Sonderabwehrplan Stromausfall

- den Sonderabwehrplan Stromausfall des Kreises Gütersloh (siehe https://www.kreis-guetersloh.de/themen/bevoelkerungsschutz/katastrophenschutz/sonderabwehrplan-stromausfall/)

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    29. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
  • Kosten dieser Information:
    210,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Kreisverwaltung Gütersloh Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sonderabwehrplan Stromausfall [#216956]
Datum
29. März 2021 18:39
An
Kreisverwaltung Gütersloh
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216956 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216956/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreis Gütersloh - Abteilung Gesundheit
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Von
Kreis Gütersloh - Abteilung Gesundheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
29. März 2021 18:39
Status
Warte auf Antwort

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Kreis Gütersloh - Abteilung Gesundheit
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Mail vom 29.03.2021 muss ich Ihnen leider mitteilen, dass keine Übersendung des So…
Von
Kreis Gütersloh - Abteilung Gesundheit
Betreff
WG: Sonderabwehrplan Stromausfall [#216956]
Datum
13. April 2021 17:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Mail vom 29.03.2021 muss ich Ihnen leider mitteilen, dass keine Übersendung des Sonderabwehrplans „Stromausfall“ des Kreises Gütersloh erfolgen kann. Die Prüfung des Anliegens hat ergeben, dass einem ggf. bestehenden Anspruch auf Zugang zu den beim Kreis Gütersloh vorhandenen Informationen nach § 4 Abs. 1 IFG NRW der Ausschlussgrund des § 6a IFG NRW entgegensteht. Danach ist ein Antrag abzulehnen, sofern und solange der Informationszugang die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen würde. Dies ist in Bezug auf den von Ihnen beantragten Zugang zu dem Sonderabwehrplan „Stromausfall“ der Fall. Der Sonderabwehrplan „ Stromausfall“ beinhaltet sensible Kontaktdaten, Informationen zu den Sammel- und Bereitstellungsräumen der Einsatzeinheiten sowie Alarmnummern und Beschreibungen behördeninterner Abläufe. Eine unkontrollierte Verbreitung dieser Daten außerhalb des dienstlichen Bereichs könnte im Falle des Missbrauchs zu einer massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - insbesondere im Katastrophenfall- führen. Sofern Sie eine rechtsförmliche Bescheidung des Antrags benötigen, bitte ich, die ladungsfähige Anschrift und den Namen des Antragstellers mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Ihre Ablehnung begründen Sie damit, dass den beantragten Plan Informationen enthalt…
An Kreis Gütersloh - Abteilung Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Sonderabwehrplan Stromausfall [#216956]
Datum
13. April 2021 18:14
An
Kreis Gütersloh - Abteilung Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihre Ablehnung begründen Sie damit, dass den beantragten Plan Informationen enthalten, die der Ausnahme nach § 6a IFG NRW unterfallen. Soweit jedoch auch andere Informationen im Plan enthalten sind, die unter keinen der im IFG NRW aufgeführten Ausnahmetatbestände fallen, wäre ein teilweiser Informationszugang – unter Schwärzung bzw. Abtrennung nach § 10 Abs. 2 IFG NRW – angezeigt. Ich bitte, dies zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216956 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216956/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Sonderabwehrplan Stromausfall“ [#216956]
Datum
29. Mai 2021 14:59
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/216956/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Die Behörde begründet ihre Ablehnung damit, dass der beantragte Plan Informationen enthält, die der Ausnahme nach § 6a IFG NRW unterfallen. Soweit jedoch auch andere Informationen im Plan enthalten sind, die unter keinen der im IFG NRW aufgeführten Ausnahmetatbestände fallen, wäre ein teilweiser Informationszugang – unter Schwärzung bzw. Abtrennung nach § 10 Abs. 2 IFG NRW – angezeigt. Ich habe die Behörde am 13. April 2021 darüber selbst informiert, jedoch keine Antwort erhalten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 216956.pdf Anfragenr: 216956 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216956/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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<< Anfragesteller:in >>
Ihr Aktenzeichen 209.2.3.2.10-4700/21 Sehr << Anrede >> meinen Antrag und die bisherige Korresponden…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.2.10-4700/21 Zugang zum Sonderabwehrplan Stromausfall #216956 [#216956]
Datum
27. Juli 2021 12:55
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Aktenzeichen 209.2.3.2.10-4700/21 Sehr << Anrede >> meinen Antrag und die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/216956/ Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 216956 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216956/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Kreis Gütersloh - Abteilung Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 29.03.2021 über die Plattform Frag den Staat beantragten S…
Von
Kreis Gütersloh - Abteilung Gesundheit
Betreff
Sonderabwehrplan Stromausfall des Kreises Gütersloh
Datum
10. August 2021 11:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
image001.emz
888 Bytes
image002.png
244 Bytes


Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 29.03.2021 über die Plattform Frag den Staat beantragten Sie die Bekanntgabe des Sonderschutzpla­nes des Kreises Gütersloh für einen großflächigen Stromausfall. Am 13.04.2021 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen dieser Plan nicht zur Verfügung gestellt werden kann, da eine Offenlegung des Planes die Öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen könnte. Daraufhin baten Sie mit E-Mail vom selben Tag um Prüfung, ob es möglich ist, Ihnen den Sonderschutzplan ggf. geschwärzt bzw. unter Abtrennung der sensiblen Daten zur Verfügung zu stellen. Ich möchte diese Mitteilung nutzen, Ihnen die Gründe für die Ablehnung Ihres ursprünglichen Antrages mitzuteilen und Ihnen zu erläutern, was die Überprüfung Ihrer Anfrage auf Übermittlung eines geschwärzten Dokumentes ergeben hat. Die Ablehnung eines Antrages kann erfolgen, wenn ein Ablehnungstatbestand gemäß § 6 IFG NRW – Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung – vorliegt. Einen Ab­lehnungstatbestand könnte § 6 Buchstabe a) IFG NRW begründen. Demnach kann der Informationszugang abgelehnt werden, wenn durch das Bekanntwerden der Informa­tion u. a. die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt würde. Der Einsatzplan Stromausfall enthält neben den Angaben zu Einrichtungen und Ge­bäuden, welche zum Erhalt der Einsatz- und Arbeitsfähigkeit dringend auf eine externe Notstromversorgung oder eine Versorgung mit Kraftstoff zum Betrieb eigener Ersatz­stromversorgungen angewiesen sind, Hinweise auf weitere bei einem Stromausfall ge­fährdete Infrastrukturen. Sofern diese Einrichtungen einem größeren Kreis bekanntgegeben werden, verstärkt sich das Risiko, dass diese Einrichtungen Ziel von Sabotagen oder Anschlägen werden und damit die Gefährdung für die öffentliche Sicherheit erhöht wird. Diese Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird insbesondere darin gesehen, dass Sie in Ihrer E-Mail vom 29.03.2021 darauf hin­weisen, dass diese Informationen „in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfü­gung gestellt werden.“ Weiterhin werden in dem Sonderschutzplan Stromausfall Bezugsquellen für im Notfall benötigte Materialien benannt und bestimmt. Die dort genannten Bezugsquellen gehen über die allgemein bekannten und öf­fentlich wahrnehmbaren Einrichtungen hinaus. Sofern diese Bezugsquellen allgemein bekannt werden, ist zu be­fürchten, dass es im Krisenfall zu einer Belagerung dieser Stellen durch Bürger/innen kommt. Auch dies wird als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingestuft. Soweit in dem Gefahrenabwehrplan weitere, bei einem großflächigen Stromausfall ge­fährdete Infrastrukturbereiche und die Schutzmaßnahmen des jeweiligen Anlagenbe­treibers genannt sind, handelt es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Die Offenlegung dieser Informationen birgt die Gefahr, dass dort gezielte Sabotagemaßnahmen durchgeführt werden könnten, die dazu führen könnten, dass der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr gewährleistet werden kann. Ihre Anfrage zur Möglichkeit der Schwärzung von Textpassagen Sie bitten in Ihrer E-Mail vom 13.04.2021 darum zu überprüfen, ob Ihnen ggf. ein geschwärztes Exemplar des beantragten Planes zur Verfügung gestellt werden könnte. Die hiesige Überprüfung hat ergeben, dass die Übersendung des Sonderschutzplanes für einen großflächigen Stromausfall Ihnen ermöglicht werden könnte, sofern im gesamten Plan Namen, Adressen und Telefon­nummern sowie alle Informationen, deren Bekanntgabe zu einer Gefährdung der öf­fentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnten, geschwärzt werden. Nach einer überschlägigen Durchsicht ist davon auszugehen, dass eine Schwärzung von ca. 45 % des Sonderschutzplanes erforderlich ist. Dies wäre im Einzelfall durch einen Sachbearbeiter des Katastrophenschutzes zu prüfen und umzusetzen. Der Zeitaufwand würde mehrere Stunden betragen. Eine solche Schwärzung erfordert einen erheblichen Zeitaufwand. Daher wäre in die­sem Fall die Erhebung einer Gebühr gemäß der Verwaltungsgebührenordnung IFG NRW (Verw­GebO IFG NRW) geboten. Wie oben dargestellt würde eine Schwärzung des Planes mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund kann Ihre Anfrage nicht als einfache Auskunft gemäß Nr. 1.1 des Gebührentarifs zur VerwGebO IFG NRW behandelt werden, sondern es handelt sich um die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Verarbeitungsaufwand gemäß Nr. 1.2 des Gebührentarifs. Bei der Beantwortung Ihrer Anfrage in oben genannter Form handelt es sich um die Ermöglichung der Einsichtnahme in den Sonderabwehrplan Stromabwehrplan durch die Übersendung eines geschwärzten Exemplars entsprechend der Nr. 1.3.2 Gebührentarif zur VerwGebO IFG NRW. Der Gebührenrahmen be­trägt in diesem Fall 10 bis 500 €. Aus hiesiger Sicht ist eine Gebühr von 210,- € unter Beachtung des zeitlichen Aufwandes angemessen. Zum Erlass des Gebührenbescheides ist es erforderlich, dass Sie der Kreisverwaltung Gütersloh vorab Ihre postalische Adresse zur Zustellung des Gebührenbescheides benen­nen. [cid:image002.png@01D78DDC.93E61550] Mit freundlichen Grüßen