Rechtskraft von Urteilen bei fehlender Unterschrift des Richters

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Zufall bin ich auf ein Urteil des KG, Beschl. v. 22.11.2016 - (3) 161 Ss 191/16 (122/16) gestoßen.
Dort war zu lesen:
"Das Fehlen der richterlichen Unterschrift unter den Urteilgründen steht dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleich“ Urteilsunterschrift, Fehlen, Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit"

In § 315 ZPO bzw. StPO § 275 sah ich diese Rechtsauffassung auch zunächst nachvollziehbar begründet.

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei weiterführenden Recherchen habe ich Dutzende von Urteilen aus erster Hand einsehen können, bei denen die richterlichen Unterschriften fehlten, ja eigentlich ist die richterliche Unterschrift sogar eher die Ausnahme.

1. Wann wurden diese Gesetze geändert und
2. mit welcher Begründung hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zur richterlichen Unterschrift zurückgenommen?
3. aktuelles Schulungsmaterial zum Jura-Studium weist - soweit ich als Laie gelesen habe - noch immer zur Sicherstellung der Rechtsverbindlichkeit von Urteilen zwingend auf das Erfordernis einer lesbaren Unterschrift des Richters. Wird falsch gelehrt?
4. Wo finden sich im Bundesgesetzblatt die entsprechenden Argumentationen?

Ein ausgedruckter Fahrschein in der Tasche, der nicht entwertet ist, hat keine Gültigkeit. (Schwarzfahren)
Ein Scheck, der nicht unterschrieben ist, führt nicht zu Auszahlung. (Scheckbetrug)
Gerichtsurteile ohne richterliche Legitimation ?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Die Unterschrift des Richters ist weiterhin erforderlich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. März 2021
  • Frist
    13. April 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr Antragsteller/in durch Zufall bin ich auf ein Urteil des KG, Beschl. v. 22.11.2016 - (3)…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtskraft von Urteilen bei fehlender Unterschrift des Richters [#214879]
Datum
11. März 2021 17:49
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr Antragsteller/in durch Zufall bin ich auf ein Urteil des KG, Beschl. v. 22.11.2016 - (3) 161 Ss 191/16 (122/16) gestoßen. Dort war zu lesen: "Das Fehlen der richterlichen Unterschrift unter den Urteilgründen steht dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleich“ Urteilsunterschrift, Fehlen, Berufungsbeschränkung, Wirksamkeit" In § 315 ZPO bzw. StPO § 275 sah ich diese Rechtsauffassung auch zunächst nachvollziehbar begründet. bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bei weiterführenden Recherchen habe ich Dutzende von Urteilen aus erster Hand einsehen können, bei denen die richterlichen Unterschriften fehlten, ja eigentlich ist die richterliche Unterschrift sogar eher die Ausnahme. 1. Wann wurden diese Gesetze geändert und 2. mit welcher Begründung hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zur richterlichen Unterschrift zurückgenommen? 3. aktuelles Schulungsmaterial zum Jura-Studium weist - soweit ich als Laie gelesen habe - noch immer zur Sicherstellung der Rechtsverbindlichkeit von Urteilen zwingend auf das Erfordernis einer lesbaren Unterschrift des Richters. Wird falsch gelehrt? 4. Wo finden sich im Bundesgesetzblatt die entsprechenden Argumentationen? Ein ausgedruckter Fahrschein in der Tasche, der nicht entwertet ist, hat keine Gültigkeit. (Schwarzfahren) Ein Scheck, der nicht unterschrieben ist, führt nicht zu Auszahlung. (Scheckbetrug) Gerichtsurteile ohne richterliche Legitimation ? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214879/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 262/2020 Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 11. März 2021 haben Sie unter Berufun…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Rechtskraft von Urteilen bei fehlender Unterschrift des Richters [#214879]
Datum
18. März 2021 09:50
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 262/2020 Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 11. März 2021 haben Sie unter Berufung auf die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) um die Beantwortung folgender Fragen zum Themenkomplex Rechtskraft von Urteilen bei fehlender Unterschrift des Richters (§ 315 ZPO und § 275 StPO) gebeten: 1. Wann wurden diese Gesetze geändert? 2. Mit welcher Begründung hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zur richterlichen Unterschrift zurückgenommen? 3. Aktuelles Schulungsmaterial zum Jura-Studium weist- soweit ich als Laie gelesen habe - noch immer zur Sicherstellung der Rechtsverbindlichkeit von Urteilen zwingend auf das Erfordernis einer lesbaren Unterschrift des Richters. Wird falsch gelehrt? 4. Wo finden sich im Bundesgesetzblatt entsprechende Argumentationen? Die aktuelle Fassung von § 315 ZPO bzw. § 275 StPO können Sie allgemein zugänglichen Sammlungen von Rechtstexten (z.B. www.gesetze-im-internet.de) entnehmen. Begründungen des Gesetzgebers sind über das Internetangebot des Deutschen Bundestags (www.bundestag.de/drs) verfügbar. Im Übrigen stellt Ihr Informationsbegehren die Bitte um eine Rechtsauskunft dar. Das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Befugnis zur Rechtsberatung im Wesentlichen den Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihrem Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Sehr Antragsteller/in entgegen Ihrer Vermutung vorliegender "Rechtsberatung&qu…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtskraft von Urteilen bei fehlender Unterschrift des Richters [#214879]
Datum
22. März 2021 12:40
An
Bundesamt für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sehr Antragsteller/in entgegen Ihrer Vermutung vorliegender "Rechtsberatung" handelt es sich bei meiner Anfrage nach dem IFG und Sachfragen zum Gesetzgebungsverfahren und nicht um einen konkreten Einzelfall. Dem Thema liegt eine Pressemeldung zugrunde und kein persönlicher Bezug. Von einem Bundesministerium sollte der Bürger erwarten dürfen allgemeine Informationen erhalten zu können. Immerhin steht hier offensichtlich die offiziell zugängige Veröffentlichung von Gesetzestext im Widerspruch zu einer verbreiteten richterlichen Praxis. Da ist die Anfrage nach "Nebenabsprachen im offenen Widerspruch zum Gesetzestext" sehr wohl berechtigt zu hinterfragen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214879/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rechtskraft von Urteilen bei fehlender Unterschrift des Richters“ [#214879]
Datum
22. März 2021 12:43
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/214879/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil eine allgemeine Anfrage zum Gesetzgebungsverfahren gerade keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellt Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 214879.pdf Anfragenr: 214879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214879/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
13. April 2021 12:49
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.