich jedoch, dem widersprechend, um eine selbstauferlegte Frist, bitte ich um Rückmeldung vor Beginn der Verwaltungstätigkeiten zur Auskunftserteilung, da meine Anfrage von anderen Voraussetzungen ausgeht.
Letztlich handeln Sie als untergesetzlicher Normgeber im Verwaltungsrecht. Danach gehe ich davon aus, dass für die von Ihnen erlassenen Normen auch eine konkrete Begründungspflicht besteht. Eine pauschale Tatsachenbehauptung mit abstraktem „muss“ Verweis dürfte dem nicht genügen. Besonders vor dem Hintergrund, dass mir das Gesundheitsamt LDS mitteilte, eine solche Frist nicht zu kennen. Eine nachgelagerte rechtliche Überprüfung, ist nicht mir als AIG Petenten anzulasten, da ich von sachgerechten und rechtskonformen internen Verwaltungstätigkeiten ausgehen muss.
Im Rahmen von §25 VwVfG, §6 (1) AIG und bürgerfreundlichem Auftreten, bitte ich Sie mir mitzuteilen, welche anderen Möglichkeiten für mich bestehen, mit möglichst geringen Kosten (vorzugsweise kostenfrei) an die gewünschte Information zu gelangen, sofern diese Ihnen ersichtlich sind.
Die von Ihnen geschätzten Kosten übernehme ich jedoch (vorbehaltlich), sofern Kosten- und Sachbescheid zeitgleich ergehen (vgl. Urteil vom 08.11.2012 - 2 K 2.12 des VG Berlin i.V.m. OVG Berlin-Brandenburg 12 B 22.12) und sofern mir durch konkrete Begründungen, Kostenansätze, durchgeführte Tätigkeiten usw. die Kostenverteilungen dargelegt werden, damit ich diese einer Prüfung unterziehen kann.
Ich kann Ihnen bereits jetzt mitteilen, dass ich nicht erkennen kann, inwiefern der Ausdruck eines internen Schreibens oder der Verweis auf ein Gesetz diese Höhe rechtfertigen würden. Hier böte sich eine Erklärung Ihrerseits an, wie es zu dieser Kostenschätzung kommt (die auch einem Willkürverbot unterliegt), da mir sonst nur wenig Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Ihnen Alternativen anzubieten.
Im übrigen stimme ich nicht mit der Beurteilung der LDA von sich im Verfahren befindlichen und archivierten Akten überein. Ich glaube tatsächlich, dass sich Akten eines laufenden Verfahren sogar noch einfacher auffinden lassen müssen. Auch das kann jedoch dahingestellt sein, als das die von mir erfragte Information bereits archiviert sein dürfte, da auf der Basis ja bereits von Ihnen mit Tatsachenbehauptungen auf Ihrer Webseite argumentiert wird. Das Verfahren zur rechtlichen Prüfung und zu sich daraus ableitenden notwendigen Umsetzungsanforderungen für die digitale Kontaktnachverfolgung ist also bereits abgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Langner
Anfragenr: 214734
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/214734/