Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) im Hinblick auf die polizeiliche Videoüberwachung in Köln.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten [#216856]
Datum
28. März 2021 17:50
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) im Hinblick auf die polizeiliche Videoüberwachung in Köln.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216856 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216856/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 29.03.2021 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
29. März 2021 13:02
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 29.03.2021 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4023/21 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 28.03.2021 Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bin ich verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 28.04.2021 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
28. April 2021 14:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 28.04.2021 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4043/21 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 28.03.2021 Sehr Antragsteller/in mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Informationszugang zu dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die polizeiliche Videobeobachtung in Köln. Gemäß § 4 Absatz 2 IFG NRW gilt das IFG NRW nur, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen bestehen. Im Falle Ihres Auskunftsersuchens gibt es jedoch eine solche spezialgesetzliche Regelung: Gemäß § 3 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) unterliegen behördliche Unterlagen über die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG NRW. Demzufolge wäre auch der Zugang zu dem oben genannten Verzeichnis, in dem entsprechende Maßnahmen aufgeführt sind, gemäß § 4 Absatz 2 IFG NRW in Verbindung mit § 3 Absatz 3 DSG NRW abzulehnen. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um Mitteilung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ [#216856]
Datum
29. April 2021 00:56
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/216856/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil auch bei diesem Antrag nicht ersichtlich ist, ob und/oder warum eine Teilablehnung nicht möglich ist. Zusätzlich möchte ich ergänzen, dass die Polizei bei Verhütungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen unter die JI-Richtline (3. Teil DSG NRW, §35 DSG NRW) fällt. Nach § 53 DSG NRW ist auch für Behörden im Rahmen der JI-Richtline ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu erstellen. Bitte prüfen Sie ob unter diesen Gesichtpunkten § 3 Abs. 3 DSG NRW überhaupt noch einschlägig ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 216856.pdf - 2021-03-29_1-InformationsblattIFG.pdf Anfragenr: 216856 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216856/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 29.04.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ [#216856]
Datum
29. April 2021 07:20
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 29.04.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 28.3.2021 „Verzeichnis…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 28.3.2021 „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten"
Datum
22. Juni 2021 08:11
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 28.3.2021 „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten" Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-3894/21 ________________________________ Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zu dem Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO für die polizeiliche Videobeobachtung über die Seite von fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/verzeichnis-von-verarbeitungstatigkeiten-6/) gestellt zu haben. Mit mail vom 28.4.2021 haben Sie den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: Nach § 3 Abs. 3 DSG NRW unterlägen behördliche Unterlagen über technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) gemäß Art. 32 der DSGVO nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG NRW. Daher sei der Antrag auf Zugang zu dem Verarbeitungsverzeichnis, in welchem TOM aufgeführt seien, nach § 3 Abs. 3 DSG NRW abzulehnen. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Wie bereits im Fall der Anfrage nach der Datenschutz-Folgenabschätzung wird auch hier nicht deutlich, ob das komplette Verzeichnis aus Unterlagen über die TOM besteht. Sind in dem Dokument weitere, keine die TOM betreffenden Informationen enthalten, wäre ein teilweiser Informationszugang in Betracht zu ziehen. Ebenfalls dürfte auch hier nach meiner Einschätzung der Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs. 3 DSG NRW nicht einschlägig sein. Das Verarbeitungsverzeichnis für die polizeiliche Videobeobachtung beruht auf § 53 DSG NRW, welcher wiederum auf Art. 24 der JI-RL basiert und nicht auf Art. 30 DSGVO, weshalb die Vorschrift des § 3 Abs. 3 DSG NRW, welcher sich allein auf die in Art. 32 DSGVO erwähnten TOM bezieht, hier keine Anwendung finden dürfte. Auch dürfte Art. 30 Abs. 4 DSGVO, welcher nach § 53 Satz 2 DSG NRW entsprechende Anwendung findet, hier keine, das IFG NRW verdrängende Spezialregelung i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sein. Der Regelungsgehalt des Art. 30 Abs. 4 DSGVO ist mit dem des § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht identisch: Sowohl der Erwägungsgrund (82) zu Art. 30 DSGVO als auch der (56) zur JI-RL gehen davon aus, dass der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis zu Kontrollzwecken zur Verfügung zu stellen ist. Im Gegensatz dazu gewährt § 4 Abs. 1 IFG NRW einen Anspruch für jede natürliche Person auf Informationszugang. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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