Sehr geehrter Herr Semsrott,
wir kommen zurück auf Ihren Antrag nach dem
Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 24.03.2021, der am gleichen Tag bei
uns einging.
Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst jetzt bei Ihnen melden.
Aufgrund der extrem hohen Arbeitsbelastung bedingt durch die
COVID-19-Pandemie, kommen wir leider erst jetzt dazu.
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auch auf die Regelung des § 7 Abs. 7
Satz 2 LIFG hin. Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist
nicht möglich ist, was hier aufgrund der verschiedenen beteiligten
Stellen, die von Ihrer Anfrage betroffen sind, und der damit
einhergehenden Komplexität der Fall ist, kann die Frist auf bis zu drei
Monate verlängert werden. Wir haben von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht und teilen Ihnen hiermit gem. § 7 Abs. 7 Satz 3 LIFG die
Verlängerung der Frist der Antragsbearbeitung auf drei Monate mit.
Hinsichtlich der Gebühren weisen wir wunschgemäß darauf hin, dass in Bezug
auf Anträge auf Informationszugang nach dem
Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. § 10 Abs. 1 und 2 LIFG Gebühren und
Auslagen nach der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt
Stuttgart erhoben werden. Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die
nur für das Land, jedoch nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend
dementsprechend keine Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren-
und Auslagenfreiheit für einfache Fälle.
Einschlägig ist bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) grundsätzlich die
allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs.
1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer 1.13 des
Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand
zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auch die Ablehnung des Antrags nach
Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig. Bezugsgröße für
die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses. In
Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen telefonischen Auskunft oder bei
sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3
VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung
mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227 AO).
Eine kursorische Sichtung Ihrer Anfrage konnte zwischenzeitlich erfolgen.
Da die Gebühren voraussichtlich die Höhe von 200 € übersteigen, möchten
wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG hiermit über die voraussichtliche Höhe der
Kosten vorab gebühren und auslagenfrei informieren und zur Erklärung
auffordern. Angesichts der betroffenen Rechtsfragen ist mit einer
mindestens fünfstündigen Befassung eines Mitarbeiters des höheren Dienstes
zu rechnen, außerdem von einer mehrstündigen Befassung von Mitarbeitern
des mittleren Dienstes. Dementsprechend ist von einer voraussichtlichen
Gebühr von mindesten 1000 € auszugehen. Wir bitten Sie, gemäß § 10 Abs. 2
Satz 1 und 2 LIFG, zu erklären, ob Sie Ihren Antrag auf Informationszugang
in Kenntnis der voraussichtlichen Gebühr weiterverfolgen.
Hinweis:
Sollten Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser E-Mail nicht
die Weiterverfolgung Ihres Antrags auf Informationszugang erklären, gilt
der Antrag als zurückgenommen. Eine Rücknahme des Antrags ist in diesem
Fall nicht gebührenpflichtig. Angesichts dessen, dass ein Absehen von
Gebührenerhebung für die Beantwortung Ihres Antrags hier nicht in Betracht
kommt und für die Gebührenerhebung zwingend eine postalische Adresse
notwendig ist, bitten wir Sie für den Fall, dass Sie Ihren Antrag nach
dieser E-Mail aufrecht erhalten möchten, uns Ihre Postanschrift (Straße
mit Hausnummer sowie Postleitzahl und Stadt) mitzuteilen. Wir weisen
darauf hin, dass ohne die Mitteilung Ihrer postalischen Adresse vor dem
Hintergrund der Gebührenpflicht die weitere Bearbeitung Ihres Antrags
nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen