Erlaubte softwaretechnische Systeme an der TH Wildau
In Ihrer seit gestern veröffentlichten und damit auch in Kraft getretenen Änderung der Rahmenordnung (Amtliche Mitteilung 13/2021) schreiben Sie unter anderem:
"Werden für die Erbringung von Prüfungsleistungen oder die Durchführung von Lehrveranstaltungen softwaretechnische Systeme verwendet, welche personenbezogene Daten verarbeiten, sind nur solche ausschließlich zulässig, die von der Hochschule vorgehalten werden oder von der Datenschutzkommission aufgrund eines mindestens gleichwertigen datenschutzrechtlichen Standards zur Nutzung frei gegeben werden."
Prinzipiell gehe ich davon aus, dass jedes softwaretechnische System an Ihrer Hochschule personenbezogene Daten erzeugt. Immerhin wird jede Datei, die im Rahmen des Hochschullogins erstellt wird unter der entsprechenden Nutzerkennung auf dem lokalen oder Netzwerkspeicher abgelegt. Da Sie den Inhalt einer Datei (oder eines Datenstromes) nicht vorhersagen können, ist damit (sicherheitshalber) auch davon auszugehen, dass der Inhalt auch noch zusätzlich personenbezogene Daten enthält (z.B. Name oder Matrikelnummer).
Sollten Sie eine andere Auffassung darüber haben, was personenbezogene Daten sind, bitte ich um Rückmeldung, da meine Anfrage auf den zuvor gemachten Angaben beruht.
Die im Text erwähnte Datenschutzkommission ist meinen Recherchen nach kein gewähltes Gremium, beinhaltet keine Interessensvertreter anderer Gremien, besteht ausschließlich aus Personen der Leitungsebene und dem Datenschutzbeauftragten und besitzt keine Geschäftsordnung oder veröffentlicht Protokolle. Trotzdem scheint sie alleinig darüber zu entscheiden, welche softwaretechnischen Systeme an der Hochschule verpflichtend einzusetzen ist. Sowohl in der Lehre, als auch für Prüfungen.
1.
Ich bitte um Übermittlung des Kriterienkataloges oder einer Checkliste oder ähnlichen Unterlagen (sofern verfügbar), nach denen die Datenschutzkommission für alle Mitglieder Ihrer Hochschule Freigaben erteilt, wann eine datenschutzrechtliche Gleichwertigkeit mit der von der Hochschule bereits vorgehaltenenen softwaretechnischen Systeme gegeben ist.
2.
Ich bitte um Übermittlung von Informationen darüber, wie in Ihrem Gremium eine Abstimmung oder finale Entscheidung darüber gefällt wird, ob die datenschutzrechtliche Gleichwertigkeit gegeben ist. Hat der Datenschutzbeauftragte beispielsweise ein Vetorecht? Gilt einfache Mehrheit? usw...
3.
Sollte es Antragsformulare geben, nach denen ein Hochschullehrer für seine Lehrveranstaltung oder Prüfungen ein bestimmtes softwaretechnisches System freigegeben bekommen möchte, bitte ich auch um Übermittlung dieser bzw. auf einen konkreten Verweis auf Ihre Webseiten. Ich konnte aktuell dazu nichts finden.
4.
Nach Durchsicht Ihrer Webseiten habe ich festgestellt, dass Sie auch softwaretechnische Systeme einsetzen, die nach dem Wegfall des Privacy Shields als problematisch in der Nutzung anzusehen ist. In diesem Sinne würde ich ebenso erfahren wollen, welche softwaretechnischen Systeme als "durch die Hochschule vorgehalten" zu verstehen sind und damit die Basis für eine Gleichwertigkeitsprüfung darstellt. Dies könnte eine Liste sein oder auch eine Ausschlußliste. Auch möglich ist eine konkrete Beschreibung, wie diese durch z.B. Studierende als solche zu erkennen ist.
Ergebnis der Anfrage
Es wird immer gruseliger mit dieser sogenannten Datenschutzkommission. Diese entscheidet offensichtlich ohne jede Prüfbarkeit und Kritierien über die an einer Hochschule zu nutzende Software. Freiheit der Forschung und Lehre ist für mich etwas anderes.
Information nicht vorhanden
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Datum27. März 2021
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1. Mai 2021
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