Verbehaltsnetz: Drucksache 517 aus dem Jahr 1990

In Drucksache-Nr. 05-1192 steht:
"Das Vorbehaltsnetz und das ergänzende Rettungswegenetz der Stadt Duisburg wurde 1990
mit der Drucksache 517 beschlossen."

Diese Drucksache befindet sich nicht im Ratsinformationssystem, deshalb wird um Übermittlung als PDF gebeten.

Ergebnis der Anfrage

Habe die Drucksache zum Vorbehaltsnetz erhalten, kann diese aber nicht hochladen, weil FdS leider so große Dateien nicht handhaben kann.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. März 2021
  • Frist
    24. April 2021
  • 0 Follower:innen
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Verbehaltsnetz: Drucksache 517 aus dem Jahr 1990 [#216106]
Datum
20. März 2021 16:18
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Drucksache-Nr. 05-1192 steht: "Das Vorbehaltsnetz und das ergänzende Rettungswegenetz der Stadt Duisburg wurde 1990 mit der Drucksache 517 beschlossen." Diese Drucksache befindet sich nicht im Ratsinformationssystem, deshalb wird um Übermittlung als PDF gebeten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 216106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216106/ Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Kommunalverwaltung Duisburg
Guten Tag, Ihre Mail wurde an das Bürgerreferat weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: Verbehaltsnetz: Drucksache 517 aus dem Jahr 1990 [#216106]
Datum
22. März 2021 07:51
Status
Warte auf Antwort
DIE_LOGO_BLAU_RGB2.jpg
34,5 KB


Guten Tag, Ihre Mail wurde an das Bürgerreferat weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Duisburg
Ihre IFG-Anfrage vom 20. März 2021 Sehr geehrter Herr Scharfenort, mit E-Mail vom 20. März 2021 baten Sie gestüt…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Via
Briefpost
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 20. März 2021
Datum
19. April 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
57,2 MB
Sehr geehrter Herr Scharfenort, mit E-Mail vom 20. März 2021 baten Sie gestützt auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) um Übersendung der Drucksache 05-1192. Sie finden die gewünschte Drucksache im Anhang. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben wer-den. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf , Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rah-menbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ? ERVV) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr möglichst zwei Abschriften beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVbedarf es keiner Abschriften. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweis: Daneben steht Ihnen das Recht zu, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen

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