Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Bitte senden Sie mir alle Informationen wie etwa E-Mails, Notizen, Briefe, Protokolle, die die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) betreffen, die die Bundesnetzagentur in ihrer Pressemitteilung vom 11.03.2021 unter dem Titel "Clearingstelle Urheberrecht im Internet veranlasst Sperrung einer Streaming-Website" erwähnt. Dies umfasst also auch solche Informationen, in denen es beispielsweise um die Vorbereitung, rechtliche oder regulatorische Bewertung, die Einrichtung dieser Clearingstelle oder die öffentliche Kommunikation rund um das Projekt geht, einschließlich Kommunikation mit den beteiligten Unternehmen bzw. Organisationen 1&1, mobilcom-debitel, Telefónica Germany, Deutsche Telekom, Vodafone Deutschland, Börsenverein des deutschen Buchhandels, Bundesverband Musikindustrie, DFL Deutsche Fußball Liga, GAME - Verband der deutschen Games-Branche, Motion Picture Association (MPA), Sky Deutschland Fernsehen, STM, sowie Verband der Filmverleiher, unabhängig davon, ob diese Dokumente den Begriff "Clearingstelle Urheberrecht im Internet" oder "CUII" verwenden. Mit Informationen meine ich auch E-Mails, Kurznachrichten und Mitteilungen Dritter an die Behörde.

Bitte schicken Sie mir darüber hinaus noch die Entscheidung oder den Bescheid bezüglich der Verkehrsmanagementmaßnahme im Bezug auf die Seite s.to sowie alle Informationen, die der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit dieser Webseite vorliegen. Bitte geben Sie außerdem Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage diese Sperrung stattfindet und auf welcher Rechtsgrundlage die Bundesnetzagentur an der Clearingstelle Urheberrecht im Internet beteiligt ist.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. März 2021
  • Frist
    14. April 2021
  • Kosten dieser Information:
    250,00 Euro
  • 16 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte senden Sie mir alle …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214938]
Datum
12. März 2021 12:29
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie mir alle Informationen wie etwa E-Mails, Notizen, Briefe, Protokolle, die die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) betreffen, die die Bundesnetzagentur in ihrer Pressemitteilung vom 11.03.2021 unter dem Titel "Clearingstelle Urheberrecht im Internet veranlasst Sperrung einer Streaming-Website" erwähnt. Dies umfasst also auch solche Informationen, in denen es beispielsweise um die Vorbereitung, rechtliche oder regulatorische Bewertung, die Einrichtung dieser Clearingstelle oder die öffentliche Kommunikation rund um das Projekt geht, einschließlich Kommunikation mit den beteiligten Unternehmen bzw. Organisationen 1&1, mobilcom-debitel, Telefónica Germany, Deutsche Telekom, Vodafone Deutschland, Börsenverein des deutschen Buchhandels, Bundesverband Musikindustrie, DFL Deutsche Fußball Liga, GAME - Verband der deutschen Games-Branche, Motion Picture Association (MPA), Sky Deutschland Fernsehen, STM, sowie Verband der Filmverleiher, unabhängig davon, ob diese Dokumente den Begriff "Clearingstelle Urheberrecht im Internet" oder "CUII" verwenden. Mit Informationen meine ich auch E-Mails, Kurznachrichten und Mitteilungen Dritter an die Behörde. Bitte schicken Sie mir darüber hinaus noch die Entscheidung oder den Bescheid bezüglich der Verkehrsmanagementmaßnahme im Bezug auf die Seite s.to sowie alle Informationen, die der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit dieser Webseite vorliegen. Bitte geben Sie außerdem Auskunft, auf welcher Rechtsgrundlage diese Sperrung stattfindet und auf welcher Rechtsgrundlage die Bundesnetzagentur an der Clearingstelle Urheberrecht im Internet beteiligt ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214938/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres untenstehenden IFG-Antrags. Mit freundliche…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214938]
Datum
12. März 2021 18:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres untenstehenden IFG-Antrags. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in mit Datum vom 12. März 2021 haben Sie den untenstehenden Antrag auf Zugang zu Informationen…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214938]
Datum
13. April 2021 16:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit Datum vom 12. März 2021 haben Sie den untenstehenden Antrag auf Zugang zu Informationen die CUII betreffend gestellt. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Ihr Antrag personenbezogene Daten sowie möglicherweise geschütztes geistiges Eigentum und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betrifft und daher grundsätzlich die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 IFG notwendig ist. Die Unterlagen enthalten Namen, Titel, akademischer Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnung sowie Organisationseinheiten beteiligter Personen. Im Falle eines Drittbeteiligungsverfahrens dürfte es sich bei Ihrem IFG-Antrag um einen grundsätzlich gebührenpflichtigen Antrag i.S. von Anlage 1, Teil A Nr. 2.2 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) handeln. Hierfür ist ein Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro vorgesehen. Ich bitte um Verständnis, dass zur konkreten Höhe der Gebühren zum jetzigen Zeitpunkt noch keine genaue Angabe gemacht werden kann. Da Ihr Antrag sich auf "alle Informationen" bezieht und keine zeitliche Begrenzung enthält, ist aufgrund des Umfangs der zu sichtenden Informationen mit einer Gebührenhöhe im mittleren Bereich des Rahmens zu rechnen. Ferner kann eine Bearbeitung wegen § 7 Abs. 5 S. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 IFG nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen. Sofern Sie sich mit der Schwärzung der personenbezogenen Daten einverstanden erklären, könnte das Verfahren schneller durchgeführt werden. Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob Sie angesichts der Gebührenpflichtigkeit an Ihrem Antrag festhalten und ob sie der Schwärzung personenbezogener Daten zustimmen. Bis zum Eingang Ihrer Antwort setzen wir die Bearbeitung Ihrer Anfrage aus. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort vom 13. April 2021. Ich erhalte meine Anfrage auch an…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214938]
Datum
14. April 2021 08:30
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort vom 13. April 2021. Ich erhalte meine Anfrage auch angesichts der Gebührenpflicht aufrecht und erkläre mich mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214938/
Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 12. März sowie Ihre Email vom 14. April, in welcher Si…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214938]
Datum
12. Mai 2021 17:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 12. März sowie Ihre Email vom 14. April, in welcher Sie sich mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden erklärt haben. Die von Ihnen gewünschten Anlagen enthalten ggf. ebenfalls Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das IFG sieht die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren vor, sofern diese Daten offengelegt werden sollen (§ 8 lFG). Der Verwaltungsaufwand und mithin die Gebühren reduzieren sich voraussichtlich, wenn Sie mit der Schwärzung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einverstanden sind. Ich bitte Sie daher, mir ebenfalls mitzuteilen, ob Sie mit der Schwärzung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einverstanden sind. Andernfalls muss ein Antrag begründet werden, der die personenbezogenen Daten Dritter (§§ 5 Abs. 1, 2; 7 Abs. 1 S. 3 IFG), das geistige Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§§ 6; 7 Abs. 1 S. 3 IFG) betrifft. Ich bitte Sie daher, diese Begründung nachzuholen und Ihr Informationsinteresse darzulegen. Ich weise darauf hin, dass ein Antrag ohne Begründung bereits deswegen in der Sache keinen Erfolg haben kann, da weder die Behörde noch der betroffene Dritte die Interessen des Antragstellers im Rahmen der Abwägung berücksichtigen kann. Bis zum Eingang Ihrer Antwort setzen wir die Bearbeitung Ihres Antrags aus. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> In Bezug auf Ihr Schreiben vom 12. Mai 2021 teile ich Ihnen mit, dass ich mit der S…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214938]
Datum
17. Mai 2021 13:30
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> In Bezug auf Ihr Schreiben vom 12. Mai 2021 teile ich Ihnen mit, dass ich mit der Schwärzung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht einverstanden bin. Ich erkläre mich mit einem Drittbeteiligungsverfahren und den in diesem Kontext entstehenden Kosten einverstanden. Ich gehe davon aus, dass die an der Clearingstelle Urheberrecht im Internet beteiligten Unternehmen an einem hohen Maß an Transparenz interessiert sind und deshalb einer Veröffentlichung der beantragten Informationen zustimmen werden, auch wenn die Bundesnetzagentur bei ihrer Prüfung feststellt, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dem Informationszugang entgegensteht. Zunächst bitte ich Sie also zu prüfen, ob die beteiligten Organisationen tatsächlich Einwände gegen die Veröffentlichung der beantragten Informationen erheben. Nur wenn das der Fall ist, ist eine Entscheidung über die Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur vorzunehmen. Sofern die Informationen tatsächlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sollten, weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung nur solche Informationen als Betriebs- und Geschäftsheimnisse i.S.v. § 6 IFG gelten, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Maßgeblich für die Anerkennung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses ist die Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information. Das berechtigte Interesse ist nur dann gegeben, "wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen“ (BVerwG, NVwZ 2009, 1113, 1114). Ich weise weiter darauf hin, dass die Entscheidung darüber, ob im konkreten Fall ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dem Informationszugang entgegensteht, allein von der zuständigen Behörde zu treffen ist. Sie sind uns gegenüber verpflichtet, substantiiert und plausibel darzulegen, dass und warum die begehrten Informationen auf Grund eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht zugänglich sind (OVG Bln-Bbg, Urt. v. 7.6.2012 – 12 B 34/10– juris Rn. 38). Die Entscheidung im Verwaltungsverfahren zum Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Wir behalten uns vor, die Einstufung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gerichtlich überprüfen zu lassen. Soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten, besteht ein berechtigtes Interesse am Informationszugang. Die Antragstellerin ist ein gemeinnütziger Verein, der sich gemäß seinem Satzungszweck für die Förderung der Grundrechte und des Verbraucherschutzes einsetzt. Die Gründung der „Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII)“ hat weitreichende Auswirkungen auf die grund- und verbraucherschutzrechtlich geschützten Rechtspositionen einer Vielzahl von Internetnutzer:innen sowie der Betreiber:innen der von den Sperrungen betroffenen Webseiten. Die Stellungnahmen der BNetzA berühren somit Wirtschaftskreise, deren Interessen zu fördern Satzungszweck der Antragstellerin und damit Teil meiner beruflichen Tätigkeit ist. Der Antrag auf Informationszugang ist in dem beantragten Umfang erforderlich, damit die Antragstellerin die rechtlichen Interessen der Internetnutzer:innen und der Webseitenbetreiber:innen geltend machen kann. Die Einschätzungen der BNetzA zur Vereinbarkeit der Empfehlungen mit der Netzneutralitätsverordnung betreffen grundrechtlich geschützte Interessen der Internetnutzer:innen und der Webseitenbetreiber:innen. Soweit rechtmäßige Informationen aufgrund einer Webseitensperre nicht mehr zugänglich sind, betrifft dies die jeweiligen Kund:innen der Internetzugangsanbieter in ihrem Recht, Informationen zu empfangen. Das Verfahren zur Sperrung von Webseiten auf Empfehlung der CUII greift mithin in die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) der Internetnutzer:innen ein. Zudem berührt das Verfahren der CUII zur Sperrung von Webseiten die Internetnutzer:innen in ihren Vertragsbeziehungen zu den Internetzugangsanbietern. Die an der CUII beteiligten Internetzugangsanbieter repräsentieren den weit überwiegenden Teil der privat genutzten Internetanschlüsse in Deutschland. Die Umsetzung der Empfehlungen der CUII kann daher eine Vielzahl vertraglicher Ansprüche der Verbraucher:innen auslösen, die durch die Zugangsbeschränkungen in ihrem verbraucherrechtlichen Vertragsverhältnis mit ihrem Internetzugangsanbieter betroffen sind. Neben den rechtlichen Interessen der Internetnutzer:innen betreffen die Webseitensperrungen in dem Verfahren der CUII auch die Grundrechte der Betreiber:innen der gesperrten Webseiten. Wenn durch die Sperrung ganzer Webseiten der Zugang zu rechtmäßigen Informationen auf diesen Webseiten eingeschränkt wird, betrifft dies die Betreiber:innen gewerblicher Webseiten in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Wenn auf den Webseiten eigene Inhalte veröffentlich werden, sind die Betreiber:innen potentiell auch in ihren Kommunikationsgrundrechten, etwa der Meinungsäußerungs-, der Kunst- oder der Wissenschaftsfreiheit betroffen. Ich habe zudem ein berechtigtes Interesse an der Akteinsicht für Zwecke der Berichterstattung in der Presse. Ich publiziere regelmäßig in Fach- und Publikumsmedien zu Themen im Bereich Digitalisierung, Internet, Grundrechts- und Verbraucherschutz. Ich habe auch ein nachgewiesenes Interesse an der Berichterstattung über die Tätigkeiten der CUII. Ich habe dazu bereits einen journalistischen Beitrag über die Gründung der CUII veröffentlicht (abrufbar unter: https://www.heise.de/meinung/Edit-Polic…). Das Berichterstattungsinteresse betrifft durch die Information der Öffentlichkeit nicht nur die Interessen der Internetnutzer:innen sondern auch die der Internetzugangsanbieter, die nicht an der CUII beteiligt sind und deren Rechtsposition durch die Gründung der CUII betroffen sein kann. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214938/
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> beigefügt sende ich Ihnen den Bescheid zu dem untenstehenden IFG-Antrag. …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214938]
Datum
8. Juli 2022 16:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> beigefügt sende ich Ihnen den Bescheid zu dem untenstehenden IFG-Antrag. Der Bescheid wird Ihnen ebenfalls förmlich auf dem Postweg zugestellt. Gleichzeitig geben wir diesen Bescheid den Drittbeteiligten bekannt. Den Zugang zu den Informationen werden wir gewähren, sobald der Bescheid den Drittbeteiligten gegenüber bestandskräftig geworden ist. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> nach Bekanntgabe des IFG-Bescheides gegenüber den Drittbeteiligten haben …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214938]
Datum
15. August 2022 09:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> nach Bekanntgabe des IFG-Bescheides gegenüber den Drittbeteiligten haben wir insgesamt zehn Widersprüche gegen den IFG-Bescheid erhalten. Wir müssen daher zunächst das Widerspruchsverfahren durchführen, bevor wir Ihnen Zugang zu den Informationen gewähren können. Sobald uns die Widerspruchbegründungen vollständig vorliegen, können wir entscheiden, welche Informationen davon nicht betroffen sind und Ihnen vorab zur Verfügung gestellt werden können. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> gegen den IFG-Widerspruchsbescheid vom 18.4.2023, welchen wir Ihrem Recht…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214938]
Datum
7. Juni 2023 13:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> gegen den IFG-Widerspruchsbescheid vom 18.4.2023, welchen wir Ihrem Rechtsanwalt zugestellt hatten, wurde von keinem der Drittbeteiligten Klage erhoben. Der Widerspruchsbescheid ist damit bestandskräftig geworden, so dass wir Informationszugang in dem im Bescheid ersichtlichen Umfang gewähren können. Da die Unterlagen für eine Übermittlung per Email zu umfangreich sind, haben wir diese im Online-Portal der Bundesnetzagentur für Ihren Rechtsanwalt zum Download bereitgestellt. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesnetzagentur
Unterlagen der Anfragen In den Anhängen ist eine Liste aller freigegebenen Dokumente durch die Bundesnetzagentur.
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Unterlagen der Anfragen
Datum
8. Juni 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
156,0 KB
661,1 KB
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