Vertrag über das Fernmeldewesen der Stadt

Den „Vertrag über das Fernmeldewesen der Stadt“ zwischen den Technischen Werken der Stadt Stuttgart (inzwischen EnBW) vom 29.7./2.8.1979 sowie die aktuelle Fassung desselben und alle darauf aufbauenden oder konkretisierenden (Service-)Verträge und Anhänge. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    24. März 2021
  • Frist
    27. April 2021
  • Kosten dieser Information:
    1000,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den „Vertrag ü…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vertrag über das Fernmeldewesen der Stadt [#216500]
Datum
24. März 2021 07:40
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den „Vertrag über das Fernmeldewesen der Stadt“ zwischen den Technischen Werken der Stadt Stuttgart (inzwischen EnBW) vom 29.7./2.8.1979 sowie die aktuelle Fassung desselben und alle darauf aufbauenden oder konkretisierenden (Service-)Verträge und Anhänge. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 216500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216500/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir kommen zurück auf Ihren Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom …
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Vertrag über das Fernmeldewesen der Stadt / 216500
Datum
8. Juni 2021 08:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, wir kommen zurück auf Ihren Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 24.03.2021, der am gleichen Tag bei uns einging. Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst jetzt bei Ihnen melden. Aufgrund der extrem hohen Arbeitsbelastung bedingt durch die COVID-19-Pandemie, kommen wir leider erst jetzt dazu. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auch auf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG hin. Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist, was hier aufgrund der verschiedenen beteiligten Stellen, die von Ihrer Anfrage betroffen sind, und der damit einhergehenden Komplexität der Fall ist, kann die Frist auf bis zu drei Monate verlängert werden. Wir haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und teilen Ihnen hiermit gem. § 7 Abs. 7 Satz 3 LIFG die Verlängerung der Frist der Antragsbearbeitung auf drei Monate mit. Hinsichtlich der Gebühren weisen wir wunschgemäß darauf hin, dass in Bezug auf Anträge auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. § 10 Abs. 1 und 2 LIFG Gebühren und Auslagen nach der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben werden. Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die nur für das Land, jedoch nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend dementsprechend keine Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren- und Auslagenfreiheit für einfache Fälle. Einschlägig ist bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) grundsätzlich die allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auch die Ablehnung des Antrags nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig. Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen telefonischen Auskunft oder bei sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3 VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227 AO). Eine kursorische Sichtung Ihrer Anfrage konnte zwischenzeitlich erfolgen. Da die Gebühren voraussichtlich die Höhe von 200 € übersteigen, möchten wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG hiermit über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren und auslagenfrei informieren und zur Erklärung auffordern. Angesichts der betroffenen Rechtsfragen ist mit einer mindestens fünfstündigen Befassung eines Mitarbeiters des höheren Dienstes zu rechnen, außerdem von einer mehrstündigen Befassung von Mitarbeitern des mittleren Dienstes. Dementsprechend ist von einer voraussichtlichen Gebühr von mindesten 1000 € auszugehen. Wir bitten Sie, gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 LIFG, zu erklären, ob Sie Ihren Antrag auf Informationszugang in Kenntnis der voraussichtlichen Gebühr weiterverfolgen. Hinweis: Sollten Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser E-Mail nicht die Weiterverfolgung Ihres Antrags auf Informationszugang erklären, gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Rücknahme des Antrags ist in diesem Fall nicht gebührenpflichtig. Angesichts dessen, dass ein Absehen von Gebührenerhebung für die Beantwortung Ihres Antrags hier nicht in Betracht kommt und für die Gebührenerhebung zwingend eine postalische Adresse notwendig ist, bitten wir Sie für den Fall, dass Sie Ihren Antrag nach dieser E-Mail aufrecht erhalten möchten, uns Ihre Postanschrift (Straße mit Hausnummer sowie Postleitzahl und Stadt) mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass ohne die Mitteilung Ihrer postalischen Adresse vor dem Hintergrund der Gebührenpflicht die weitere Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen

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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> das ist ja wirklich eine absurd hohe Gebührenhöhe, die nur abschreckend wirken kann.…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Vertrag über das Fernmeldewesen der Stadt / 216500 [#216500]
Datum
9. Juni 2021 10:54
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> das ist ja wirklich eine absurd hohe Gebührenhöhe, die nur abschreckend wirken kann. Aber das wissen Sie ja vermutlich, oder? Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 216500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216500/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>