21.10.2019 Harders: „Bitte senden Sie mir Dokumente der Innenbehörde, die Kriterien für Anordnungen in Kraftfahrstraßen enthalten.“
05.11.2019 Lau/Polizei: „Leider ist Ihre Anfrage inhaltlich sehr weit gefasst und erlaubt keine eindeutige Beantwortung. Alle straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen, so auch diese für den Bereich von Kraftfahrstraßen, werden auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO erlassen. Diese Gesetzestexte sind frei zugänglich. Aus vorgenannten Gründen möchte ich Sie bitten, Ihre Anfrage zu konkretisieren.“
05.11.2019 Harders: „Die oberste Straßenverkehrsbehörden A3 erstellt in der Regel verbindliche Kriterien für die Anordnungen von Verkehrszeichen in Form von Richtlinien o.ä. zur Anwendung durch die nachgelagerten Straßenverkehrsbehörden. Die obere Straßenverkehrsbehörde ordnet die Verkehrszeichen für Kraftfahrstraßen an und erstellt hierzu Anordnungen, die die jeweils zu Grunde gelegten Kriterien enthalten. Möglicherweise existieren daneben weitere Dokumente der FHH mit Kriterien zu Kraftfahrstraßen. Ich hoffe Ihnen damit weiter geholfen zu haben. Ansonsten zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren.“
08.11.2019 Kinne/Polizei: „Leider ist Ihre Anfrage inhaltlich sehr weit gefasst und erlaubt keine eindeutige Beantwortung. Alle straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen, so auch diese für den Bereich von Kraftfahrstraßen, werden auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO erlassen. Diese Gesetzestexte sind frei zugänglich. Ich hoffe, hiermit zur Erledigung Ihres Anliegens beigetragen zu haben. Andernfalls bitte ich Sie, Ihre Anfrage zu konkretisieren.“
08.11.2019 Harders: „Wenn Sie die Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz unbeantwortet lassen, sehe ich mich veranlasst Rechtsmittel einzulegen. Meine Anfrage ist sehr eindeutig, alle Dokumente, die sich auf die Kriterien zur Anordnung von Kraftfahrstraßen beziehen, sind vorzulegen.“
18.11.2019 Harders: „Mit Schreiben vom 21.10.2019 habe ich Informationszugang zu Dokumenten beantragt, die Kriterien für Anordnungen in Kraftfahrstraßen enthalten. Auf Ihre Bitte hin habe ich Ihnen mit Schreiben vom 05.11.2019 Hinweise gegeben, um welche Art von Dokumenten es sich handeln könnte: „Die oberste Straßenverkehrsbehörden A3 erstellt in der Regel verbindliche Kriterien für die Anordnungen von Verkehrszeichen in Form von Richtlinien o.ä. zur Anwendung durch die nachgelagerten Straßenverkehrsbehörden. Die obere Straßenverkehrsbehörde ordnet die Verkehrszeichen für Kraftfahrstraßen an und erstellt hierzu Anordnungen, die die jeweils zu Grunde gelegten Kriterien enthalten. Möglicherweise existieren daneben weitere Dokumente der FHH mit Kriterien zu Kraftfahrstraßen.“ Hierauf erhielt ich keine weiteren Rückfragen. Es ist zumindest naheliegend, dass in Hamburg eine Verwaltungsvorschrift der obersten Straßenverkehrsbehörde (Innenbehörde, Amt A3) zu der Anordnung von Kraftfahrstraßen und zu den Anordnungen speziell in Kraftfahrstraßen, etwa von Geschwindigkeitsbeschränkungen, besteht. Hilfsweise könnten auch straßenverkehrsbehördliche Anordnungen von Kraftfahrstraßen und von Anordnungen innerhalb von Kraftfahrstraßen vorgelegt werden, deren Kriterien sich speziell auf Kraftfahrstraßen beziehen. Ob darüber hinaus Dokumente existieren, ist dem Antragsteller nicht bekannt. Die Behörde ist insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Ich lege Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.11.2019 ein. Der Bescheid ist unbegründet. Es ist erkennbar, dass die Antragsgegnerin nicht im Ansatz geprüft hat, ob Dokumente im Sinne des Antrags vorliegen. Andernfalls hätte sie das Ergebnis mitgeteilt. Der Antrag vom 21.10.2019 ist auch nicht, wie behauptet zu weit gefasst, wie die obigen Beispiele zeigen.“
19.11.2019 Kinne/Polizei: „Wir müssen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Ihre erneute Anfrage nicht der vom 21.10.2019 entspricht. Ursprünglich bitten Sie um Übersendung von Dokumenten zu den Kriterien für Anordnungen in Kraftfahrstraßen. In Ihrer E-Mail vom 08.11.2019 heißt es hingegen Dokumente, die sich auf die Kriterien zur Anordnung von Kraftfahrstraße beziehen, welches thematisch anders zu bewerten ist. In der Annahme, dass der Wortlaut der E-Mail vom 08.11.2019 Gegenstand des Auskunftsersuchens sein soll, antworten wir hierauf wie folgt: Die Kategorisierung von Straßen als Kraftfahrstraßen nimmt die Behörde für Wirtschaft Verkehr und Innovation (BWVI) als oberste Straßenbaubehörde vor. Der Straßenbaulastträger (siehe Bundesfernstraßengesetz) ist für die Ausgestaltung des Straßenraums gemäß einschlägiger Richtlinien (siehe unten) zuständig. Die Straßenverkehrsbehörden prüfen die ordnungsgemäße Ausgestaltung der Straßen und ordnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 45 StVO alle erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen an. Grundlage für die Prüfung sind die Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA – ISBN: 978-3-93971551-1). Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen werden gemäß Straßenverkehrsordnung angeordnet.“
21.11.2019 Kinne/Polizei: „Ihr Schreiben vom 18.11.2019 wurde heute zugestellt. Mit Datum vom gestrigen Tag haben Sie bereits eine erneute Stellungnahme erhalten. Aufgrund der Überschneidung gehen wir davon aus, dass sich Ihr Anliegen nunmehr erledigt hat. Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 18.11.2019 weisen wir ungeachtet dessen darauf hin, dass uns ein von Ihnen besagtes Schreiben vom 05.11.2019, in welchem Sie uns Hinweise über die von Ihnen erbetenen Dokumente gegeben haben wollen, nicht erreicht hat.“
22.11.2019 Harders: „Ich nehme Bezug auf mein Schreiben vom 18.11.2019. Der Antrag bleibt bestehen. Am 19.11.2019 erreichte mich per E-Mail daraufhin eine Antwort von Ihnen, zurück datiert auf den 18.11.2019. Es wurde deutlich, dass Sie als auskunftspflichtige Stelle nicht geprüft haben, ob Dokumente im Sinne des Antrags vorliegen. Andernfalls hätten Sie mitgeteilt, dass keine Dokumente vorliegen. Sie wollen meine E-Mail vom 5.11.2019 nicht erhalten haben. Ich habe Ihnen den Ausdruck beigefügt. Sie verstehen sicherlich meine Irritation, dass Sie mir daraufhin mit Schreiben vom 8.11.2019 (datiert auf den 5.11.2019) lediglich mitteilten, was mir bereits Herr Lau am 5.11.2019 mitgeteilt hatte und worauf ich bereits eine Erwiderung geschrieben hatte. Es kann so leicht der Eindruck entstehen, dass Sie meine Anfrage nicht beantworten möchten. Nochmals darf ich Sie höflich bitten mir die Auskünfte im Sinne des Antrags vom 21.10.2019 zu erteilen. Da Sie bislang keine einmonatige Verlängerung aufgrund der Komplexität der Anfrage begründet haben, räume ich Ihnen zwei weitere Wochen zur Beantwortung ein. Bitte senden Sie mir Dokumente der Innenbehörde, die Kriterien für Anordnungen in Kraftfahrstraßen enthalten. Dazu zählen etwa Anordnungen sowie die Kriterien für Anordnungen von Kraftfahrstraßen. Dazu gehören insbesondere Anordnungen sowie Kriterien für Anordnungen, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Kraftfahrstraßen herauf setzen oder begrenzen. Sollte es hierfür Verwaltungsvorschriften oder vergleichbare Dokumente, E-Mails etc. der Innenbehörde, BIS A3, geben, die sich auf Kraftfahrstraßen beziehen, sind diese vorzulegen. Sollten solche Dokumente nicht existieren, sind alle Anordnungen in Kraftfahrstraßen in Hamburg vorzulegen, da diese die jeweils angewendeten Kriterien enthalten.“
06.12.2019 Kinne/Polizei: „Ihr Schreiben vom 22.11.2019 ist bei uns am 26.11.2019 eingegangen. Wir möchten zunächst folgendes richtigstellen: Das Ihnen am 19.11.2019 zugegangene Schreiben wurde nicht zurück datiert. Es ist auf den 18.11.2019 datiert, unabhängig davon, dass es einen Tag später versendet wurde. Die von Ihnen im veränderten Wortlaut zweimalig gestellte Anfrage wurde entsprechend den Richtlinien zur Auskunftspflicht nach dem HmbTG geprüft, insbesondere dahingehend, ob entsprechende Dokumente vorliegen, die Kriterien für Anordnungen in oder von Kraftfahrstraßen enthalten. Dieses wurde Ihnen mit Schreiben vom 18.11.2019 ausdrücklich mitgeteilt (Weitere Dokumente im Sinne der Anfrage sind hier nicht bekannt). Von daher ist Ihre Behauptung, eine Prüfung hätte nicht stattgefunden bis hin zu würde nicht beantwortet werden wollen, nicht zutreffend. Demzufolge verweisen wir hinsichtlich der gewünschten Dokumente der Polizei, die Kriterien für Anordnungen in oder von Kraftfahrstraßen enthalten, auf unsere Stellungnahmen vom 05.11.2019 und 18.11.2019. Ihr nunmehr erweitertes Anliegen, im Falle nicht existenter Dokumente alle Anordnungen in Kraftfahrstraßen in Hamburg vorzulegen, entspricht einer neuen Anfrage. Die Verkehrszeichenpläne für Kraftfahrstraßen werden durch den Landesbetrieb Straßen Brücken und Gewässer (LSBG) erstellt und können dort abgefordert werden. Die Anordungen hierfür werden durch die Zentrale Straßenverkehrsbehörde getroffen. Für eine Bereitstellung dieser Anordnungen ist eine Recherche im Zentralarchiv der Polizei erforderlich. Nach § 13 Abs. 4 HmbTG i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 5 Hamburgisches Gebührengesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Gebührenordnung für Amthandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz werden für Amtshandlungen im zusammenhang mit der Beantwortung von Anträgen nach dem HmbTG Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand, der mit der Bearbeitung der Beantwortung des Antrages verbunden ist. Zuzüglich werden gegebenfalls angefallene Auslagen in Rechnung gestellt. Für die Bearbeitung Ihres Antrages fallen nach derzeitger Einschätzung Gebühren in Höhe von 208,20 Euro an. Darüber hinaus müssen Sie die Kosten für Auslagen in Höhe von voraussichtlich 1,50 Euro tragen. Gemäß § 28 Abs. 1 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz informieren wir Sie hiermit vor Erlass eines Gebührenbescheides und geben Ihnen die Möglichkeit, sich diesbezüglich zu äußern. Möchten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitten wir Sie um eine Bestätigung. Sollten wir bis zum 20.12.2019 keine Bestätigung von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, dass Ihr Antrag gegenstandslos geworden ist. Gebühren entstehen Ihnen in diesem Fall selbstverständlich nicht.“
06.12.2019 Harders: „Ich danke Ihnen für Ihr ausführliches Schreiben vom 5.12.2019. Bislang musste ich aufgrund der zunächst knappen, ablehnenden Antwort davon ausgehen, dass Sie den Antrag nicht richtig interpretiert hatten und somit auch keine Prüfung im Sinne des Antrags durchgeführt haben. Umso mehr begrüße ich es, dass Sie den Antrag nun korrekt interpretieren, nachdem es interne Kommunikationsprobleme gab und Ihnen eine erklärende E-Mail meinerseits, offenbar durch ein Versehen der VD51, nicht weitergeleitet worden war. Ich danke Ihnen insbesondere für die nun vorliegende explizite Bestätigung, dass es auch nach korrekter Interpretation meines Antrags keine von der FHH/BIS-A3 erstellten Verwaltungsrichtlinien o.ä. zur Anordnung von Kraftfahrstraßen und Anordnungen in Kraftfahrstraßen, z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen gibt. Der Antrag bleibt bestehen, auch wenn eine Gebühr erhoben wird und Kosten für Auslagen entstehen können. (Unleserliche) Verkehrszeichenpläne müssen nicht übersendet werden. Es genügen die Textteile der Anordnungen. Es wird darum gebeten die Dokumente, soweit vorliegend, als Original-PDF/DOC et cetera im leserlichen, durchsuchbaren Textformat und nicht als (stark komprimierte, veränderte) Scans zu übersenden. Es handelt sich nach hiesiger Auffassung nicht um einen neuen Antrag, da Kriterien für Anordnungen aus eben diesen Anordnungen hervor gehen. Insofern erkläre ich mich mit einer Fristverlängerung um sechs Wochen bis 03.01.2020 einverstanden.“
27.12.2019 SP31/Polizei „Anhängend erhalten Sie die gemäß Antrag vom 21.10.2019 nach dem Hamburger Transparenzgesetz (HmbTG) in Verbindung mit der dazugehörigen Korrespondenz vom 05.11., 08.11., 18.11., 20.11., 22.11., 05.12. und 11.12.2019 angeforderten Unterlagen zu Ihrer weiteren Verwendung.“ (siehe Anlage) Gebühr: 250,20 € AZ VT 6115
02.03.2020 Harders: „Ich nehme Bezug auf meine Schreiben vom 21.10.2019, 18.11.2019, 22.11.2019 und 11.12.2019. Der Antrag bleibt bestehen, da er bislang nicht beantwortet wurde. Am 27.12.2019 haben Sie mir insgesamt 13 Seiten übersandt, davon 3 Seiten als Anlage einer E-Mail in doppelter Ausfertigung:
1. Geschwindigkeitsreduzierung auf der Umgehung Fuhlbüttel B 433 an einer Baustelle von 80 km/h auf 50 km/h; Stellungnahme der VD 51 vom 10.06.2008
2. Verlegung Wilhelmsburger Reichsstraße, Entscheidung zur Anordnung als Kraftfahrstraße, Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h aufgrund des Verkehrslärms, des prognostizierten Kfz-Verkehrsaufkommens und der Fahrbahnbreite; Ergebnisprotokoll zur Besprechung vom 29.10.2014 der VD 50 vom 10.11.2014
3. Verlegung Wilhelmsburger Reichsstraße; E-Mail der VD 50 vom 11.11.2014 mit Versand des Protokolls unter Ziffer 2
4. Wilhelmsburger Reichsstraße V 100, VO-Besprechung vom 11.09.1974, Schreiben des PB Harburg an PV 3 vom 27.09.1974: „baulicher Zustand erlaubt Ve 60, angeordnet ist V 80, Versagungsgründe für V 100.“
5. Wilhelmsburger Reichsstraße, Anheben der Geschwindigkeit auf über 80 km/h, Schreiben des PB Harburg an PV 3 vom 03.07.1975: Festhalten an der Stellungnahme vom 27.09.1974
6. Negative Prüfung der Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Bergedorfer Straße von 70 km/h auf 80 km/h, VO-Besprechung am 11.09.1974; Schreiben des PBB-III an PV 31 vom 13.09.1974
7. Vorschlag zum Anheben der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Stadtstraßen für die Teilortsumgehung Horn-Billstedt zwischen Schutzallee-Nord und der Einmündung Rote Brücke von 80 km/h auf 100 km/h, da „fast alle Benutzer dieser Kraftfahrstraße mit überhöhter Geschwindigkeit“ fahren würden und eine Zunahme von Verkehrsunfällen trotzdem nicht eingetreten sei, VO-Besprechung am 11.09.1974; Schreiben des Polizeibezirk Mitte ans Polizeiverkehrsamt 31 vom 20.09.1974
Bitte senden Sie mir Dokumente der Innenbehörde, die Kriterien für Anordnungen in Kraftfahrstraßen enthalten. Dazu zählen etwa
• Anordnungen sowie die
• Kriterien für Anordnungen von Kraftfahrstraßen.
◦ Dazu gehören insbesondere Anordnungen sowie
◦ Kriterien für Anordnungen, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Kraftfahrstraßen herauf setzen oder begrenzen.
Sollte es hierfür Verwaltungsvorschriften oder vergleichbare Dokumente, E-Mails etc. der Innenbehörde, BIS A3, geben, die sich auf Kraftfahrstraßen beziehen, sind diese vorzulegen. Sollten solche Dokumente nicht existieren, sind alle Anordnungen in Kraftfahrstraßen in Hamburg vorzulegen, da diese die jeweils angewendeten Kriterien enthalten. Sie haben mir mitgeteilt, dass es keine von der FHH/BIS-A3 erstellten Verwaltungsrichtlinien o.ä. zur Anordnung von Kraftfahrstraßen und Anordnungen in Kraftfahrstraßen, z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen gibt. Die wenigen übersandten Dokumente enthalten lediglich Stellungnahmen der unteren und oberen Straßenverkehrsbehörden, die nicht im Sinne der Transparenzanfrage als vergleichbare Dokumente zu Verwaltungsvorschriften, die sich auf Kraftfahrstraßen beziehen, anzusehen sind. Es handelt sich zudem lediglich um Stellungnahmen, die sich auf die in den Kraftfahrstraßen bereits zu einem früheren Zeitpunkt angeordneten Geschwindigkeiten beziehen. Damit bleibt die Frage unbeantwortet, nach welche Kriterien Kraftfahrstraßen angeordnet wurden und nach welchen Kriterien zulässige Geschwindigkeiten oberhalb der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit angeordnet wurden. Um die Transparenzanfrage abzuschließen darf ich Sie deshalb auffordern mir nunmehr im Sinne der Transparenzanfrage alle Anordnungen von Kraftfahrstraßen und alle Anordnungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Kraftfahrstraßen zu übersenden.“
13.03.2020 Kinne/Polizei: „Ihr Schreiben vom 02.03.2020 ist bei uns am 06.03.2020 eingegangen. Wir verweisen in Ihrer Sache auf die hinreichenden Stellungnahmen vom 05.11., 18.11. und 05.12. sowie auf die Übersendung aller vorliegender Dokumente vom 27.12.2019 gemäß Ihrem Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem HmbTG. Dort heißt es unter anderem „Sollte es hierfür Verwaltungsvorschriften oder vergleichbare Dokumente, E-Mails etc. (…) geben, die sich auf Kraftfahrstraßen beziehen, sind diese vorzulegen. Diesem Anliegen sind wir nachgekommen. Weitere Dokumente im Sinne der Anfrage sind hier nicht bekannt, so dass der Vorgang von hier aus als erledigt anzusehen ist.“
13.03.2020 Harders: „Danke für Ihre E-Mail vom 9. März, die ich am 13. März erhalten habe. Damit antworten Sie auf mein Schreiben vom 2. März, das Sie ausweislich des Zustellungsbelegs der Post am 5. März 2020 erhalten haben. Wie bereits dargelegt, haben Sie meine Transparenzanfrage vom 21. Oktober 2019 leider nur teilweise beantwortet. Ein Ergebnis ist, dass ein Teil der angefragten Dokumente nicht existiert. Wenn Sie zur Beantwortung der Transparenzanfrage nach Verwaltungsvorschriften oder vergleichbaren Dokumenten, E-Mails etc., die Kriterien für Anordnungen in Kraftfahrstraßen der Innenbehörde, BIS A3, enthalten, recherchiert und hierbei festgestellt haben, dass solche Dokumente nicht existieren, sind alle Anordnungen in Kraftfahrstraßen in Hamburg vorzulegen. Die übersandten sieben Dokumente (10 Seiten) sind weder vergleichbare Dokumente zu Dokumenten mit Kriterien für die Anordnungen in Kraftfahrstraßen, noch stammen Sie von der obersten Straßenverkehrsbehörde BIS A3. Ihr Schreiben vom 9. März kann deshalb so verstanden werden, dass Anordnungen von Kraftfahrstraßen und Anordnungen zu zulässigen Höchstgeschwindigkeiten in Kraftfahrstraßen in Hamburg nicht existieren. Ich fordere Sie nochmals auf, nunmehr bis zum 6. April 2020 alle Anordnungen von Kraftfahrstraßen und alle Anordnungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Kraftfahrstraßen zu übersenden.“
20.03.2020 Kinne/Polizei: „Ihr Schreiben vom 13.03.2020 ist bei uns am 17.03.2020 eingegangen. Die haben sich am 21.10.2019 mit Ihrem Anliegen an die Polizei Hamburg gewandt. Diesbezüglich beantworten wir auch nur Angelegenheiten, die in unserem Zuständigkeitsbereich liegen oder über welche uns Informationen vorliegen und zu deren Herausgabe wir ermächtigt sind. Dieser Pflicht nach dem HmbTG Ihnen gegenüber sind wir nachgekommen. Anderweitige Auskunftsersuchen richten Sie bitte an die dafür zuständigen Stellen: gegebenenfalls an das Amt -A- der Behörde für Inneres.“
23.03.2020 Harders: „Danke für Ihre E-Mail vom 19. März, die ich am 20. März erhalten habe. Damit antworten Sie auf mein Schreiben vom 13. März, das Sie ausweislich des Zustellungsbelegs der Post am 16. März 2020 erhalten haben. Sie deuten in Ihrer E-Mail erstmals an, dass Sie für die Transparenzanfrage vom 21.10.2019 nicht zuständig seien, da sich diese auf Dokumente der Innenbehörde bezieht. Dennoch haben Sie mir dankenswerterweise sieben, zum Teil sehr alte Dokumente mit insgesamt zehn Seiten herausgesucht, die nicht im Sinne der Transparenzanfrage vergleichbare Dokumente zu Dokumenten mit Kriterien für die Anordnungen in Kraftfahrstraßen sind. Ihre Antwort ist deshalb so zu verstehen, dass Ihnen keine Dokumente im Sinne der Transparenzanfrage vorliegen, d.h. insbesondere liegen Ihnen nicht Dokumente der Innenbehörde zu Kraftfahrstraßen vor. Insofern darf ich höflich darauf hinweisen, dass mein Schreiben vom 2. März als neuer Antrag gegenüber der Polizei Hamburg verstanden werden muss. Gebühren können Sie in angemessener Höhe erheben. Die vom Gesetz vorgesehene Zustimmung ist somit vorweggenommen. Aufgrund des Prüfungsaufwands und der allgemeinen Ausnahmesituation stimme ich einer einmaligen Fristverlängerung um einen Monat bis zum 6. Mai 2020 zu. Bitte senden Sie mir nunmehr alle Anordnungen von Kraftfahrstraßen und alle Anordnungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Kraftfahrstraßen, die der Polizei Hamburg vorliegen, zu. Sofern Ihnen diese Dokumente insgesamt oder für einzelne Kraftfahrstraßen nicht vorliegen, teilen Sie mir dies bitte vor Ablauf der Frist mit, um Rechtsmittel aufgrund einer ausstehenden Prüfung rechtzeitig abzuwenden.“
25.03.2020 Kinne/Polizei: „Ihr Schreiben vom 23.03.2020 ist bei uns am 24.03.2020 eingegangen. Nach intensiver Befassung mit Ihren wiederholt vorgetragenen Anliegen sehen wir in Anbetracht unserer zahlreichen Antwortschreiben und Zulieferungen auch Ihre erneuten Einlassungen allesamt als bereits beantwortet an.“