Ausnahmen

1. Ihre Informationen in welchen Fällen Ihre Behörde auf Grund der Bekanntmachung nach §79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom Bundesgesundheitsministerium am 26.02.2020 nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG ein Abweichen von den Vorgaben des AMG gestattet hat.
2. Ihre Informationen in welchen Fällen Ihrer Behörde gemeldet oder bekannt geworden ist, dass auf Grund der Bekanntmachung nach §79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom Bundesgesundheitsministerium am 26.02.2020 nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG ein Abweichen von den Vorgaben des AMG durch eine andere Behörde gestattet wurde.
3. Ihre Informationen in welchen Fällen Ihre Behörde auf Grund der Bekanntmachung nach §79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom Bundesgesundheitsministerium am 16.03.2020 nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG ein Abweichen von den Vorgaben des AMG gestattet hat.
4. Ihre Informationen in welchen Fällen Ihrer Behörde gemeldet oder bekannt geworden ist, dass auf Grund der Bekanntmachung nach §79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom Bundesgesundheitsministerium am 16.03.2020 nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG ein Abweichen von den Vorgaben des AMG durch eine andere Behörde gestattet wurde.
5. Ihre Informationen in welchen Fällen Ihre Behörde auf Grund der Bekanntmachung nach §79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom Bundesgesundheitsministerium am 22.07.2020 nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG ein Abweichen von den Vorgaben des AMG gestattet hat.
6. Ihre Informationen in welchen Fällen Ihrer Behörde gemeldet oder bekannt geworden ist, dass auf Grund der Bekanntmachung nach §79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom Bundesgesundheitsministerium am 22.07.2020 nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG ein Abweichen von den Vorgaben des AMG durch eine andere Behörde gestattet wurde.
Ich bitte Sie, sollte Ihre Behörde Abweichungen vom Arzneimittelgesetz gestattet haben (Fälle 1, 3 und 5), mir Ihre Informationen über die Abweichungen, die Gründe für die Abweichung, die Namen der betroffenen Firmen, die betroffenen Arzneimittel, die betroffenen klinischen Prüfungen, die betroffenen Prüfarzneimittel und die Namen der betroffenen Kliniken und Prüfzentren zur Verfügung zu stellen. Zudem bitte ich Sie, sollten Ihrer Behörde Informationen vorliegen, dass eine andere Behörde Abweichungen von den Vorgaben des Arzneimittelgesetztes in den oben genannten Fällen Nr. 2, 4 und 6 gestattet haben, mir diese ebenfalls in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen.

Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. März 2021
  • Frist
    24. April 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Ihre Informationen in…
An Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ausnahmen [#216131]
Datum
21. März 2021 00:57
An
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Ihre Informationen in welchen Fällen Ihre Behörde auf Grund der Bekanntmachung nach §79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom Bundesgesundheitsministerium am 26.02.2020 nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG ein Abweichen von den Vorgaben des AMG gestattet hat. 2. Ihre Informationen in welchen Fällen Ihrer Behörde gemeldet oder bekannt geworden ist, dass auf Grund der Bekanntmachung nach §79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom Bundesgesundheitsministerium am 26.02.2020 nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG ein Abweichen von den Vorgaben des AMG durch eine andere Behörde gestattet wurde. 3. Ihre Informationen in welchen Fällen Ihre Behörde auf Grund der Bekanntmachung nach §79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom Bundesgesundheitsministerium am 16.03.2020 nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG ein Abweichen von den Vorgaben des AMG gestattet hat. 4. Ihre Informationen in welchen Fällen Ihrer Behörde gemeldet oder bekannt geworden ist, dass auf Grund der Bekanntmachung nach §79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom Bundesgesundheitsministerium am 16.03.2020 nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG ein Abweichen von den Vorgaben des AMG durch eine andere Behörde gestattet wurde. 5. Ihre Informationen in welchen Fällen Ihre Behörde auf Grund der Bekanntmachung nach §79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom Bundesgesundheitsministerium am 22.07.2020 nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG ein Abweichen von den Vorgaben des AMG gestattet hat. 6. Ihre Informationen in welchen Fällen Ihrer Behörde gemeldet oder bekannt geworden ist, dass auf Grund der Bekanntmachung nach §79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes vom Bundesgesundheitsministerium am 22.07.2020 nach Maßgabe des § 79 Absatz 5 und 6 AMG ein Abweichen von den Vorgaben des AMG durch eine andere Behörde gestattet wurde. Ich bitte Sie, sollte Ihre Behörde Abweichungen vom Arzneimittelgesetz gestattet haben (Fälle 1, 3 und 5), mir Ihre Informationen über die Abweichungen, die Gründe für die Abweichung, die Namen der betroffenen Firmen, die betroffenen Arzneimittel, die betroffenen klinischen Prüfungen, die betroffenen Prüfarzneimittel und die Namen der betroffenen Kliniken und Prüfzentren zur Verfügung zu stellen. Zudem bitte ich Sie, sollten Ihrer Behörde Informationen vorliegen, dass eine andere Behörde Abweichungen von den Vorgaben des Arzneimittelgesetztes in den oben genannten Fällen Nr. 2, 4 und 6 gestattet haben, mir diese ebenfalls in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216131/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre vorbezeichnete Anfrage vom 21. März 2021, zu der ich Ihnen in Abstimmu…
Von
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: 16.04. // Antrag nach dem LTranspG, VIG, Hr. Antragsteller/in, Ausnahmen [#216131]
Datum
14. April 2021 11:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre vorbezeichnete Anfrage vom 21. März 2021, zu der ich Ihnen in Abstimmung mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) als zuständige Vollzugsbehörde in Rheinland-Pfalz nachfolgende detaillierte Informationen zu gestatteten Abweichungen vom Arzneimittelgesetz (AMG) übermittele: zu 1.: Das LSJV hat aufgrund der Bekanntmachung des Bundesgesundheitsministeriums nach § 79 Absatz 5 AMG vom 26. Februar 2020 beigefügte 4 Gestattungen gemäß Anlage ausgefertigt. zu 2.: Entsprechende Informationen zu Gestattungen anderer Behörden aus dem Bereich der Arzneimittelüberwachung liegen hier nicht vor. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die übrigen Länder. Zu 3.: Das LSJV hat aufgrund der Bekanntmachung des Bundesgesundheitsministeriums nach § 79 Absatz 5 AMG vom 16. März 2020 beigefügte 2 Gestattungen gemäß Anlage ausgefertigt. Zu 4.: Entsprechende Informationen zu Gestattungen anderer Behörden aus dem Bereich der Arzneimittelüberwachung liegen hier nicht vor. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die übrigen Länder. Zu 5.: Das LSJV hat aufgrund der Bekanntmachung des Bundesgesundheitsministeriums nach § 79 Absatz 5 AMG vom 22. Juli 2020 aktuell keine Gestattung ausgefertigt. Zu 6.: Entsprechende Informationen zu Gestattungen anderer Behörden aus dem Bereich der Arzneimittelüberwachung liegen hier nicht vor. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die übrigen Länder. Mit freundlichen Grüßen