Rechtskraft von Urteilen bei fehlender Unterschrift des Richters
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Zufall bin ich auf ein Urteil des KG, Beschl. v. 22.11.2016 - (3) 161 Ss 191/16 (122/16) gestoßen.
Dort war zu lesen:
"Das Fehlen der richterlichen Unterschrift unter den Urteilgründen steht dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleich“ Urteilsunterschrift, Fehlen, Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit"
In § 315 ZPO bzw. StPO § 275 sah ich diese Rechtsauffassung auch zunächst nachvollziehbar begründet.
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei weiterführenden Recherchen habe ich Dutzende von Urteilen aus erster Hand einsehen können, bei denen die richterlichen Unterschriften fehlten, ja eigentlich ist die richterliche Unterschrift sogar eher die Ausnahme.
1. Wann wurden diese Gesetze geändert und
2. mit welcher Begründung hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zur richterlichen Unterschrift zurückgenommen?
3. aktuelles Schulungsmaterial zum Jura-Studium weist - soweit ich als Laie gelesen habe - noch immer zur Sicherstellung der Rechtsverbindlichkeit von Urteilen zwingend auf das Erfordernis einer lesbaren Unterschrift des Richters. Wird falsch gelehrt?
4. Wo finden sich im Bundesgesetzblatt die entsprechenden Argumentationen?
Ein ausgedruckter Fahrschein in der Tasche, der nicht entwertet ist, hat keine Gültigkeit. (Schwarzfahren)
Ein Scheck, der nicht unterschrieben ist, führt nicht zu Auszahlung. (Scheckbetrug)
Gerichtsurteile ohne richterliche Legitimation ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Die Unterschrift des Richters ist weiterhin erforderlich.
Anfrage erfolgreich
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Datum11. März 2021
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13. April 2021
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