Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für die Luca-App
Nach Art. 35 DSGVO müssen die Verantwortlichen besonderer Datenverarbeitungsverfahren vor dem Einsatz des Verfahrens eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorlegen. Dies gilt demnach auch für die kürzlich von Berlin eingekaufte Luca-App zur Umsetzung der Kontaktspeicherung laut CoronaVO. Gemäß IFG erfragen wir auf diesem Wege zwei Dinge:
- Seit wann liegt eine angemessene und gültige DSFA der Behörde vor?
- Wir bitten um Zusendung der DSFA inklusive der Information, ob diese veröffentlicht werden kann oder wenn das nicht der Fall ist, warum nicht.
Darüber hinaus: Inwiefern wurde geprüft, ob es weniger datenintensive Alternativen zur Luca-App gibt, so wie es laut Art. 5 DSGVO rechtlich geboten ist und wodurch der Einsatz der Luca-App dann unzulässig wäre? Wenn eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat: Warum nicht? Falls sie stattgefunden hat, hätten wir gern die Dokumentation dieser Überlegungen.
Information nicht vorhanden
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Datum30. März 2021
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1. Mai 2021
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da die jeweiligen Landesregierungen einen Vertrag mit der Firma, die Luca betreibt haben, betrifft die DS-Frage eben auch die Länder.