Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

- das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO sowie § 70 BDSG und § 53 DSG NRW

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. März 2021
  • Frist
    27. April 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Technische Universität Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten [#216540]
Datum
24. März 2021 13:06
An
Technische Universität Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO sowie § 70 BDSG und § 53 DSG NRW
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216540 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216540/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom 2…
An Technische Universität Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten [#216540]
Datum
28. April 2021 09:59
An
Technische Universität Dortmund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ vom 24.03.2021 (#216540) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216540 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216540/
Technische Universität Dortmund
Kein Nachrichtentext
Von
Technische Universität Dortmund
Via
Briefpost
Betreff
Datum
7. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 07.05.2021: Zuerst möchte ich auf Ih…
An Technische Universität Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Brief vom 07.05.2021 zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten [#216540]
Datum
17. Mai 2021 19:30
An
Technische Universität Dortmund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 07.05.2021: Zuerst möchte ich auf Ihre Zweifel an der Anwendbarkeit eingehen: Das IFG NRW ist anwendbar, da Sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dies ist auch unabhängig davon, dass das Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses durch Ihre Verwaltungsaufgaben bedingt wird. Wie das Verwaltungsgericht Berlin bereits in Bezug auf die Auskunft über Twitter-Direktnachrichten nach dem IFG-Bund geurteilt hat, "spiele es [...] keine Rolle, dass diese nicht Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs geworden seien." (Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 2020, Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, S. 87) Zudem hätte der Gesetzgeber das DSG NRW mit einer klaren Aussage in Bezug auf das Verarbeitungsverzeichnis versehen, wie er dies auch in Bezug auf Art. 32 DSGVO getan hat. Zudem geben Sie an, dass die in Art. 30, Abs. 4 DSGVO geregelten Mitteilungspflichten gegenüber Ihrer Behörde eine dem IFG vorgehende Regelung nach §4, Abs. 2 Satz 1 IFG NRW wäre. Hierbei folge ich ebenfalls der Argumentation des BfDI, die er auf S. 84 seines Tätigkeitsberichtes darlegt. "Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das IFG nur durch solche Regelungen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 30/15). Dies trifft auf Art. 30 Abs. 4 DSGVO jedoch nicht zu. Durch die Regelung des Art. 30 DSGVO soll den Aufsichtsbehörden die datenschutzrechtliche Ex-post-Kontrolle ermöglicht werden." (Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 2020, S. 84) Daher bitte ich erneut um Zusendung des Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216540 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216540/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ [#216540]
Datum
31. Mai 2021 11:49
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/216540/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde meinen Antrag m.E. unzulässig abgelehnt hat und nicht auf meine Erwiderungen eingeht. Meine Argumentation gegenüber der Behörde, warum mir eine Auskunft hätte erteilt werden müssen, können Sie der bisherigen Korrespondenz entnehmen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 216540.pdf - 2021-05-07_1-verarbeitungsverzeichnis.pdf Anfragenr: 216540 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216540/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 31.05.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ [#216540]
Datum
31. Mai 2021 11:55
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 31.05.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4723/21 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Datenschutz-Gr…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.11-4723/21 Zugang zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO sowie § 70 BDSG und § 53 DSG NRW #216540
Datum
25. Juni 2021 08:14
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4723/21 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Ihr Antrag vom 24.03.2021 auf Zugang zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO sowie § 70 BDSG und § 53 DSG NRW Sehr Antragsteller/in ich habe Ihr Begehren gegenüber der informationspflichtigen Stelle mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Zudem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4723/21 Sehr << Anrede >> Sie haben mir am 25.06.2021 geschrieben, dass S…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.11-4723/21 Zugang zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO sowie § 70 BDSG und § 53 DSG NRW #216540 [#216540]
Datum
11. November 2021 15:08
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4723/21 Sehr << Anrede >> Sie haben mir am 25.06.2021 geschrieben, dass Sie die TU Dortmund zur Stellungnahme aufgefordert haben und Sie auf meine Anfrage zurückkommen, jedoch habe ich von Ihnen keine weitere Nachricht erhalten. Da die Vermittlungsanfrage nun über 4 Monate bei Ihnen liegt, möchte ich darauf hinweisen, dass ich weiterhin an den Informationen interessiert bin. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216540 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216540/

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen: [geschwärzt] Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Datenschutz-Grundveror…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.11-4723/21 Zugang zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO sowie § 70 BDSG und § 53 DSG NRW
Datum
3. Dezember 2021 09:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Aktenzeichen: [geschwärzt] Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Ihr Antrag vom 24.03.2021 auf Zugang zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 DSGVO sowie § 70 BDSG und § 53 DSG NRW Ihre E-Mail vom 11.11.2021 Sehr [geschwärzt], mit E-Mail vom 11.11.2021 teilen Sie mit, dass Sie bislang keine weitere Nachricht von mir erhalten haben. Die Uni Dortmund hatte mir erläutert, dass sie bei ihrer rechtlichen Bewertung verbleibt, die Ihnen in dem Bescheid vom 07.05.2021 vorgetragen wurden. Hierüber hatte ich Sie leider nicht informiert. Ich bitte dieses Versehen zu entschuldigen. Im Einzelnen teile ich Ihnen hierzu Folgendes mit: Art. 30 Abs. 4 DSGVO ist keine, das IFG NRW verdrängende Spezialregelung i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Der Regelungsgehalt des Art. 30 Abs. 4 DSGVO ist mit dem des § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht identisch: Der Erwägungsgrund (82) zu Art. 30 DSGVO geht davon aus, dass der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis zu Kontrollzwecken zur Verfügung zu stellen ist. Im Gegensatz dazu gewährt § 4 Abs. 1 IFG NRW einen Anspruch für jede natürliche Person auf Informationszugang. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hatte in 2017 jedoch ein Kurzpapier zum Thema Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Artikel 30 DSGVO herausgebracht (siehe Anlage). Darin heißt es: "Anders als im bisherigen BDSG ist eine Möglichkeit für jedermann in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Einsicht zu nehmen, nach der DSG-VO nicht vorgesehen. .." Nun kann man die Aspekte, die bezüglich der Nichtanwendbarkeit des IFG NRW, die im Bescheid unter Nr.1 aufgeführt wurden aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht sicherlich anders sehen. Die Uni Dortmund verbleibt jedoch auch bei ihrer Auffassung, dass das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten keine Verwaltungstätigkeit darstellt. Ich gehe davon aus, dass es "das eine" Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten bei der Uni Dortmund ohnehin nicht gibt. Für Bereiche, die nicht nur Verwaltungstätigkeit der Uni betrifft, ist sicherlich der § 2 Abs. 3 IFG NRW einschlägig. Danach gilt das IFG NRW für Forschungseinrichtungen nur, soweit sie nicht im Bereich der Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilung und Prüfungen tätig werden. Der Begriff der Lehre und Forschung wurde in der Rechtsprechung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 18.08.2015 jedoch sehr weit gefasst (AZ 15 A 97/13, siehe hierzu RdNr 61): "...Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 IFG NRW unterscheidet nicht zwischen dem Kernbereich und Randbereichen von Forschung und Lehre. Auch die Gesetzesbegründung differenziert mit Blick auf § 2 Abs. 3 IFG NRW nicht nach verschiedenen Graden der Schutzwürdigkeit von grundrechtlich geschützten wissenschaftlichen Forschungs- und Lehrvorhaben. Der Gesetz-geber hat die Norm - wie schon angesprochen - unumschränkt damit begründet, dass der Informationszugang nicht dazu führen soll, dass die Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung gefährdet werden. ..." Diese weite Auslegung des Begriffs der Forschung und Lehre führt leider dazu, dass das IFG NRW für sehr viele Bereiche der Hochschulen keine Möglichkeit zur Auskunft für Antragstellerinnen und Antragsteller bietet. Im konkreten Fall müssten Sie daher Ihren Antrag weiter konkretisieren und zwar nur für den reinen Verwaltungsbereich und hier auch genau beschreiben, für welchen Bereich Sie den Zugang zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten begehren. Inwieweit Sie eine Zugang dann zu einzelnen Informationen erhalten, vermag ich aufgrund der bisherigen Haltung aber nicht beurteilen. Ich bedaure, dass ich Ihnen vorliegend bislang nicht weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]