Briefe zum Lieferkettengesetz

Die Briefe, E-Mails und weitere Dokumente zwischen dem BMAS, BMWi und BMZ zu dem Lieferkettengesetz seit August 2020.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    11. März 2021
  • Frist
    14. April 2021
  • 4 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Briefe, E-Mails und we…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Briefe zum Lieferkettengesetz [#214893]
Datum
11. März 2021 23:29
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Briefe, E-Mails und weitere Dokumente zwischen dem BMAS, BMWi und BMZ zu dem Lieferkettengesetz seit August 2020.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214893/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr << Anrede >> meine gerade gesendete Anfrage würde ich gerne noch spezifizieren. Bitte senden Si…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Briefe zum Lieferkettengesetz [#214893]
Datum
11. März 2021 23:37
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine gerade gesendete Anfrage würde ich gerne noch spezifizieren. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Briefe, E-Mails und weitere Dokumente zwischen dem BMAS, BMWi und BMZ zu dem Lieferkettengesetz seit August 2020. Ich fordere nur die Dokumente an, die Änderungswünsche von Seiten eines Ministeriums behandeln. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214893/
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bitte um Mitteilung der persönlichen E-Mail Adresse Sehr Antragsteller/in für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrag…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Bitte um Mitteilung der persönlichen E-Mail Adresse
Datum
31. März 2021 10:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer persönlichen E-Mail Adresse. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite "FragdenStaat.de" ist nicht möglich. "FragdenStaat.de" kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
AW: Bitte um Mitteilung der persönlichen E-Mail Adresse Sehr Antragsteller/in mit unten noch einmal aufgeführter …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Bitte um Mitteilung der persönlichen E-Mail Adresse
Datum
31. März 2021 13:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit unten noch einmal aufgeführter E-Mail habe ich um Mittelung Ihrer persönlichen E-Mail Adresse gebeten, um ihr Informationsersuchen ordnungsgemäß beantworten zu können. Ich bitte Sie uns Ihre notwendigen Kontaktdaten an das Postfach <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> zu senden damit auch während der bevorstehenden Feiertags- und Urlaubszeiten ihr Antrag zügig weiter bearbeitet werden kann. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 11. März 2021 beantragen Sie Zugang zu Briefen, E-Mails und weiteren D…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
WG: SAM Briefe zum Lieferkettengesetz [#214893]
Datum
7. April 2021 13:58
Status
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 11. März 2021 beantragen Sie Zugang zu Briefen, E-Mails und weiteren Dokumenten zwischen dem BMAS, BMWi und BMZ zu dem Lieferkettengesetz seit August 2020. Sie stützen Ihren Antrag auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Grundsätzlich bestehen für die Antragstellung keine formellen Voraussetzungen. Allerdings kann die Behörde von dem Antragsteller den Namen und die Postzustellungsadresse verlangen, wenn dies für die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Bescheids erforderlich ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Informationszugang wegen bestehender Ablehnungsgründe nicht oder nicht vollständig gewährt werden kann oder nicht gebührenfrei möglich ist (siehe Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - Text und Erläuterungen -, Info 02 des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Seite 14; abrufbar unter https://www.bfdi.bund.de/DE/INFOFREIHEIT/INFOFREIHEIT_node.html;jsessionid=0270077AAD8BC19F01C84F8456960C45.1_cid354). In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bitte ich bis zum 21. April 2021 um die Mitteilung Ihrer Postzustellungsadresse, damit Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag ordnungsgemäß bekannt gegeben werden kann. Bis zu einer Rückmeldung von Ihnen ruht das Verfahren. Für den Fall, dass Sie sich bis zum o.g. Datum nicht melden, gehe ich davon aus, dass Sie ihren Antrag nicht weiter aufrechterhalten. Ich weise darauf hin, dass ihre personenbezogenen Daten zur Bearbeitung Ihres IFG-Antrags verarbeitet werden. Nähere Informationen zum Datenschutz und zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie unter https://www.bmas.de/DE/Infos/Datenschutz/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen