Die Zahl der tageweisen Ausgänge pro 100 Strafgefangene in NRW

Die Zahl der tageweisen Ausgänge pro 100 Strafgefangene am Stichtag 31.03.des Jahres 2015 und 2019.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. März 2021
  • Frist
    24. April 2021
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Belia Zanna Geetha Brückner
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Belia Zanna Geetha Brückner
Betreff
Die Zahl der tageweisen Ausgänge pro 100 Strafgefangene in NRW [#216222]
Datum
21. März 2021 23:03
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Zahl der tageweisen Ausgänge pro 100 Strafgefangene am Stichtag 31.03.des Jahres 2015 und 2019.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Belia Zanna Geetha Brückner Anfragenr: 216222 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216222/ Postanschrift Belia Zanna Geetha Brückner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Belia Zanna Geetha Brückner
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451 E - Z. 12/21 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antra…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Die Zahl der tageweisen Ausgänge pro 100 Strafgefangene in NRW
Datum
23. März 2021 08:20
Status
Anfrage abgeschlossen
1451 E - Z. 12/21 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 21.03.2021 Anlage 1 Sehr geehrte Frau Brückner, Ihr o.g. Antrag ist am 21.03.2021 im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den im Gesetz genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Entsprechend der ständigen Praxis sämtlicher obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen setzt ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW jedenfalls die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben kann zum einen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "natürliche Person" im Sinne des § 4 Absatz 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Zum anderen vermag ohne sie auch ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42). Aus diesem Grund bitte ich Sie, zur Ergänzung Ihrer persönlichen Angaben Ihre (ladungsfähige) Anschrift mitzuteilen. Weder eine c/o-Adresse noch ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.01.2012 - 3 D 157/11-, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14-, juris Rn. 15). Ich weise insoweit darauf hin, dass vor dem Eingang der ergänzenden Angaben die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt und eine Prüfung Ihres Antrages nicht erfolgen wird. Vorsorglich möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW für Amtshandlungen, die auf Grund des IFG NRW vorgenommen werden, Gebühren erhoben werden. Die auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW erlassene Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) bestimmt in ihrem § 1, dass für die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil der Verordnung ist, die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Nr. 1.2, Nr. 1.3.2 und Nr. 1.3.3 des Gebührentarifs treffen Regelungen zur Höhe der zu erhebenden Gebühr. Ob nach diesen Vorschriften im Falle eines rechtswirksam gestellten Antrags Gebühren zu erheben sind oder ob der Tatbestand einer einfachen schriftlichen Auskunft nach Nr. 1.1 des Gebührentarifs erfüllt ist, die gebührenfrei bleibt, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Mit freundlichen Grüßen
Belia Zanna Geetha Brückner
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für die schnelle Antwort und Bearbeitung meiner Anfrage. Anbei meine A…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Belia Zanna Geetha Brückner
Betreff
AW: Die Zahl der tageweisen Ausgänge pro 100 Strafgefangene in NRW [#216222]
Datum
23. März 2021 11:49
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für die schnelle Antwort und Bearbeitung meiner Anfrage. Anbei meine Adresse. Mit freundlichen Grüßen Belia Zanna Geetha Brückner Anfragenr: 216222 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216222/
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte Frau Brückner, es mag an der Übermittlung liegen, aber mir wird Ihre Adresse nicht angezeigt. Mit f…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Die Zahl der tageweisen Ausgänge pro 100 Strafgefangene in NRW [#216222]
Datum
23. März 2021 11:56
Status
Sehr geehrte Frau Brückner, es mag an der Übermittlung liegen, aber mir wird Ihre Adresse nicht angezeigt. Mit freundlichen Grüßen
Belia Zanna Geetha Brückner
Sehr << Anrede >> Anbei meine Adresse. Mit freundlichen Grüßen Belia Zanna Geetha Brückner Anfrag…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Belia Zanna Geetha Brückner
Betreff
AW: Die Zahl der tageweisen Ausgänge pro 100 Strafgefangene in NRW [#216222]
Datum
23. März 2021 12:31
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Anbei meine Adresse. Mit freundlichen Grüßen Belia Zanna Geetha Brückner Anfragenr: 216222 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216222/ Postanschrift Belia Zanna Geetha Brückner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW) Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
25. März 2021 10:41
Status
Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen 1451 E - Z. 12/21 Mit freundlichen G…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Datum
21. April 2021 09:06
Status
1451 E - Z. 12/21 Mit freundlichen Grüßen