Versagung der Akteneinsicht in Beschwerdeakten zur Berliner Polizei und Dienstaufsichtsbeschwerdeakten

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO, VwVfG, ASOG

Sehr geehrter Herr Dr. Kollatz,

ich beantrage Auskunft zur Versagung der Akteneinsicht in den Beschwerdevorgang zur Berliner Polizeipräsidentin wegen Diskriminierung und Datenschutzverstößen und in Dienst-, Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerdeakten bei Ihrer Behörde durch Christa Dahlke und Ralf Schulze (VD A 25 - H184/21):

1. Warum finden nach der Rechtsauffassung von Frau Dahlke folgende Rechtsvorschriften zur Auskunft und Akteneinsicht in Beschwerdevorgänge in Ihrer Senatsverwaltung keine Anwendung und warum fehlt der Ablehnung die Begründung:

- § 24 Abs.6 BlnDSG
- Art. 13 ff., Art. 15 Abs.3 DSGVO
- § 29 VwVfG
- § 50 ASOG
- Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2010 (OVG 12 M 21.10, VG 2 K 5.09 Berlin)

2. Warum fehlt dem Ablehnungsschreiben vom 12.3.21 eine Rechtsmittelbelehrung, es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren, welches rechtsmittelfähig ist?

3. Warum wurde die behördliche Datenschutzbeauftragte Rebekka Binder nicht involviert?

4. Warum fehlt der Hinweis zur datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde?

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind, und BlnDSG, DSGVO, VwVfG, ASOG

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. März 2021
  • Frist
    14. April 2021
  • Ein:e Follower:in
Ulrike Kopetzky
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO, VwVfG, ASOG Sehr geehrter Herr Dr. Kol…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Ulrike Kopetzky
Betreff
Versagung der Akteneinsicht in Beschwerdeakten zur Berliner Polizei und Dienstaufsichtsbeschwerdeakten [#214934]
Datum
12. März 2021 12:02
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG, BlnDSG, DSGVO, VwVfG, ASOG Sehr geehrter Herr Dr. Kollatz, ich beantrage Auskunft zur Versagung der Akteneinsicht in den Beschwerdevorgang zur Berliner Polizeipräsidentin wegen Diskriminierung und Datenschutzverstößen und in Dienst-, Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerdeakten bei Ihrer Behörde durch Christa Dahlke und Ralf Schulze (VD A 25 - H184/21): 1. Warum finden nach der Rechtsauffassung von Frau Dahlke folgende Rechtsvorschriften zur Auskunft und Akteneinsicht in Beschwerdevorgänge in Ihrer Senatsverwaltung keine Anwendung und warum fehlt der Ablehnung die Begründung: - § 24 Abs.6 BlnDSG - Art. 13 ff., Art. 15 Abs.3 DSGVO - § 29 VwVfG - § 50 ASOG - Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2010 (OVG 12 M 21.10, VG 2 K 5.09 Berlin) 2. Warum fehlt dem Ablehnungsschreiben vom 12.3.21 eine Rechtsmittelbelehrung, es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren, welches rechtsmittelfähig ist? 3. Warum wurde die behördliche Datenschutzbeauftragte Rebekka Binder nicht involviert? 4. Warum fehlt der Hinweis zur datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde? Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind, und BlnDSG, DSGVO, VwVfG, ASOG Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
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