Kommunikation und Unterlagen zur "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif" bzgl. des HVV-SemesterTickets

die Kommunikation (E-Mail, Fax, Post) sowie sämtliche Unterlagen, die sich auf das HVV-SemesterTicket beziehen und die Ihnen dazu vorliegen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. März 2021
  • Frist
    4. Mai 2021
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bit…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation und Unterlagen zur "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif" bzgl. des HVV-SemesterTickets [#217068]
Datum
31. März 2021 06:23
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
die Kommunikation (E-Mail, Fax, Post) sowie sämtliche Unterlagen, die sich auf das HVV-SemesterTicket beziehen und die Ihnen dazu vorliegen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 31.03.2021 Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Sto Datum: 30.04.2021 S…
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 31.03.2021
Datum
30. April 2021 09:55
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Sto Datum: 30.04.2021 Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 31.03.2021. Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf unsere Arbeitsabläufe kommt es momentan leider zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anfragen. Nun mehr ist  bei der Bearbeitung Ihrer Anfrage aufgefallen, dass diese nicht hinreichend eindeutig ist was den genauen Gegenstand der von Ihnen begehrten Informationen betrifft. Der eigentliche Nachrichtentext Ihrer Anfrage ist sehr allgemein gefasst und kann so verstanden werden, dass Sie die Offenlegung aller Kommunikation zu allen Semestertickets im HVV wünschen. Und das ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum. Eine solche Anfrage wäre in der Bearbeitung durch uns enorm aufwendig und mit entsprechenden Kosten verbunden, die wir nach den geltenden Regelungen Ihnen gegenüber geltend machen würden. Auch stellt sich die Frage, ob eine so allgemein gefasste Anfrage nach Informationen überhaupt vom Zugangsanspruch gedeckt wäre. Erst durch die Hinzuziehung des von Ihnen gewählten Betreffs Ihrer E-Mail ergibt sich eine gewisse weitere Eingrenzung der begehrten Informationen. Allerdings ist auch der Betreff nicht wirklich eindeutig gewählt, da es im Bereich des HVV durchaus mehr als nur eine öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif gibt bzw. gab. Wir vermuten nun mehr, dass sich Ihre Anfrage auf diese im Transparenzportal der Freien und Hansestadt Hamburg veröffentlichte öffentlich-rechtliche Vereinbarung bezieht: https://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/oeffentlich-rechtliche-vereinbarung-ueber-die-integration-von-spnv-strecken-in-den-hvv-tarif?forceWeb=true Wir bitten insoweit um eine kurze Bestätigung ihrerseits um die Bearbeitung Ihrer Anfrage fortsetzen zu können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068] Sehr << Anrede >> falls etwas uneindeutig gewesen sein soll…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068]
Datum
30. April 2021 12:24
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> falls etwas uneindeutig gewesen sein soll, dann möchte ich mich dafür entschuldigen. Wie Sie aus dem Betreff und der Nachricht richtig geschlossen haben, betrifft es die "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif" vom 07.02.2019 und alle amtlichen Informationen, die Sie dazu bezogen auf das HVV-SemesterTicket haben. [Ausgenommen den unterschriebenen Vertrag vom 07.02.2019, weil dieser bereits im Transparenzportal veröffentlicht ist.] Bis wann könnte ich mit der Beantwortung meiner Anfrage rechnen (gemeint: Zeitraum)? Falls Sie weitere Nachfragen haben sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ein schönes Wochenende wünsche ich Ihnen und Ihren Kolleg*innen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068] Sehr << Anrede >> da ich von Ihnen auf meine Mail vom 30.04…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068]
Datum
7. Mai 2021 13:14
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> da ich von Ihnen auf meine Mail vom 30.04.2021 noch keine Antwort erhalten habe, bis wann ich mit einer Beantwortung meiner Anfrage rechnen kann, möchte ich Sie auf folgenden Umstand hinweisen: Meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation und Unterlagen zur "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif" bzgl. des HVV-SemesterTickets“ vom 31.03.2021 (#217068) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 31.03.2021 Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Sto Datum: 12.05.2021 S…
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 31.03.2021
Datum
12. Mai 2021 13:10
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Sto Datum: 12.05.2021 Sehr Antragsteller/in wir möchten uns zunächst für die nun mehr erfolgte Klarstellung in Bezug auf den Gegenstand Ihres Auskunftsersuchens bedanken. Hieraus ergeben sich jedoch weitere komplexe Fragestellungen und Abstimmungsbedarfe mit anderen Beteiligten. Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage mit einigem Aufwand verbunden wäre und wir entsprechenden den Vorgaben und Möglichkeiten des Hamburgischen Transparenzgesetzes von Ihnen eine Beteiligung an diesen Kosten fordern würden. Bei dem nun mehr zweifelfrei als Gegenstand Ihres Auskunftsersuchens identifizierten Sachverhalt der "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif" handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt. Geographisch und auch finanziell betrifft der Vertrag weitüberwiegend Sachverhalte und Beteiligte außerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg auf dem Gebiet des Landes Niedersachen. Es stellt sich daher bei diesem wie auch bei anderen grenzüberschreitenden Sachverhalten mit einer Beteiligung von nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz auskunftspflichtigen Stellen die Frage nach der Eröffnung und inhaltlichen Begrenzung des Anwendungsbereichs des Hamburgischen Transparenzgesetzes. Die Gesetzgebungskompetenz des Hamburgischen Gesetzgebers endet an den Grenzen der Freien und Hansestadt Hamburg und kann grds. nicht darüber hinaus reichen, ohne mit der Gesetzgebungskompetenz des jenseits der Grenze zuständigen Gesetzgebers (potentiell) zu kollidieren. Zur Klärung des sich hieraus ergebenden Fragen müssten wir daher in eine Klärung mit den übrigen an der eingangs genannten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung genannten Parteien eintreten. Wenn und soweit der Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes in diesem Fall eröffnet ist müssten wir, wenn wie dem Wortlaut Ihres Auskunftsersuchens folgen, sämtliche vorliegenden amtlichen Unterlagen auf einen Bezug zum Semesterticket sichten. Eine Sichtung und Auswertung der vorhandenen Unterlagen noch diesem Kriterium liegt mangels eines internen Bedarfs bisher nicht vor, was zu der Frage führt, ob insoweit überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht. Denn das Hamburgische Transparenzgesetz verpflichtet die HVV GmbH nur zur Offenlegung von bei ihr bereits vorhandenen Informationen. Zu einer Aufstellung neuer, so nicht vorhandener Zusammenstellungen sind wir grds. nicht verpflichtet. Sollte eine Verpflichtung zur Auskunft bestehen, so wäre sie sicher mit einigem Aufwand verbunden, den wir Ihnen entsprechend den in § 13 Abs. 6 des Hamburgischen Transparenzgesetzes beschriebenen Grundsätzen teilweise in Rechnung stellen würden. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf verweisen, dass sich im Text der bereits im Hamburgischen Transparenzportal veröffentlichten "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif" auf der Seite 12 der klarstellende Hinweis findet, dass der Geltungsbereich der HVV-Semestertickets nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist und es für diese bei der bisherigen räumlichen Geltung bleibt. Es stellt sich für uns die Frage, welche Informationen Sie sich über diese bereits öffentlich verfügbare Information hinaus von einer Einsichtnahme in weitere Unterlagen erhoffen. Wobei uns natürlich bewusst ist, dass nach dem Hamburgische Transparenzgesetz keinerlei Begründung oder spezifische Motivation Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen ist. Wir möchten Sie daher bitten uns mitzuteilen, ob sie vor diesem Hintergrund an Ihrem Auskunftsersuchen weiter festhalten wollen. Sollte diese der Fall sein, können wir zu einem Zeitraum für die Bearbeitung derzeit keinerlei verbindliche Angaben machen. Erfahrungsgemäß gestalten sich Abstimmungen und Klärung im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten oft sehr schwierig und langwierig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068]
Sehr << Anrede >> vielen herzlichen Dank für Ihre Rückmeldu…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068]
Datum
15. Mai 2021 14:49
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung und Ihre Rückfragen. Der Text orientiert sich ungefähr in der Reihenfolge Ihres letzten Textes. Ihre Rechtsauffassung bezüglich der "Reichweite" des Hamburgischen Transparenzgesetz und einer allgemeinen Beteiligung der Vertragsparteien halte ich aus folgenden Gründen für rechtswidrig: Die HVV GmbH gehört zu 85,5% der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und die FHH übt die Kontrolle im Sinne von § 2 Absatz 4 HmbTG aus. Für amtliche Informationen gilt § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 HmbTG. Hierzu verweise ich auf das Urteil 17 K 2383/19 des Verwaltungsgerichts Hamburg, welches sich mit der Anwenbarkeit des Hamburgischen Transparenzgesetz mit juristischen Personen des Privatsrechts und der Herausgabe amtlicher Informationen, insbesondere im Kontext von öPNV-Aufgaben, auseinander gesetzt hat. Allgemein ist die Herkunft der Information irrelevant (siehe K 619/30, Rn. 30). Informationen sind auch dann amtlich, wenn sie von einem Dritten (hier: Vertragsparteien und/oder ggf. Eisenbahnverkehrsunternehmen) übermittelt und dem HVV zur Erfüllung der Aufgaben (hier: Vertraganbanung, Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss) verwenedet werden (siehe VG Köln, ZD 2015 45f). Gleiches gilt für den Aufbewahrungsorts der Aufzeichnung (siehe Schoch, § 2 Rn. 37). Daraus ergibt sich allgemein, dass eine Beteiligung der Vertragsparteien des öffentlich-rechtlichen Vertrags bezüglich der vorhandenen amtlichen Informationen bei Ihnen, dem HVV, nicht notwendig ist und eine Beschränkung der amtlichen Informationen auf eine geographische Grenze bzw. politische Verwaltungsgrenze nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz, wie oben beschrieben, unzulässig ist. Eine Beteiligung der Vertragsparteien ist nur in den Fällen von § 4 Absatz 5 (personenbezogene Daten), § 7 Absatz 4 (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) und § 8 Absatz 2 (Schutz geistigen Eigentums) HmbTG gemäß § 13 Absatz 3 HmbTG vorgesehen. Da personenbezogene Daten geschwärzt werden können, entfällt hier eine Drittbeteiligung. Die Schöpfungshöhe der angefragten amtlichen Informationen wird wahrscheinlich so gering sein, dass ein Schutz geistigen Eigentums auch hier nicht in Betracht kommen könnte. Bisher haben Sie nicht glaubhaft dargelegt, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bei dieser Anfrage betroffen sein könnten, weil Sie hierzu auch selbst schreiben: "[...] auf der Seite 12 der klarstellende Hinweis findet, dass der Geltungsbereich der HVV-Semestertickets nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist und es für diese bei der bisherigen räumlichen Geltung bleibt. [...]." Daher erscheint vorläufig eine Drittbeiligung nicht notwenig zu sein. Für den Fall, dass es bei den angefragten amtliche Informationen dennoch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten sind, ist nur für diese amtlichen Informationen eine Drittbeteiligung notwendig. Für die restlichen/anderen amtlichen Informationen, die keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, gibt es im Hamburgischen Transparenzgesetz keine gesetzliche Grundlage für die Durchführung einer Drittbeteiligung. Im Kontext des öffentlich-rechtlichen Vertrags sind amtliche Informationen bei Ihnen entstanden. Zu diesen amtlichen Informationen hätte ich nur die amtlichen Informationen von Ihnen, die sich auf das HVV-SemesterTicket beziehen. Das bedeutet, Sie müssten alle Ihre vorhanden amtlichen Informationen (bsp. Post, Mails, Akten) durchgehen und nach Informationen zum SemesterTicket unter Beachtung der Schutzvorschriften im HmbTG selektieren. Daher müssen Sie auch keine neuen Informationen "erschaffen". Sollten Sie theoretisch keine Informationen finden, dann ist die Anfrage kostenfrei zu bescheiden. Beispielsweise: Zur Entstehung und zur Meinung des Passus auf S. 12 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung muss es bei Ihnen im Haus und auch mit den Vertragsparteien sowie ggf. mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Kommunikation/Abstimmung stattgefunden haben. Ich kann mir vorstellen, dass dabei amtliche Informationen entstanden sind. Daher erstreckt sich die Anfrage auf sämtliche Kommunikation und alle amtliche Informationen bezüglich dieses Passus als auch alle weitere amtlichen Informationen bzgl. des HVV-SemesterTicket im Kontext der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Daraus ergibt sich auch als Ortsbezug Hamburg, weil das HVV-SemesterTicket nur von den hamburgischen Hochschulen und den Studierendenschaften bezogen werden kann. Da ich keine Kostenschätzung bzw. keinen Kostenvoranschlag von Ihnen bekommen habe, kann ich einer Kostenübernahme in unbekannter Höhe nicht zustimmen. Daher erwarte ich von Ihnen entweder eine Kostenschätzung oder einen Kostenvoranschlag, auf deren Grundlage ich eine Entscheidung treffen kann. Zusammenfassend kann gesagt werden: Da Sie bisher keines der Gründe nach § 4 Absatz 5 (personenbezogene Daten), § 7 Absatz 4 (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) und § 8 Absatz 2 (Schutz geistigen Eigentums) HmbTG (siehe § 13 Absatz 3 HmbTG) vorgebracht haben, scheint nach derzeitiger Lage eine Drittbeteiligung der Vertragsparteien nicht notwendig zu sein. Falls in den amtlichen Informationen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten sein sollten, so hätte ich gerne eine Zwischenstandsmeldung mit Begründung der Art der Beschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Auf dieser Grundlage möchte ich fundiert entscheiden können, ob ein Verzicht auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse möglich ist, damit ggf. eine Drittbeteiligung nicht notwendig ist. Ich möchte Sie bitten, mir eine Kostenschätzung bzw. einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Gebührenhöhe zu erstellen und mir mitzuteilen. Danach kann ich erst entscheiden, ob ich die Anfrage weiter aufrecht erhalte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 31.03.2021 Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Ne Datum: 19.05.2021 Se…
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 31.03.2021
Datum
19. Mai 2021 09:33
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Ne Datum: 19.05.2021 Sehr Antragsteller/in wir danken für Ihre ausführlichen Ausführungen zum Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes. Allerdings behandeln die von Ihnen zitierten Urteile und Befassung mit der Thematik nicht den Kern dessen, worum es aus unserer Sicht vorliegend geht. Es steht dem Hamburgischen Gesetzgeber frei, Transparenzpflichten in Bezug auf „seine“ amtlichen oder behördlichen Vorgänge zu etablieren und zu regeln, wenn und soweit er dies für angemessen hält. Dabei spielt es in der der Tat keine Rolle, in welcher Rechtsform diese Tätigkeiten für die Freie und Hansestadt Hamburg wahrgenommen werden. Wir haben auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass es sich bei der HVV GmbH grds. um eine auskunftspflichtige Stelle nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz handeln kann. Allerdings ist de HVV GmbH eben nicht nur für die Freie und Hansestadt Hamburg tätig, sondern auch für die ÖPNVG-Aufgabenträger im Umland, die ebenfalls Gesellschafter der HVV GmbH sind. Wenn und soweit die HVV GmbH für einen der Umlandaufgabenträger tätig ist unterliegt sie dabei nicht der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg. Wir sind daher nach wie vor der Auffassung, dass sich das Hamburgische Transparenzgesetz nur auf die amtlichen Vorgänge erstrecken kann, die von der HVV GmbH „für“ die Freie und Hansestadt Hamburg wahrgenommen werden. Sähe man dies anders, würde die Freie und Hansestadt Hamburg ihre Gesetzgebungskompetenz auf amtliche Vorgänge anderer Träger hoheitlicher Gewalt und Zuständigkeit erstrecken. Was der Freien und Hansestadt Hamburg verfassungsrechtlich nicht zusteht und so unserer Auffassung nach vom Hamburgischen Gesetzgeber auch nie beabsichtigt war. Wir werden diese Thematik daher wie angekündigt mit den ebenfalls betroffenen Aufgabenträgern außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erörtern. Ob in dem von Ihnen richtigerweise als sehr aufwendig beschriebenen Selektionsprozess bei Sichtung aller vorhandenen Unterlagen auf Relevanz in Bezug auf ihre Anfrage nicht doch bereits das Erschaffen neuer Informationen zu sehen ist, ist aus unserer Sicht ebenfalls noch nicht gerichtlich entschieden. Was genau als „vorhandene“ Information anzusehen ist, ist leider nach wie vor unklar. Dass das HVV-SemesterTicket nur von den hamburgischen Hochschulen und deren Studierendenschaften bezogen werden kann trifft im Übrigen so pauschal nicht zu. In einem länderübergreifendem Verkehrsverbund steht die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Semestertickets auch den Hochschulen im Umland und den dort studierenden Personen grds. zur Verfügung. Wie von Ihnen erbeten werden wir eine Abschätzung des mit der Bearbeitung Ihrer Anfrage verbundenen Aufwandes erstellen und Ihnen übermitteln. Parallel werden wir versuchen für die eingangs angesprochenen Abgrenzungsfragen eine Lösung zu finden, die keine Überschreitung der Grenzen des Anwendungsbereichs der Hamburgischen Transparenzgesetzes beinhaltet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068] Sehr << Anrede >> das Hamburgische Transparenzgesetz hat ei…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068]
Datum
21. Mai 2021 20:06
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> das Hamburgische Transparenzgesetz hat eine legale Definition, was amtliche Informationen sind (vgl. § 2 Absatz 1 HmbTG). Das Hamburgische Transparenzgesetz kennt keine Unterscheidung unterschiedlicher Besitztümer amtlicher Informationen außer im Fall von § 12 Absatz 2 HmbTG. Zusätzlich werden in § 2 Absatz 3 Halbsatz 2 HmbTG (nach dem Semikolon) die öffentlichen Aufgaben und Dienstleistungen nicht auf die Freie und Hansestadt Hamburg begrenzt, sondern gelten für alle öffentlichen Aufgaben und Dienstleistungen der juristischen Person des Privatrechts (hier: HVV GmbH), solange die Freie und Hansestadt Hamburg eine Kontrolle im Sinne von § 2 Absatz 4 HmbTG ausübt. Das bedeutet, auch wenn bei Ihnen amtliche Informationen für die niedersächsischen Aufgabenträger oder Verkehrsunternehmen anfallen/entstehen, sind diese vollständig vom Hamburgischen Transparenzgesetz (außer bei Spezialgesetzen gemäß § 15 HmTG, wie § 111 GWB) umfasst und können angefragt und unter Beachtung der Schutzfristen herausgegeben werden. Da Sie mir nicht glaubhaft, insbesondere durch Rechtsprechung, Gesetzeskommentare, Gesetzesauszug, darlegen konnten, warum das Hamburgische Transparenzgesetz nicht gilt, ist Ihr Verwaltungshandeln rechtswidrig. Daher widerspreche ich für anfallende Gebühren, die im Rahmen der "Erörterung" und deren weiteren Subprozessen entstehen, weil Sie sich hierzu außerhalb des gesetzlichen Rahmens des Hamburgischen Transparenzgesetzes bewegen. Sollten Sie dennoch weiterhin den Informationszugang ohne gesetzliche Grundlage verwehren, dann werde ich den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreihalt einschalten. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass ich einer Weitergabe meiner personenbezogener Daten für Ihre "Erörterung" widerspreche, weil es hierzu an einer gesetzlichen Grundlage für die Datenerhebung und Datenverarbeitung fehlt. Die Durchsicht aller amtlichen Informationen stellt ein Worst-Case-Szenario dar, bei welchem Kopien von amtlichen Informationen erstellt werden. Daher werden auch keine neuen amtlichen Informationen „erschaffen.“ Außerdem liegt es in Ihrem Einflussgebiet, wie Sie Ihre amtlichen Informationen halten, verwalten und wieder auffindbar machen. Die meisten amtlichen Informationen können einem zeitlichen Rahmen (= Suchraumreduktion) entnommen werden und sollten auch digital vorliegen, sodass eine maschinelle Durchsuchung der amtlichen Informationen möglich ist. Beispielsweise basiert der Text der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf einem Word-Dokument (docx) oder Ihre Mails können Sie mit Ihrem Mailprogramm maschinell nach Zeichenketten durchsuchen, wie insbesondere „SemesterTicket“. Daher sollte das Auffinden und Kopieren der amtlichen Information keine großen Schwierigkeiten bereiten. Vielen herzlichen Dank, dass Sie mir eine Abschätzung erstellen werden. Bitte beachten Sie bei der Kostenschätzung meinen Einwand bzgl. einer rechtswidrigen Gebührenerhebung bei „Erörterung“ bzw. „Lösung finden“ im Zusammenhang mit den Vertragsparteien bzw. Gesellschaftern. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 31.03.2021 Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Sto Datum: 03.06.2021 S…
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 31.03.2021
Datum
3. Juni 2021 10:23
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Sto Datum: 03.06.2021 Sehr Antragsteller/in wir nehmen erneut zur Kenntnis, dass Sie in Bezug auf den Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes eine andere Auffassung vertreten als wir. Es steht ihnen selbstverständlich frei insoweit den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit einzubinden. Wir halten dennoch an unserer mitgeteilten Rechtsauffassung fest. Insbesondere gestützt auf die bereits mehrfach mitgeteilte Aussage, dass aus unserer Sicht starke Bedenken bestehen was die Überschreitung von bei jeder Gesetzesauslegung und Anwendung zu beachtender verfassungsrechtlicher Grenzen betrifft, wenn man Ihr Verständnis des Hamburgischen Transparenzgesetzes dem Verwaltungshandeln zu Grunde legen würde. Im Übrigen scheint uns hier aber auch ein Missverständnis vorzuliegen. Wir haben nie beabsichtigt Sie mit den Kosten einer internen Klärung von Rechtsfragen zu belasten. Unsere Aussage zur Notwendigkeit der Abschätzung des Aufwandes für eine Bearbeitung und die entsprechende Kostenfolge für Sie bezieht sich allein auf den mit der Zusammenstellung der von Ihnen begehrten Dokumente verbundenen Aufwand. Dabei ist die von Ihnen erwähnte Suche nach einschlägigen Dokumenten nur ein Teilaspekt. Diese müssen anschließend auch gesichtet und ggf. geschwärzt werden. Ausweislich des bereits veröffentlichen Vertragswerks handelt es sich vorliegend um einen Vorgang, der auch zahlreiche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Verkehrsunternehmen berührt. Die entsprechenden Unternehmen haben nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz einen Anspruch auf den Schutz dieser Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kommunikation und Unterlagen zur "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif" bzgl. des HVV-SemesterTickets“ [#217068]
Datum
3. Juni 2021 19:02
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/217068/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es sich beim HVV-SemesterTicket um eine öffentliche Aufgabe bzw. Dienstleistung des HVVs handelt. Die Freie und Hansestadt Hamburg besitzt den HVV zu 85,5% und übt eine Kontrolle im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummer 2b HmbTG aus. Das Hamnburgische Transparenzgesetz kennt in § 2 Absatz 3 HmbTG keine Unterscheidung zwischen den öffentlichen Aufgaben und Dienstleistungen für die Freie und Hansestadt Hamburg und Dritten (z.B. LNVG oder Niedersachsen), solange eine Kontrolle durch die Freie und Hansestadt Hamburg im Sinne von § 2 Absatz 4 HmbTG vorliegt. Das HVV-SemesterTicket wird von etwa 75.000 Studierenden in Hamburg bezogen. Davon entfallen über 70.000 SemesterTicket an die Studierenden der Studierendenschaften an den Hochschulen, die in § 1 Absatz 1 HmbHG genannt werden. Diese Studierendenschaften haben einen SemesterTicketvertrag über die S-Bahn Hamburg GmbH mit dem HVV geschlossen, z.B. die Studierendenschaft der HafenCity Universität [0]. Der HVV hat auf Seite 12 [1] in der "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif" vom 07.02.2019 eine Regelung zum HVV-SemesterTicket ausgehandelt und dazu einen Vertrag als Vertragspartei geschlossen. Daher hätte ich gerne sämtliche Kommunikation und Unterlagen vom HVV, die sich darauf beziehen sowie alle weiteren Informationen, die sich auf das HVV-SemesterTicket im Kontext der "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif" erstrecken. Vor diesem Hintergrund ist eine vollständige Anwendung des Hamburgischen Transparenzgesetzes anzunehmen. Daher halte ich das Verhalten des HVV für rechtswidrig und bitte Sie um Unterstützung. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in [0]https://fragdenstaat.de/anfrage/semesterticket-vertrag-hafencity-universitat-hamburg/ [1]https://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/oeffentlich-rechtliche-vereinbarung-ueber-die-integration-von-spnv-strecken-in-den-hvv-tarif?forceWeb=true Anhänge: - 217068.pdf Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe wg. Informationsfreiheit (I3/1800/2021) Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail vom 3.6.2021 ist bei uns e…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe wg. Informationsfreiheit (I3/1800/2021)
Datum
8. Juni 2021 08:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail vom 3.6.2021 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen I3/1800/2021) geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Aufgrund der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen und Beschwerden müssen wir Sie leider um Geduld bitten. Bis zum Abschluss einer Überprüfung kann erfahrungsgemäß einige Zeit vergehen. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Sobald wir Ihnen in dieser Angelegenheit etwas zu berichten haben, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Eingabe wg. Informationsfreiheit (I3/1800/2021) [#217068] Sehr << Anrede >> zu Ihrer Informa…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Eingabe wg. Informationsfreiheit (I3/1800/2021) [#217068]
Datum
15. Juni 2021 14:34
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
schreiben.pdf
1,5 MB
Sehr << Anrede >> zu Ihrer Information habe ich den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingeschaltet, um eine Klärung zur Anwendung des Hamburgischen Transparenzgesetzes herbeizuführen. Zum Thema Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und dem Vorgehen verweise ich auf mein Schreiben vom 15. Mai 2021 (Abschnitt Zusammenfassung). Da ich bisher keine Kostenschätzung von Ihnen bekommen habe und um weitere Verzögerungen zu vermeiden, beantrage ich eine Befreiuung von der Gebühren. Mein derzeitiges Einkommen können Sie dem Schreiben entnehmen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - schreiben.pdf Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Eingabe wg. Informationsfreiheit (I3/1800/2021) [#217068] Sehr << Anrede >> meine Informatio…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Eingabe wg. Informationsfreiheit (I3/1800/2021) [#217068]
Datum
22. Juni 2021 16:59
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation und Unterlagen zur "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif" bzgl. des HVV-SemesterTickets“ vom 31.03.2021 (#217068) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 50 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 31.03.2021 Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Ne Datum: 28.06.2021 Se…
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 31.03.2021
Datum
28. Juni 2021 10:40
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Ne Datum: 28.06.2021 Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf ihre Nachricht vom 22.06.2021, mit der Sie sich nach dem Stand der Bearbeitung ihrer Anfrage erkundigen. Da Sie uns am 15.06.2021 über die von Ihnen veranlasste Einschaltung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit informiert haben sind wir davon ausgegangen, dass auch Sie die Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in dieser Sache abwarten wollen. Wir werden uns an dem von Ihnen beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit angestoßenen Prüfungsverfahren selbstverständlich beteiligen. Bislang sind wir von dort aber noch nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Wie bereits mehrfach mitgeteilt wirft Ihr Auskunftsersuchen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz nicht geklärte Rechtsfragen betreffend den Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes auf. Insoweit wollen wir einer Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit nicht vorgreifen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Komm…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068]
Datum
6. September 2021 13:52
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation und Unterlagen zur "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif" bzgl. des HVV-SemesterTickets“ vom 31.03.2021 (#217068) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 126 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den aktuellen Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 31.03.2021 Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Sto Datum: 09.09.2021 S…
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 31.03.2021
Datum
9. September 2021 09:25
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Sto Datum: 09.09.2021 Sehr Antragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre Anfrage hinsichtlich des Status der Bearbeitung Ihres Auskunftsersuchens vom 06.09.2021. Die Sach- und Rechtslage bzw. die unterschiedlichen Ansichten dazu sind hinlänglich bekannt und erörtert, Sie sollen hier noch nicht einmal wiederholt werden. Um die Problematik nun mehr zu einem Abschluss zu bringen bieten wir Ihnen in Abstimmung mit unserem niedersächsischen Gesellschafter und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Offenlegung der folgenden Informationen an. Dem damaligen Verhandlungsprozess zur tariflichen Süderweiterung des HVV-Tarifgebiets lag eine gutachterliche Betrachtung zu Grunde. Dieses Gutachten hatte auch den möglichen Umgang mit dem HVV-SemesterTicket im Kontext verschiedener Szenarien zum Gegenstand. Auf der Grundlage der Gutachtenergebnisse wurde von den beteiligten Parteien über das weitere Vorgehen entschieden. Die entsprechenden Verhandlungsprotokolle, aus denen sich diese Abläufe ergeben, können wir nach Abstimmung mit unserem niedersächsischen Gesellschafter offenlegen. Personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden natürlich entsprechend den Vorgaben des HmbTG geschwärzt. Sonstige Kommunikation oder weitere Unterlagen im Kontext der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif, die einen Bezug zum Semesterticket haben, liegen auch nicht vor. Letztlich handelt es sich bei diesem Vorschlag damit aus unserer Sicht inhaltlich um die Erfüllung Ihres Auskunftsersuchens. Mit dem vom Ihnen angerufenen Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit haben wir die Unterbreitung dieses Vorschlags ebenfalls abgestimmt. Die Zusammenstellung der fraglichen Unterlagen ist noch in der Bearbeitung, wurde aber bereits weitgehend abgeschlossen. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie mit diesem Vorgehen einverstanden sind. In diesem Fall würden wir auch auf die Geltendmachung von Kosten verzichten und Ihnen die fraglichen Unterlagen zeitnah zugänglich machen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen herzlichen Dank für Ihren schnell…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068]
Datum
13. September 2021 23:05
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen herzlichen Dank für Ihren schnelle Rückmeldung auf meine Nachfrage. Es liegt auch in meinem Interesse die Anfrage erfolgreich abzuschließen. Daher freut mich Ihr Angebot sehr. Jedoch kann ich ohne eine Prüfung der von Ihnen vorgeschlagenen Dokumente (Gutachten und Verhandlungsprotokolle) nicht beurteilen, ob damit die Anfrage, wie inbesondere in Hinblick auf die Vollständigkeit, erfolgreich abgeschlossen werden kann. Auch in Hinblick auf die Schwärzungen, außer bei personenbezogene Daten, behalte ich mir das Recht vor, diese zu überprüfen. Allgemein sei auf das Urteil des EuGHs C 15/16 zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verwiesen. Daher würde es mich freuen, wenn Sie mir die Dokumente zur Verfügung stellen könnten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 31.03.2021 Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Ne Datum: 04.10.2021 Se…
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 31.03.2021
Datum
4. Oktober 2021 12:38
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Ne Datum: 04.10.2021 Sehr Antragsteller/in wir können Ihnen nunmehr die von Ihnen gewünschten Unterlagen zur Verfügung stellen, siehe Anhang. Die zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des damals eingesetzten Gutachters nötigen Schwärzungen haben leider noch einmal einige Zeit in Anspruch genommen. In Abweichung vom am 09.09.2021 von uns beschriebenen Umfang der Offenlegung erhalten Sie nun mehr nur noch eine geschwärzte Version des eigentlichen Gutachtens. Wir haben uns dazu entschieden, weil wir bei der Durchsicht der Unterlagen im Rahmen der Vornahme der Schwärzung festgestellt haben, dass der Gutachtentext über die enthaltenen Zusammenfassungen und Beschreibungen der Abläufe bereits einen guten Überblick über die damaligen Geschehnisse gibt. Die vorhandenen Verhandlungsprotokolle bieten insoweit keinen weiteren Mehrwert. Letztlich entscheidend ist aber aus unserer Sicht, dass das Semesterticket bzw. der Umgang mit dem Semesterticket, auf den es Ihnen nach unserem Verständnis gerade ankommt, während der Begutachtung und den anschließenden Verhandlungen so gut wie keine Rolle gespielt hat. Auch dies lässt sich dem Gutachtentext entnehmen, in dem sich relevante Aussagen zum Semesterticket letztlich nur auf den Seiten 40 und 49 finden. Dass das Semesterticket im ganzen Verhandlungsprozess nur ein Randthema war und ist hängt letztlich damit zusammen, dass es die bekannte und stehende Aussage der zuständigen Aufgabenträger ist, dass durch Veränderungen beim Geltungsbereich des Semestertickets gegenüber dem bisherigen Zustand entstehende Einnahmenverluste nach dem Solidarprinzip von der Studentenschaft zu tragen sind. Von dieser Grundannahme wurde zu keinem Zeitpunkt abgewichen. Im Rahmen der Begutachtung wurden daher im Kontext des einzigen bis zum Ende ausgearbeiteten Tarifmodells 4 auch die Einnahmeneffekte im Bereich des Semestertickets betrachtet. Wie und durch wen diese zu tragen sind war aber zu keinem Zeitpunkt Diskussionsgegenstand zwischen den beteiligten Parteien, da insoweit stets der vorstehend genannte Konsens herrschte. Entsprechend wurden den auf Seiten der Studierenden zuständigen Allgemeinen Studentenausschüssen (ASTen) im Mai 2019 Gespräche über eine Anpassung des für das Semesterticket geltenden Tarifs angeboten. Letztlich wurde die Thematik der tariflichen Süderweiterung dann in den Gesprächen mit den ASTen von diesen aber gar nicht thematisiert, so dass es am Ende zu der heute bestehenden und bekannten Regelung gekommen ist. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir zu den vorstehenden Erläuterungen in Ergänzung zum überlassenen Dokument nach dem HmbTG nicht verpflichtet sind. In diesem Einzelfall und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht halten wie diese aber für zielführend. Wir möchten durch diese Einordnung des überlassenen Gutachtens zur Beendigung des nun schon recht lange andauernden Auskunftsverfahrens beitragen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068]
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen herzlichen Dank, dass Sie mir den…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068]
Datum
10. Oktober 2021 19:53
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen herzlichen Dank, dass Sie mir den Prozess um die HVV-Erweiterung und dem SemesterTicket verständlich erklärt haben. In Ihren Erklärungen führen Sie aus: "Dass das Semesterticket im ganzen Verhandlungsprozess nur ein Randthema war und ist hängt letztlich damit zusammen, dass es die bekannte und stehende Aussage der zuständigen Aufgabenträger ist, dass durch Veränderungen beim Geltungsbereich des Semestertickets gegenüber dem bisherigen Zustand entstehende Einnahmenverluste nach dem Solidarprinzip von der Studentenschaft zu tragen sind. Von dieser Grundannahme wurde zu keinem Zeitpunkt abgewichen." Diese Ansicht muss bei Ihnen im Haus dokumentiert sein, damit die zuständigen Mitarbeiter:innen davon Kenntnis haben und in weitere Prozesse intergrieren können. Dies ist beispielsweise bei der Beauftragung der Gutachter:innen geschehen, weil die Gutachter:innen Kenntnis davon hatten und bei der Gutachtungerstellung den Geltungsbereich des SemesterTickets auf 5 Ringe festgesetzt haben (Gutachten: Seite 40) und zu einer weiteren und vertieften Betrachtung auf Seite 49 geführt haben. Daher müssen dazu amtliche Informationen vorliegen, die nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz angefragt und herausgegegben werden müssen. Dies war von Anfang an bei dieser Anfrage mitinbegriffen. Zudem scheint es mir nach Überfliegen des Gutachtens so zu sein, dass bei der Schwärzung nicht die gesetzlichen Bestimmungen des Hamburgischen Transparenzgesetzes bezogen auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angewendet wurden, was ich ursprünglich erwartet habe. Daher erscheinen die Schwärzungen willkürlich zu sein, weil es keine Abwägung der Interessen nach § 7 Absatz 2 HmbTG stattgefunden hat. Zusätzlich gab es auch keine Schwärzungsliste der betreffenden inhaltlichen Stellen mit Seitenangabe unter Angabe des Grundes. So kann ich Ihr Verwaltungshandeln nicht überprüfen. Dazu möchte ich Ihnen die Möglichkeit einräumen, die Schwärzungen auf § 7 HmbTG zu überprüfen. Im Falle einer ablehnenden Haltung werde ich den Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bitten, das Gutachten auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu überprüfen. Im Anhang ist eine beispielhafte und nicht abschließende Aufzählung von Auffälligkeiten von Unregelmäßigkeiten. Aus all den oben genannten Gründen sind noch mindestens folgende Nachbesserungen durch den HVV notwendig, damit die Anfrage erfolgreich abgeschlossen werden kann: - Überprüfung der vorhandenen Schwärzungen im Gutachten inkl. Anhang und Anlagen auf tatsächliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach § 7 HmbTG (auch im Hinblick auf die öffentlichen Zahlen, die die Landkreise veröffentlicht haben), - die Verhandlungsprotokolle, - Alle Dokumente (amtlichen Informationen) mit der Herkunft der Annahme aus dem oben genannten Zitat (“[…] dass durch Veränderungen beim Geltungsbereich des Semestertickets gegenüber dem bisherigen Zustand entstehende Einnahmenverluste nach dem Solidarprinzip von der Studentenschaft zu tragen sind […]”) und deren Anwendung, wie beipsielweise bei der Gutenachtenbeauftragung (PTV Transport Consult GmbH). Ich möchte mich bei Ihnen und Ihren Kolleg:innen nochmals ganz herzlich für die Aufarbeitung und und Zurverfügung des Gutachtens bedanken. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhang: ----------- Nicht abschließende Liste der Unregelmäßigkeiten bei der Schwärzung * Es ist nicht ersichtlich, warum die Kapitel 5 bis 8 und 10 bis auf die Überschriften vollständig geschwärzt wurden. Zusätzlich kommen noch einzelne bzw. blockweise Schwärzungen verteilt über das gesamte Dokument. * Aus dem Inhaltsverzeichnis ergibt sich, dass es einen Anhang und Anlagen gibt, welche beim betreffenden Kapitel vollständig geschwärzt. Auch wurde ohne Angaben von Gründen die Anhänge und Anlagen auch nicht zur Verfügung gestellt. * So werden in den Preismodellen 1 bis 3 scheinbar auf Datenbestände aus den Jahren 2013 bis 2015 verwendet, welche nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe C 15/16 EuGH) in der Regel nach 5 Jahren nicht mehr unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse fallen. Daher hätten die Kapitel 6-8 nicht vollständig geschwärzt werden dürfen. * Die Finanzierungszahlen für verschiedene Modelle haben die meisten Landkreise öffentlich zur Verfügung gestellt, sodass es sich hierbei um keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mehr handeln kann. Im Anhang finden Sie ein PDF-Dokument mit eine Auswahl davon [Heidekreis, Cuxhaven, Rotenburg (Wümme)]. * So sind die Tabellen- und Abbildungsbennenungen auf den Seiten 5-8 benannt und häufig auf den betreffenden Seiten beschwärzt. Zusätzlich scheint es nicht ersichtlich zu sein, warum die Bennenungsspalten und -zeilen geschwärzt sind. Der Tabelleninhalt mit Zahlen ist nicht gemeint, weil es hierbei teilweise um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln könnte, was von Ihnen zu beweisen wäre. * Auf Seite 41 werden teilweise die Tabellenzeilen und der Tabelleninhalt geschwärzt, obwohl die Tarifstruktur und die Tarifpreise als Verbraucher:innenpreise seit dem 2. Halbjahr 2019 bekannt sind. Zusätzlich sollte die Abweichung zwischen der Modellrechnung und dem genehmigten Tarifen nicht signifikant verschieden sein. * Auf Seite 48 sind die Kostenanteile der FHH geschwärzt, obwohl die Gesamtkosten, Teilkosten und die Kosten für die FHH bekannt sind. [0][1][2] * In Tabelle 42 gibt es eine Beschriftung und 51 fehlt diese komplett [0]https://www.buergerschaft-hh.de/parld... [1]https://daten.transparenz.hamburg.de/... [2]https://daten.transparenz.hamburg.de/... Anhänge: - hvv-erweiterung-finanzierung.pdf Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068] Sehr geehrte Damen und Herren, seit meiner letzten Nachricht haben Sie …
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068]
Datum
25. Oktober 2021 03:51
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, seit meiner letzten Nachricht haben Sie zwei Wochen Zeit gehabt, sich mit meiner letzten Nachricht auseinanderzusetzen. Sollten ich bis einschließlich Mittwoch keine Antwort von Ihnen bekommen haben, werde ich den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wie angekündigt konsultieren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 31.03.2021 Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Sto Datum: 28.10.2021 S…
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 31.03.2021
Datum
28. Oktober 2021 11:45
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD/Sto Datum: 28.10.2021 Sehr Antragsteller/in es steht Ihnen selbstverständlich frei den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wie von Ihnen angekündigt zu konsultieren, wenn Sie dies zum jetzigen Zeitpunkt für angebracht halten. In Beantwortung Ihrer Nachricht vom 10.10.2021 teilen wir Ihnen folgendes mit. Anders als von Ihnen angenommen existieren „amtliche Dokumentation“ oder schriftliche Festlegungen, aus denen sich die von uns am 04.10.2021 getroffenen Aussagen zum Umgang mit der Finanzierung von Semesterticket ergeben nicht. Wie Ihnen aus anderen Zusammenhänge bekannt sein sollte, da Sie auch diese Unterlagen bei uns angefragt und erhalten haben, liegt die Hoheit über die Gestaltung der Tarife letztlich nicht bei der hvv GmbH, sondern bei den Aufgabenträgern für den Öffentlichen Personennahverkehr und den zuständigen Genehmigungsbehörden. Insofern ergeben sich Vorgaben für die Tarifentwicklung letztlich aus dem, was am Ende auch genehmigt wird bzw. Aussicht auf Genehmigung hat. Welche Überlegungen dabei in den Diskurs mit der Genehmigungsbehörde eingebracht werden können ergibt sich in den Grundzügen aus den Regelungen in § 39 Abs. 2 PBefG. Soweit es also einen rechtlichen Rahmen für die Bildung von Tarifen gibt, ergibt sich dieser aus dem Gesetz und der einschlägigen Rechtsprechung. Weiterer interner Festlegungen bei der hvv GmbH bedarf es nicht und sie existieren daher auch nicht. Auch aus den Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen zu den mit den Allgemeinen Studentenausschüssen abgeschlossenen Verträgen über Semestertickets ergibt sich im Ergebnis, dass diese alle dem Solidarprinzip entsprechend finanziert werden. Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass sich Ihre Ursprungsanfrage, die sie immer noch aufrechterhalten, auf „die Kommunikation (E-Mail, Fax, Post) sowie sämtliche Unterlagen, die sich auf das HVV-SemesterTicket beziehen“ erstreckt. Wie bereits erläutert gibt es im fraglichen Gutachten nur sehr wenige bis keine Bezüge zum Semesterticket. Es wurden daher insbesondere solche Bereiche geschwärzt, in denen es an solchen Bezügen zum Semesterticket vollständig fehlen, weil es in keiner Weise Gegenstand der Betrachtung war. Insbesondere daraus ergibt sich die umfassende Schwärzung der Tarifmodelle 1 bis 3, innerhalb derer das Semesterticket keine Rolle gespielt hat. Mit Ihren Anmerkungen zum offengelegten Dokument vom 10.10.2021 geben Sie den von Ihnen selbst vorgegebenen Fokus der Anfrage auf den „Bezug zum Semesterticket“ erstmal selbst auf, so dass es sich de facto um eine völlig neue Anfrage handelt. Dies wird aus unserer Sicht auch durch die von Ihnen beigefügten Unterlagen der betroffenen Landkreise bestätigt. In keinem dieser Dokumente findet sich ein Bezug zum Semesterticket. Aus unserer Sicht wird dadurch unsere Aussage, dass das Semesterticket im Rahmen des fraglichen Prozesses der tariflichen Süderweiterung des hvv keine oder nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt hat, klar bestätigt. Es existieren daher auch keine weiteren Unterlagen, die wir offenlegen könnten. Und auch das fragliche Gutachten weist eben jenseits der bereits offengelegten Passagen keinerlei Bezüge zu dieser Thematik auf. Im Übrigen sind wir nach § 8 des HmbTG dazu verpflichtet, auch den Schutz des geistigen Eigentums Dritter in die Überlegung zur Offenlegung einzubeziehen. Vorliegend ist offensichtlich, dass das geistige Eigentum des die Begutachtung durchführenden Gutachters umfassen betroffen wäre, wenn wir das fragliche Gutachten ohne die vorgenommenen Schwärzungen offenlegen würden. Denn dieses geistige Eigentum des Gutachters steckt gerade in der Art und Weise, wie die Berechnungsrundlagen gebildet und dann verarbeitet werden. In der Abwägung hielten und halten wir die vorgenommenen Schwärzungen daher für angemessen, da es, wie gesagt, in den fraglichen Abschnitten keinerlei Bezüge zum Semesterticket und damit auch nicht zum von Ihnen selbst gewählten zwingenden Bezugspunkt gibt. Der Schutz des geistigen Eigentums muss in diesen Situation überwiegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068]
Sehr << Anrede >> der HVV hat mir am 09.09.21 ein Gutachten…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068]
Datum
28. Oktober 2021 17:20
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> der HVV hat mir am 09.09.21 ein Gutachten und die Verhandlungsprotokolle in Aussicht gestellt. Am 04.10.21 hat mir der HVV nur ein sehr stark geschwärztes Gutachten zur Verfügung gestellt. Die Schwärzungen sind meines Erachtens nach willkürlich und nicht nachvolluziehbar, die ich in meiner Nachricht vom 10.10.21 dokumentiert habe. Meines Erachtens nach werden die gesetzlichen Vorgaben des Hamburgischen Transparenzgesetzes zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 7 HmbTG nicht richtig angewendet. Die Behauptung des HVVs vom 28.10.21, nach welcher ich einer Schwärzung nicht SemesterTicket-relevanter amtlicher Informationen zugestimmt habe, widerspreche ich ausdrücklich. Bei der Begrenzung des Sachverhalts auf das SemesterTicket handelt es sich um einen Selektionsoperanden (= Suchoperand) und keinen Schwärzungsoperand, damit der Arbeitsaufwand bei der Suche und Herausgabe (= Suchraumreduktion) der amtlichen Informationen erheblich reduziert werden kann. Aus dem Gutachten (Seite 2) ist ersichtlich, dass das Gutachten durch den HVV beauftragten wurden. Die Gutachter:innen müssen (spezielle) Kenntnisse zum SemesterTicket gehabt haben, welche den Gutachter:innen durch den HVV zur Verfügung gestellt haben müsste, da auf Seite 40 des Gutachtens der Geltungsbereich des SemesterTickets auf 5 Ringe festgesetzt wird (= Festlegung). Ansonsten hätten die Gutachter:innen keine Aussagen zum SemesterTicket treffen und festlegen können. In der Mail vom 04.10.21 schreibt der HVV: "Letztlich entscheidend ist aber aus unserer Sicht, dass das Semesterticket bzw. der Umgang mit dem Semesterticket, auf den es Ihnen nach unserem Verständnis gerade ankommt, während der Begutachtung und den anschließenden Verhandlungen so gut wie keine Rolle gespielt hat. Auch dies lässt sich dem Gutachtentext entnehmen, in dem sich relevante Aussagen zum Semesterticket letztlich nur auf den Seiten 40 und 48 [Anmerkung des Verfassers: richtigerweise Seite 49] finden. Dass das Semesterticket im ganzen Verhandlungsprozess nur ein Randthema war und ist hängt letztlich damit zusammen, dass es die bekannte und stehende Aussage der zuständigen Aufgabenträger ist, dass durch Veränderungen beim Geltungsbereich des Semestertickets gegenüber dem bisherigen Zustand entstehende Einnahmenverluste nach dem Solidarprinzip von der Studentenschaft zu tragen sind." In der Nachricht des HVVs vom 28.10.21 wird behauptet, dass es beim HVV hierzu keine amtlichen Informationen verlägen, und verweist weiter auf die Aufgabenträger:innen und die zuständigen Genehmigungsbehörden nach § 39 PBerfG und § 12 AEG. Aus den Erklärungen des HVVs und den zur Verfügung gestellten Dokumenten, erscheinen mir die Aussagen nicht plausibel. Es erscheint mir so, als ob der HVV einen Zyklus (= Kreis) an Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Behörden und dem HVV generieren möchte, damit der HVV nicht alle amtlichen Informationen zur Verfügung stellen muss. Daher habe ich den Eindruck, dass noch weitere amtliche Informationen fehlen (mit Ausnahme des Gutachten und die Verhandlungsprotokolle, da der HVV die Existenz bestätigt hat). Aus den oben genannten Gründen möchte ich Sie um folgendes bitten: * Der HVV behauptet, dass das Hamburgische Transparenzgesetz nicht vollständig auf den HVV anwendbar sei. Können Sie mir bitte Ihre Einschätzung zum Sachverhalt mitteilen, ob und wie das Transparenzgesetz auf den HVV anwendbar ist? * Könnten Sie die Schwärzungen im Gutachten inkl. Anlagen und Anhänge auf die Ausnahmetatbestände des Transparenzgesetzes (außer § 4 HmbTG) auch unter Berücksichtigung meiner Einwende vom 10.10.21 überprüfen und mir eine Einschätzung zu den Schwärzungen geben, ob und welche Schwärzungen gerechtfertigt bzw. nicht gerechtferigt sind. Leider kann ich dies nur bedingt überprüfen, da mir keine Schwärzungsliste mit dem Sachgrund bzw. Rechtsgrund vorliegt. ** Könnten Sie die Verhandlungsprotokolle ebenfalls auf mögliche Ausschlussgründe im HmbTG (außer § 4 HmbTG) untersuchen und Ihre Einschätzung dazu abgeben? * Aus den obigen Ausführungen scheint es so, als ob der HVV meine HmbTG-Anfrage unvollständig bearbeitet hat. Können Sie den HVV darauf überprüfen, ob der HVV mir alle amtlichen Informationen bezogen auf meine Anfrage (= alle amtlichen Informationen im Kontext der HVV-Erweiterung und dem SemesterTicket) zur Verfügung gestellt hat? * Durch das Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes und des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes sowie zum Erlass des Ausführungsgesetzes zum Verbraucherinformationsgesetz vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 19 ff.) wurde nach Artikel 1 Nummer 2.3 das HmbTG so geändert, dass alle Behörden gemäß § 2 Absatz 3 HmbTG in Verbindung mit § 2 Absatz 5 HmbTG und § 3 amtliche Informationen proaktiv im Transparenzportal veröffentlichen müssen. Nach Artikel 5 des Änderungsgesetzes gibt es eine Übergangsvorschrift, nach welcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind und die Veröffentlichungspflicht erst ab 01.01.2021 für neue amtliche Informationen gilt. Da es sich beim HVV um eine Behörde im Sinne von § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 2b HmbTG und eine juristische Personen des Privatsrechts handelt, findet Artikel 5 des Änderungsgesetzes keine Anwendet. Damit hätte der HVV das Gutachten proaktiv nach § 3 HmbTG im Transparenzportal der FHH veröffentlichen, weil für amtlichen Informationen keine zeitliche Einschräkung gibt (außer § 18 Absatz 2 HmbTG a.F). Anzumerken sei: Der HVV hat einen Zugriff auf das Transparenzportal und veröffentlicht seit dem 05.09.2014 amtliche Informationen im Transparenzportal, wie beispielsweise die Organigramme und Jahresabschlüsse des HVVs. Daher wäre meine Frage an Sie, hätte der HVV das Gutachten nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 HmbTG im Transparenzportal veröffentlichen müssen? Für Ihre Hilfe und Unterstützung, die Sie bei der Vermittlung bisher geleistet haben, möchte ich mich bei Ihnen ganz herzlich bedanken. Ohne Ihre Hilfe hätte mir der HVV das Gutachten nicht zur Verfügung gestellt. Leider verläuft die HmbTG-Anfrage nicht ganz so, wie ich es mir vorgestellt habe. Daher wäre ich für Ihre weitere Hilfe im Rahmen der Vermittlung sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe wg. Unterlagen Semesterticket (I3/1800/2021) Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre E-Mail …
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe wg. Unterlagen Semesterticket (I3/1800/2021)
Datum
13. April 2022 10:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 28.10.2021. Sie hatten bei der HVV GmbH Zugang beantragt zu Kommunikation und Unterlagen zur "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif" mit Bezug zum Semesterticket. Nachdem die HVV GmbH dies zunächst abgelehnt hatte, hat sie sich nach Rücksprache mit unserer Dienststelle am 9.9.2021 bereiterklärt, Ihnen ein Gutachten zur Verfügung zu stellen, das im Rahmen des Verhandlungsprozesses zur tariflichen Süderweiterung des HVV-Tarifgebiets entstanden war, sowie Verhandlungsprotokolle. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden geschwärzt. Die niedersächsischen Tarifpartner seien damit einverstanden. Sonstige Unterlagen im Sinne Ihrer Anfrage lägen nicht vor. Am 4.10.2021 hat man Ihnen schließlich das Gutachten zur Verfügung gestellt, nicht aber die Verhandlungsprotokolle. Die HVV GmbH hat dazu mitgeteilt, entgegen ihrer ursprünglichen Annahme böten diese keinen Mehrwert in Bezug auf Ihr Informationsinteresse. Das Semesterticket habe in den Verhandlungen praktisch keine Rolle gespielt. Das zeige sich auch daran, dass es im Gutachten nur auf zwei Seiten behandelt wird. Die HVV GmbH betont, dass die Auskunft ohne Rechtspflicht erfolge. Sie ist der Ansicht, sie sei insoweit nicht der Informationspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz unterworfen. Die von Ihnen angefragten Informationen beträfen Sachverhalte außerhalb der hamburgischen Landesgrenzen, nämlich in Niedersachsen. Diese lägen außerhalb der Regelungskompetenz des hamburgischen Gesetzgebers. Das HmbTG könne sich nur auf die amtlichen Vorgänge erstrecken, die von der HVV GmbH „für“ die Freie und Hansestadt Hamburg wahrgenommen werden. Sähe man dies anders, würde die Freie und Hansestadt Hamburg ihre Gesetzgebungskompetenz auf amtliche Vorgänge anderer Träger hoheitlicher Gewalt und Zuständigkeit erstrecken. Das stehe ihr verfassungsrechtlich nicht zu. Nach Durchsicht der Unterlagen sind Sie der Ansicht, dass die Schwärzungen teilweise nicht nach § 7 HmbTG gerechtfertigt seien. Sie halten zudem nicht für glaubhaft, dass keine weiteren Unterlagen mit Bezug zum Semesterticket und der Verhandlung der hier gegenständlichen Vereinbarung über die Erweiterung des HVV-Tarifgebiets vorhanden seien. Sie erneuern zudem Ihren Antrag auf Übersendung der Verhandlungsprotokolle. Ich habe mit der HVV GmbH (erneut) Kontakt aufgenommen. Dort bleibt man aber bei der oben schon geschilderten Rechtsansicht, dass die HVV GmbH über diese Unterlagen nicht informationspflichtig sei. Man sei davon abgerückt, die Verhandlungsprotokolle freiwillig zur Verfügung zu stellen. Die Schwärzungen in dem Gutachten würden insbesondere darauf beruhen, dass die Berechnungsmethoden zu den einzelnen Tarifmodellen geschütztes Know-how des beauftragten Gutachters und damit sein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sei. Meiner Bitte nach einer genaueren Erläuterung der einzelnen Schwärzung wolle man nicht nachkommen, da man insofern – mangels Anwendbarkeit des HmbTG – nicht von einer Rechtspflicht ausgehe. Ich habe Zweifel an dieser Rechtsauffassung. Ob eine Stelle nach dem HmbTG informationspflichtig ist, richtet sich zunächst ausschließlich nach §2 Abs. 3 bis 5 HmbTG. Informationspflichtig sind danach juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Eine Kontrolle liegt u.a. vor, wenn die FHH die Mehrheit des Kapitals an einem privatwirtschaftlichen Unternehmen besitzt (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. a HmbTG). Die FHH hält 85,5 Prozent der Anteile an der HVV GmbH, ist also Mehrheitsgesellschafterin. Auch erfüllt die HVV GmbH öffentliche Aufgaben, nämlich der Daseinsvorsorge in Form des öffentlichen Personennahverkehrs. Liegen die Voraussetzungen für die Informationspflicht der HVV GmbH insoweit vor, erstreckt sich diese aber grundsätzlich auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte. Zwar ist die Informationspflicht insofern eingeschränkt, als sie nur so weit besteht, wie das Unternehmen öffentliche Aufgaben erbringt. Sie erstreckt sich also nicht etwa auf andere klar abtrennbare Unternehmensbereiche solcher Aufgabenträger. Eine Einschränkung darauf, dass die Informationspflicht nur so weit reicht wie Gesetzgebungskompetenz für mögliche Fachgesetze oder eine die Fachaufsicht durch die FHH kann ich dem § 1 Abs. 3 Halbsatz 2 HmbTG allerdings nicht entnehmen. Dies ist nicht aus der Voraussetzung ableitbar, dass das privatwirtschaftliche Unternehmen „dabei“ (gemeint: bei der Erbringung der öffentlichen Aufgabe) „der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg“ unterliegen muss. Denn § 1 Abs. 4 Nr. 2 HmbTG stellt eindeutig klar, dass mit der Kontrolle die Kontrolle im gesellschaftsrechtlichen Sinne gemeint ist, nicht aber eine fachliche Aufsicht. Diese gesellschaftsrechtliche Kontrolle liegt aber für sämtliche Tätigkeiten der HVV GmbH einschließlich grenzüberschreitender Sachverhalte bei der FHH, mag sie auch in der Gesellschafterversammlung im Interesse einer guten länderübergreifenden Zusammenarbeit bei bestimmten Tätigkeiten auf die Interessen Niedersachsens als Minderheitsgesellschafter besonders Rücksicht nehmen. Die Informationspflicht kann nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG allenfalls ausgeschlossen sein, soweit und solange eine Herausgabe der Informationen die Beziehungen der FHH zum Land Niedersachsen nicht unerheblich gefährden würde. Hierzu wird üblicherweise das betroffene Land anzuhören sein. Zu fordern ist, dass das andere Land im Einzelfall konkrete Interessen vorträgt, die bei einer Herausgabe der Information gefährdet würden (Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 6, Rn. 34). Allein der Verweis auf das Fehlen eines Informationsfreiheitsgesetzes in Niedersachsen genügt nicht. Jedenfalls hinsichtlich der Verhandlungsprotokolle hat Niedersachsen nach meinem Verständnis seine Zustimmung erklärt. Ohne nähere Erläuterung kann ich die umfangreichen Schwärzungen in dem Dokument nicht nachvollziehen. Dass wirklich sämtliche Textpassagen Einblick geben in Berechnungsmethoden, die originäres Know-how des Gutachters sind, erscheint mir eher fernliegend. Ich habe dies auch der HVV GmbH mitgeteilt. Diese hat jedoch erklärt, bei ihrer Entscheidung zu bleiben und über die Ihnen vorliegenden Informationen hinaus keine weiteren Unterlagen im Rahmen dieses Verfahrens zugänglich zu machen. Ich gehe daher davon aus, dass eine weitere außergerichtliche Vermittlung in dieser Sache nicht erfolgversprechend ist. Die HVV GmbH hat mir gegenüber erneut bekräftigt, dass keine weiteren Unterlagen mit Bezug zum Semesterticket dort vorlägen. Ihren Antrag auf Vorlage des ungeschwärzten bzw. weniger geschwärzten Gutachtens werte man insofern als neuen Antrag, dem aber nicht entsprochen werde. Ich gehe daher davon aus, dass Sie Ihren Informationsanspruch gerichtlich weiter verfolgen müssten. Es stellt sich die Frage, ob sich das lohnt; ich halte durchaus für möglich, dass die von Ihnen gewünschten Informationen sich aus den Unterlagen nicht ergeben. Eventuell wäre zielführender, bei der Studentenvertretung (AStA) nachzufragen. Sollten Sie Ihren Antrag auf das ungeschwärzte Gutachten dennoch weiter verfolgen und hierzu eine detailliertere Stellungnahme benötigen, bitte ich um gesonderte Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068] Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grund der Mitteilung des Hamburgisch…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068]
Datum
13. April 2022 15:01
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grund der Mitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entnehme ich die Mitteilung, dass Sie meinen Antrag nach dem Hamburgischen Transparezgesetz (teilweise) ablehnen wollen. Nach § 13 Absatz 2 HmbTG bedürfen Ablehnungen der Schriftform, was auch für juristische Personen des Privatrechts auch gilt. Daher setze ich Ihnen eine Frist bis zum 27.04.2022, um mir die Ablehnung schriftlich zu kommen zu lassen. Sollte ich bis dahin keine schriftliche Ablehnung bekommen haben, behalte ich mir das Recht vor, gemäß § 75 VwGO Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 31.03.2021 Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD Datum: 05.05.2022 Sehr …
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 31.03.2021
Datum
5. Mai 2022 13:41
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom: 31.03.2021 Unser Zeichen: 21002254 KD Datum: 05.05.2022 Sehr << Antragsteller:in >> in diesem Fall den Vorwurf der Untätigkeit zu erheben entbehrt aus unserer Sicht nun wirklich jeglicher Grundlage. Wir haben uns mehrfach und ausführlich mit Ihrer Anfrage auseinandergesetzt und Ihnen umfassend die Gründe für unsere Rechtsauffassung erläutert. Wir erlauben uns auch, daran zu erinnern, dass Sie es waren, der den Weg der elektronischen Ansprache über das Portal "Frag den Staat" gewählt hat. Die elektronische Kommunikation über das Portal haben sie immer akzeptiert, auch und gerade die Übersendung unserer ablehnenden Stellungnahmen über das Portal, von denen die erste schon auf den 12.05.2021 datiert. In Bezug auf einen möglichen Anspruch auf eine schriftliche Ablehnung in nicht-elektronischer Form stellt sich angesichts des Zeitablaufs und der akzeptierten Kommunikationsform daher durchaus bereits die Frage nach der Verwirkung. Auch vom Wortlaut her stellt sich bei § 13 Abs. 2 HmbTG die Frage, ob er auf den Fall der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber Nichtbehörden, die keine Verwaltungsakte oder Bescheide erlassen können, überhaupt anwendbar ist. Denn in § 13 Abs. 2 HmbTG ist klar von einem "schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung" die Rede. Einen solchen können wir als GmbH nicht erlassen. Zudem dreht sich, wie ihnen bekannt ist und wie auch in der zusammenfassenden Erläuterung der Informationsfreiheitsbehörde noch einmal herausgearbeitet wird, vorliegend letztlich alles um die Frage des Anwendbarkeit des HmbTG. Und damit natürlich auch im die Frage der Anwendbarkeit der Formvorschriften des HmbTG. Wie gesagt sind alle Argumente bereits mehrfach ausgetauscht und umfangreich erörtert worden. Auch durch die zuständige Informationsfreiheitsbehörde. Inhaltlich sind alle sich aus § 13 Abs. 2 HmbTG ergebenden Anforderungen aus unserer Sicht mehr als erfüllt. Im Übrigen hat auch die Informationsfreiheitsbehörde in Ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sie es durchaus für möglich hält, dass die von Ihnen gesuchten Informationen sich aus den von Ihnen begehrten Unterlagen gar nicht ergeben. Dem können wir uns nur anschließen. Wie bereits mehrfach mitgeteilt sind weder im fraglichen Gutachten noch in den angesprochenen Protokollen über den bereits offengelegten Inhalt hinaus Aussagen zum Semesterticket enthalten. Wir haben auch durch Schilderungen zu den Entscheidungswegen und Zuständigkeiten rund um tarifliche Fragen versucht zu erläutern, warum dies so ist. Wir bieten Ihnen an, noch einmal in direkte Gespräche zu der Frage einzutreten, an welchen Informationen Sie genau interessiert sind. Wir gehen davon aus, dass nach wie vor große Missverständnisse in Bezug auf die Strukturen, Zuständigkeiten und die daraus folgenden Entscheidungswege vorhanden sind, die zur Verfolgung eines von Ihnen gesehenen Auskunftsanspruchs führen, der aber letztlich gar nicht zielführend ist. Wir machen dieses Angebot mit dem Ziel der Vermeidung weiteren, aus unserer Sicht unnötigen, Aufwands auf beiden Seiten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068] Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer letzten Mail möchte ich mich wi…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 31.03.2021 [#217068]
Datum
20. Mai 2022 15:38
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer letzten Mail möchte ich mich wie folgt äußern: Dass die Kommunikation per Textform problemlos und einfach möglich gewesen ist, finde ich sehr gut bzw. sehr lobenswert und würde dies auch für die Zukunft wünschen. Auch das Umgang während des Vermittlungsverfahrens fand ich sehr vorbildlich. Dafür möchte ich mich herzlich bedanken. Da es unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Herausgabe der amtlichen Informationen und zur Anwendbarkeit des Hamburgischen Transparenzgesetzes bezogen auf den HVV gibt und auch keine Einigung in der Sachfrage möglich ist, bleibt mir nur noch der Rechtsweg offen. Eine rechtliche Klärung kann ich nur auf folgende Weise erreichen, da ich keine (schriftliche) Ablehnung bekommen habe: 1. Der HVV schickt mir eine schriftliche Ablehnung (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit den Ablehnungsgründen zu, was ein Verwaltungsakt ist und auf Verlangen schriftlich zu erfolgen ist. Danach kann entweder eine Überprüfung nach § 13 Abs. 4 HmbTG durchgeführt werden oder direkt eine Klage beim Verwaltungsgericht erheben. 2. Falls der HVV mir keine schriftliche Ablehnung mit Darlegung der Ablehnungsgründe schickt, kann ich nur im Rahmen einer Untätigkeitsklage eine gerichtliche Klärung herbei führen. Sie können nur noch die Klage abwenden, wenn alle Bedingungen inhaltlich erfüllt werden: 1. Das Gutachten wird entsprechend den Regelungen im Transparenzgesetz geschwärzt. 2. Sie geben sämtliche Kommunikation und amtliche Informationen heraus, was insbesondere die Gesprächsprotokolle, Kommunikation, (Vertrags)Entwürfe, Kommentare und alle weiteren Informationen/Dokumente sind. 3. Dass das HmbTG vollständig auf den HVV Anwendung findet - auch auf Informationen, die sich auf andere Gebietskörperschaften wie andere Bundesländer, Kommunen etc. beziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Anfragen von anderen Antragsteller:innen gestellt werden. Sollten Sie nicht alle Bedingungen erfüllen, dann werden diese Fragen vor dem Verwaltungsgericht geklärt. Ich setze Ihnen eine letztmalige Frist bis zum 05.06.2022, um entweder die Bedingungen zu erfüllen oder mir eine Ablehnung schriftlich zukommen lassen. Sollte bis dahin nichts passieren, dann wird Untätigkeitsklage gegen den HVV erhoben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
<< Anfragesteller:in >>
Ihre Eingabe wg. Unterlagen Semesterticket (I3/1800/2021) [#217068] Sehr << Anrede >> gerne möchte ic…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Eingabe wg. Unterlagen Semesterticket (I3/1800/2021) [#217068]
Datum
20. Mai 2022 15:44
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> gerne möchte ich mich bei Ihnen sehr herzlich bedanken, dass Sie versucht haben, eine Einigung im Vermittlungsverfahren zu erreichen, und dass erweiterte Angebot für die Überprüfung der Schwärzungen. Ich möchte gerne auf Ihr Angebot zurückkommen und Sie bitten, das Gutachten und die Gesprächsprotokolle auf Ausschlussgründe bzw. auf die Schwärzungen zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
<< Anfragesteller:in >>
Klage K L A G E Prozessbevollmächtigte: Thomas Rechtsanwälte, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin gegen die H…
An Verwaltungsgericht Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
5. August 2022
An
Verwaltungsgericht Hamburg
Status
K L A G E Prozessbevollmächtigte: Thomas Rechtsanwälte, Oranienburger Straße 23, 10178 Berlin gegen die Hamburger Verkehrsverbund GmbH vertreten durch die Geschäftsführer*innen Dietrich Hartmann und Anna-Theresa Korbutt, Steindamm 94, 20099 Hamburg wegen: Informationszugang nach dem HmbTG Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und beantragen wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sämtliche Kommunikation sowie sämtliche Unterlangen unter Schwärzung personenbezogener Daten zugänglich zu machen, die im Rahmen der Verhandlungen über die „öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif“ vom 07.02.2019 entstanden sind und einen Bezug zum Semesterticket aufweisen, insbesondere die Verhandlungsprotokolle und das vollständige, der Tarifreform zugrundeliegende, Gutachten. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Es wird zunächst Akteneinsicht beantragt. Wir bitten um elektronische Übermittlung oder Übersendung der Akten in unsere Kanzleiräume. Eine Vollmacht ist der Klage als Anlage K1 beigefügt. A. Sachverhalt Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen hinsichtlich der „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif.“ Diese Vereinbarung wurde am 7.Februar 2019 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: FHH), mehreren Landkreisen, dem Land Niedersachsen, der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH und der Beklagten geschlossen und ist auf dem hamburgischen Transparenzportal zugänglich. Die Vereinbarung regelt die Ausweitung des HVV-Tarifes auf SPNV-Teilstrecken im Norden Niedersachsens. Der HVV-Tarif gilt damit seit dem 15. Dezember 2019 auf einem größeren Gebiet, namentlich den von der Süderweiterung betroffenen Schienenstrecken. Ausgenommen von der Erweiterung ist jedoch das HVV-Semesterticket, das auf den bisherigen Bereich beschränkt bleibt. Damit ist das HVV-Semesterticket nicht mehr, wie ursprünglich zwischen den Studierendenschaften und den Verkehrsunternehmen im HVV vereinbart, im gesamten Geltungsbereich des HVV gültig (damals „HVV-Gesamtbereich“). Dies führt zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung für Studierende, die in den betroffenen Gebieten wohnen. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Hamburg. Unternehmensgegenstand ist gem. § 2 des Gesellschaftsvertrages im Wesentlichen die Planung, Optimierung und Organisation eines Verkehrsverbunds, um einen wirtschaftlich vertretbaren, integrierten, ökologisch orientierten öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) anzubieten, der die sichere Versorgung der Bevölkerung gewährleistet (vgl. Gesellschaftsvertrag der Beklagten, Anlage K2). Der Verbundraum umfasst das Gebiet der FHH und der an der Gesellschaft beteiligten Kreise und Landkreise. Laut Handelsregistereintragung vom 25. April 2022 hat die FHH 50.700 EUR Stammkapital von insgesamt 60.000 EUR Stammkapital gezeichnet (Anlage K3). Damit stehen der FHH 84,5 % der Stimmanteile zu. Am 31. März 2021 forderte der Kläger die Beklagte per E-Mail auf, ihm „die Kommunikation (E-Mail, Fax, Post) sowie sämtliche Unterlagen, die sich auf das HVV-Semesterticket beziehen und die [der Beklagten] dazu vorliegen“ zu übersenden. Auf Nachfrage konkretisierte der Kläger mit der E-Mail vom 30. April 2021 seinen Antrag dahingehend, dass sich die Anfrage nur auf solche Informationen erstrecke, die einen Bezug zur „öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif“ vom 07.02.2019 und auf das HVV-Semestertickets aufweisen, mit Ausnahme des Vertragstexts vom 07.02.2019, da dieser bereits im hamburgischen Transparenzportal veröffentlicht wurde. Mit der E-Mail vom 12. Mai 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Anfrage bringe eine Reihe von komplexen Rechtsfragen und Abstimmungsbedarfen mit sich. Die genannte öffentlich-rechtliche Vereinbarung stelle einen grenzüberschreitenden Sachverhalt dar, so dass mangels entsprechender Gesetzgebungskompetenz des Hamburgischen Gesetzgebers die Anwendbarkeit des Hamburgischen Transparenzgesetzes bezweifelt werde. Daher sei eine Abstimmung mit allen an der Vereinbarung beteiligten Parteien erforderlich. Des Weiteren sei fraglich, ob überhaupt mangels Vorhandensein der Informationen ein Anspruch mit Bezug zum Semesterticket bestehe, da die amtlichen Unterlagen bisher nicht nach diesem Kriterium gesichtet und ausgewertet worden seien. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass entsprechend des Hinweises auf Seite 12 des bereits im Transparenzportal veröffentlichen Vertragstextes das Semestertickets nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sei, sodass unklar sei, welche Informationen der Kläger sich von seiner Anfrage erhoffe. Die Beklagte bat daher um Mitteilung, ob an dem Antrag weiter festgehalten werde. Mit der E-Mail vom 15. Mai 2021 wies der Kläger darauf hin, dass die Beklagte als GmbH, deren Anteile mehrheitlich von der FHH gehalten würden, gem. § 2 Abs. 4 HmbTG in den Anwendungsbereich des HmbTG fiele. Eine Abstimmung mit den Vertragsparteien müsse nicht erfolgen, da keiner der gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Drittbeteiligung vorläge bzw. vorgetragen worden sei. Der Kläger stellte klar, dass sein Antrag auch die Informationen umfasse, die die Entstehung des von der Beklagten erwähnten Passus auf Seite 12 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung betreffen. Mit der E-Mail vom 31. März 2021 hielt die Beklagte an ihrer rechtlichen Auffassung fest, wonach das HmbTG nur anwendbar sei, soweit die Beklagte Aufgaben „für“ die FHH wahrnehme. Bzgl. des Vorhandenseins von Informationen ergänzte sie, dass die Frage, ob der sehr aufwendige Selektionsprozess bei Sichtung aller vorhandenen Unterlagen nicht bereits das Erschaffen neuer Informationen darstelle, gerichtlich noch nicht entschieden sei. In der folgenden E-Mail-Kommunikation vertieften die Beteiligten die jeweilige Argumentation. Der Kläger wies zudem darauf hin, dass er etwaige durch die gesetzlich nicht vorgesehenen Abstimmungsprozesse anfallende Gebühren für rechtswidrig halte. Zudem bezweifelte er den beschriebenen Aufwand der Suche, insbesondere aufgrund digitaler Suchmöglichkeiten. Am 09. September 2021 teilte die Beklagte mit, in Abstimmung mit ihrem niedersächsischen Gesellschafter „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ das Gutachten offenzulegen, das der Süderweiterung des HVV-Tarifgebiets zugrunde gelegen habe und auch den Umgang mit dem HVV-Semesterticket im Kontext verschiedener Szenarien zum Gegenstand gehabt habe. Zudem würden die Verhandlungsprotokolle offengelegt werden, aus denen sich die Entscheidungsprozesse zu der HVV-Tariferweiterung ergäben. Personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden geschwärzt werden. Am 04. Oktober 2021 wurde dem Kläger ein geschwärztes Gutachten übermittelt. Die Verhandlungsprotokolle wurden anders als angekündigt nicht zur Verfügung gestellt. Die Beklagte berief sich darauf, dass der Gutachtentext bereits einen guten Überblick über die damaligen Geschehnisse enthalte. Das Semesterticket sei während der Verhandlungen nur ein Randthema gewesen. Es habe stets der Konsens bestanden, dass etwaige Einnahmeverluste durch die Ausweitung des Geltungsbereichs des Tickets durch die Studierendenschaft nach dem Solidarprinzip zu tragen seien. Nur ein Tarifmodell, namentlich Nr. 4, sei bis zum Ende aufgearbeitet worden. Die sich daraus ergebenden Einnahmeneffekte habe man mit den Allgemeinen Studierendenausschüssen im Mai 2019 in einem Gespräch erörtern wollen. Diese Thematik sei dann aber nicht von den Allgemeinen Studierendenausschüssen thematisiert worden. Der Kläger wies mit der E-Mail vom 10. Oktober 2021 darauf hin, dass es weitere Informationen geben müsse, die unter seine Anfrage fielen, aber nicht herausgegeben worden seien, etwa Informationen, in denen der benannte Konsens festgehalten wurde. Darüber hinaus seien die Schwärzungen im Gutachten nicht nachvollziehbar. Dies sei insbesondere der Fall, weil es an einer Schwärzungsliste mit Angabe der betreffenden Stelle, des Grundes sowie einer Abwägung der Interessen nach § 7 Absatz 2 HmbTG fehle. Die Beklagte bestritt mit der E-Mail vom 28. Oktober 2021, dass weitere Informationen zu dem Antrag vorliegen. Überlegungen zu Tarifentwicklungen und dem Solidarprinzip seien dem Gesetz oder den dem Kläger bereits vorliegenden Unterlagen zu den mit den Allgemeinen Studentenausschüssen abgeschlossenen Verträgen über Semestertickets zu entnehmen. Die umfangreichen Schwärzungen seien darauf zurückzuführen, dass die geschwärzten Stellen keinen Bezug zum Semesterticket aufwiesen. Zudem sei die Beklagte gemäß § 8 HmbTG zur Schwärzung verpflichtet, wenn dies dem Schutz des geistigen Eigentums Dritter – vorliegend der Gutachterin – notwendig sei. Am 13. April 2022 äußerte das Büro des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden: HmbBfDI) Zweifel an der Rechtsauffassung der Beklagten (vgl. Anlagenkonvolut K4, Seite 42-43). Insbesondere sei der Anwendungsbereich des HmbTG trotz grenzüberschreitenden Sachverhalts eröffnet, da die Beklagte öffentliche Aufgaben wahrnehme und der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle der FHH unterliege und somit eine informationspflichtige Stelle i.S.d HmbTG sei. Die Informationspflicht könne allenfalls nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG ausgeschlossen sein, soweit und solange eine Herausgabe der Informationen die Beziehungen der FHH zum Land Niedersachsen nicht unerheblich gefährden würde. Hierzu wäre das betroffene Land anzuhören, wobei zu fordern sei, dass das dieses Land im Einzelfall konkrete Interessen vortrüge, die bei einer Herausgabe der Information gefährdet würden. Vorliegend habe Niedersachsen jedenfalls hinsichtlich der Verhandlungsprotokolle seine Zustimmung erklärt. Die umfangreichen Schwärzungen seien ohne Erläuterungen nicht nachzuvollziehen. Dass sämtliche Textpassagen Einblicke gäben in Berechnungsmethoden, die originäres Know-how des Gutachters seien, erscheine fernliegend. Mit der E-Mail vom 05. Mai 2022 teilte die Beklagte mit, sie halte an Ihrer Rechtsauffassung weiterhin fest. Der E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien ist als Anlagenkonvolut K4 beigefügt. Am 04. Juli 2022 fand ein persönliches Gespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten statt, in welcher der Sachverhalt und die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung erörtert wurden. Mit E-Mail vom 08. Juli 2022 lehnte die Beklagte eine außergerichtliche Einigung endgültig ab (Anlage K5). B. Rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig und begründet. I. Zulässigkeit Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Für Streitigkeiten nach dem HmbTG ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 26.05.2020 – 10 B 1 / 20; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2019 – 3 So 82/19). Die statthafte Klageart für die Geltendmachung eines Informationsanspruchs gegen eine juristische Person des Privatrechts ist die allgemeine Leistungsklage (VG Hamburg, Urteil vom 17.12.2020 – 17 K 4898/19; vgl. Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2. Aufl., Berlin 2021, § 13 Rn. 11). Die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 4 HmbTG ist keine Sachentscheidungsvoraussetzung für eine allgemeine Leistungsklage gegen private Stellen (VG Hamburg, Urteil vom 17.12.2020 – 17 K 4898/19; Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2. Aufl., Berlin 2021, § 13 Rn. 22). II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den im Antrag genannten Informationen aus § 1 Abs. 2 Hs. 1 HmbTG. 1. Auskunftspflicht der Beklagten Die Beklagte ist eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 – 5 HmbTG. Gem. § 2 Abs. 3 HmbTG sind auch juristische Personen des Privatrechts auskunftspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle der FHH oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Eine derartige Kontrolle liegt unter anderem dann vor, wenn die FHH mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals eines Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt, § 2 Abs. 4 Nr. 2 lit. a, b HmbTG. Die FHH verfügt über 50.700,00 von 60.000,00 EUR Stammkapital und damit weit über die Hälfte. Die Zahl der Stimmen in der Gesellschafterversammlung bemisst sich gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftervertrags nach dem gezeichneten Kapital, so dass die FHH auch über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt. Auch erfüllt die Beklagte öffentliche Aufgaben, nämlich der Daseinsvorsorge in Form des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Auskunftspflicht der Beklagten entfällt auch nicht, weil die angefragten Informationen sich auf Sachverhalte außerhalb der Grenzen Hamburgs beziehen. Einen derartigen Ausschlussgrund kennt das HmbTG nicht. Der Auffassung der HmbBfDI ist darin zu folgen, dass das Gesetz lediglich eine Grenze dort zieht, wo keine öffentlichen Aufgaben mehr wahrgenommen werden oder keine öffentlichen Dienstleistungen mehr erbracht werden, § 2 Abs. 3 Halbsatz 2 HmbTG. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen gegen eine solche Auferlegung von Informationspflichten auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Informationspflichtigkeit hat keine Rechtsfolgen außerhalb der Grenzen der Gesetzgebungskompetenz der FHH. Bei der Beklagten handelt es sich um eine in Hamburg gegründete Gesellschaft mit Sitz in Hamburg, die, insbesondere bezüglich der Vorgaben für den Verbundtarif unter der Kontrolle der FHH steht, § 18 Abs. 1 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages. Private wie auch andere staatliche Stellen, die sich in einer von der FHH kontrollierten, juristischen Person zusammenschließen, müssen die Bindung an das HmbTG akzeptieren. Die Interessen anderer Länder werden im Rahmen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG berücksichtigt. Demnach kann die Bekanntmachung von Informationen ausgeschlossen sein, soweit und solange eine Herausgabe der Informationen die Beziehungen der FHH zum Land Niedersachsen nicht unerheblich gefährden würde. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen, da das Land Niedersachsen der Weitergabe der Informationen ausdrücklich zugestimmt hat. 2. Vorhandensein der angefragten Informationen Die beantragten Informationen sind auch vorhanden. Gem. § 1 Abs. 2 HmbTG i.V.m. § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 HmbTG erstreckt sich der Informationsanspruch des HmbTG nur auf solche Informationen, die bereits bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Nach dem allgemeinen Verständnis der Informationsfreiheit wird damit eine Informationsbeschaffungspflicht ausgeschlossen (für das IFG des Bundes, etwa BVerwG, Urteil v. 10.4.2019 – 7 C 22/18, Rn. 15). Die Anfrage des Klägers bezieht sich auf „Kommunikation sowie sämtliche Unterlagen“ mit Bezug zum HVV-Semesterticket. Sowohl bei der Kommunikation als auch bei den Unterlagen handelt es sich um Informationen, die im Datenbestand der Beklagten vorhanden sind. Das räumt die Beklagte in ihrer E-Mail vom 12. Mai 2021 auch ein, wenn sie schreibt, es müssten die „vorhandenen Unterlagen“ gesichtet werden. Dass sie diese angefragten Unterlagen noch nie zuvor unter dem Schlagwort „HVV-Semesterticket“ zusammengeführt hat, ist für die Frage des Vorhandenseins unerheblich. Dass vorhandene Unterlagen vor der Herausgabe zunächst aufbereitet und zusammengestellt werden müssen, berührt den Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht (VG Hamburg, Urt. v. 21.3.2018, 17 K 1459/16). 3. Keine Ausschlussgründe einschlägig Es liegen auch keine Ausschlussgründe vor. a. Kein Ausschluss des Informationsanspruchs mangels Informationsinteresse Die Beklagte kann weder die Verhandlungsprotokolle über die tarifliche Süderweiterung des HVV-Tarifgebiets mit der Begründung zurückhalten, es fehle dem Kläger an einem Informationsinteresse, noch Teile des Gutachtens aus diesem Grund schwärzen. § 1 Abs. 2 Hs. 1 HmbTG gewährt einen voraussetzungslosen Informationsanspruch, der unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten Informationsinteresses seitens der antragstellenden Personen besteht. Der Informationszugang darf nur verweigert werden, wenn ein in §§ 6 ff. HmbTG normierter Ausschlussgrund vorliegt. Aus diesem Grund darf die Beklagte auch nicht die Verhandlungsprotokolle mit der Begründung zurückhalten, sie enthielten keinen über das Gutachten hinausgehenden Mehrwert. Wenn sich die Protokolle auf das HVV-Semesterticket beziehen, sind sie vom Informationsanspruch des Klägers umfasst; Ausschlussgründe hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Die von der Beklagten mit der E-Mail vom 28. Oktober 2021 eingeräumten Schwärzungen von Bereichen, die „wenige bis keine Bezüge zum Semesterticket“ aufweisen, sind ebenfalls rechtswidrig. Der Kläger hat, seitdem er Kenntnis von der Existenz des Gutachtens und seiner Relevanz für die Entscheidungsfindung zur tariflichen Süderweiterung und dem Umgang mit dem Semesterticket hat, um die vollständige Herausgabe des Gutachtens gebeten und seinen Informationsantrag entsprechend konkretisiert (vgl. E-Mail des Klägers vom 10. Oktober 2021). b) Kein Ausschluss des Informationsanspruchs zum Schutz des geistigen Eigentums Dritter Die Schwärzungen im vorgelegten Gutachten, die auf § 8 Abs. 1 HmbTG gestützt sind, sind ebenfalls rechtswidrig. Das folgt schon daraus, dass den Ausführungen der Beklagten zu entnehmen ist, dass ein Drittbeteiligungsverfahren, wie es in § 8 Abs. 2 HmbTG vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurde. Zudem verkennt die Beklagte offensichtlich die Reichweite des Ausschlussgrundes. Für einen Ausschluss genügt es nicht – anders als von der Beklagten in der E-Mail vom 28. Oktober 2021 behauptet – dass das geistige Eigentum Dritter „berührt“ wird. Gemäß § 8 Abs. 1 HmbTG muss es dem Informationsanspruch entgegenstehen. Ein derartiges „Entgegenstehen“ des geistigen Eigentums wird nur dann angenommen, wenn die Gewährung des Informationszugangs geistige Eigentumsrechte tatsächlich verletzt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte die notwendigen Nutzungsrechte für eine Weitergabe an den Kläger innehat. Sollte es an einer ausdrücklichen Vereinbarung über die eingeräumten Nutzungsrechte fehlen, bemisst sich der Umfang des Nutzungsrechts der Stelle, die ein Gutachten in Auftrag gibt, nach § 31 Abs. 5 UrhG. Demnach richtet sich der Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gutachtervertrags. Wird ein Gutachten für eine nach einem Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz auskunftspflichtige Stelle an gefertigt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr von der Urheberin auch das Recht eingeräumt wird, dieses zur Beantwortung von Informationsanfragen zu nutzen (VG Berlin, Urteil vom 21.10.2010, 2 K 89.09, juris, Rn. 38). Nach diesen Maßstäben kann § 8 Abs. 1 HmbTG vorliegend dem Informationsanspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden. Das verfahrensgegenständliche Gutachten wurde von der Beklagten als auskunftspflichtige Stelle in Auftrag gegeben. Zu einer besonderen Vereinbarung über das Nutzungsrecht an dem Gutachten hat die Beklagte bislang nicht vorgetragen. Es ist daher gemäß § 31 Abs. 5 UrhG davon auszugehen, dass die Beklagte über die Nutzungsrechte verfügt, die sie benötigt, um ihrer gesetzlichen Informationspflicht nachzukommen. c) Kein Ausschluss des Informationsanspruchs zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Auch die Schwärzungen zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Gutachterin sind rechtswidrig. So hat die Beklagte weder das in § 7 Abs. 4 HmbTG vorgeschriebene Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt, noch gemäß § 7 Abs. 3 HmbTG vermerkt, welche Teile des Gutachtens zurückgehalten worden sind oder dargelegt, weshalb an diesen ein Geheimhaltungsinteresse bestehen soll. Wettbewerbsnachteile hat die Beklagte trotz Nachfrage nicht dargelegt. Dr. Kube Rechtsanwältin
Verwaltungsgericht Hamburg
Fristverlängerung bis zum 21.09.2022 Sehr geehrte Damen und Herren, in der vorgenannten Verwaltungsrechtssache bi…
Von
Verwaltungsgericht Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Fristverlängerung bis zum 21.09.2022
Datum
23. August 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, in der vorgenannten Verwaltungsrechtssache bitten wir um die Verlängerung der aktuell bis zum 14.09.2022 gesetzten Frist für die Erledigung der Abgabe einer Stellungnahme, der Übersendung der Sachakte und der Äußerung zu Verfahrensfragen um eine Woche auf den 21.09.2022. Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des Unterzeichners und eines erhöhten Krankenstandes bei weiteren zur Bearbeitung des Vorgangs benötigten Mitarbeitern ist eine frühere Erledigung der fraglichen Vorgänge leider nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Vorerst keine Zustimmung für Einzelrichter/Bereichterstatter In der Verwaltungsrechtssache nehmen wir mit Bezug au…
An Verwaltungsgericht Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Vorerst keine Zustimmung für Einzelrichter/Bereichterstatter
Datum
13. September 2022
An
Verwaltungsgericht Hamburg
Status
In der Verwaltungsrechtssache nehmen wir mit Bezug auf die Stattgabe der Fristverlängerung vom 23. August 2022 bis zum 21. September 2022 auf die richterliche Verfügung vom 12. August 2022 wie folgt Stellung: Da uns die Erwiderung der Beklagten noch nicht vorliegt, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt Bedenken bzgl. der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO und es kann kein Einverständnis im Sinne der § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO erteilt werden. Dr. Kube Rechtsanwältin
Verwaltungsgericht Hamburg
Fristverlängerung bis zum 21.10.2022 Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß richterlicher Verfügung wird Ihnen mitg…
Von
Verwaltungsgericht Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Fristverlängerung bis zum 21.10.2022
Datum
19. September 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß richterlicher Verfügung wird Ihnen mitgeteilt, dass die beantragte Fristverlängerung bis zum 21.10.2022 gewährt wird. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Anfrage wg. HVV/Gutachten zur Tariferweiterung (I3/1800/2021) Sehr << Antragsteller:in >> ich ne…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage wg. HVV/Gutachten zur Tariferweiterung (I3/1800/2021)
Datum
30. September 2022 12:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 20.5.2022. Sie hatten bei der HVV GmbH am 31.3.2022 ursprünglich Zugang zur Kommunikation und Unterlagen zur "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif" bzgl. des HVV-SemesterTickets beantragt. Am 4.10.2021 hat man Ihnen – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – ein Gutachten der PTV Group vom 30.11.2018 zur Verfügung gestellt, das der genannten Vereinbarung zu Grunde lag. In dem Gutachten werden verschiedene Gestaltungen der Preistarife berechnet. Das Gutachten enthielt zahlreiche geschwärzte Passagen. Geschwärzt waren insbesondere die Kapitel 5 (Vorgehensweise Auswertung und Darstellung), 6 (Tarifmodell 1), 7 (Tarifmodell 2), 8 (Tarifmodell 3), nicht aber 9 (Tarifmodell 4). Die Schwärzungen wurden damit begründet, dass diese Passagen zum einen keinen Bezug zum Semesterticket hätten und damit nicht der Anfrage entsprächen. Man werte Ihre Anfrage daher als neuen Antrag, dem aber nicht entsprochen werde. Ferner sei nach § 8 HmbTG das geistige Eigentum des Gutachters zu schützen, das insbesondere an den genutzten Berechnungsmethoden bestehe. Ich gehe davon aus, dass jedenfalls mit Ihrer Nachricht vom 10.10.2021 ein Antrag auf das gesamte Dokument – unabhängig von seinen Bezügen auf das Semesterticket – vorliegt. Dies hat auch die HVV GmbH so ausgelegt. Zu der Frage, ob Passagen deshalb geschwärzt werden konnten, weil ihr Inhalt nicht Gegenstand der Anfrage war, ist daher nicht mehr Stellung zu nehmen. Offen ist danach noch die Frage, ob Rechte des Gutachters einer weiteren Offenlegung des Gutachtens entgegenstehen. Es spricht vieles dafür, dass das Gutachten grundsätzlich ein geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt. Nach dem unionsrechtlichen Werkbegriff, den das Bundesverwaltungsgericht zu Grunde legt (BVerwG Urt. v. 26.9.2019 – 7 C 1/18), sind dazu zwei Merkmale erforderlich: Einerseits ein Original in dem Sinne, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt; andererseits ein Element, das eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringt. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat diese Merkmale in der Vergangenheit bei einem siebenseitigen anwaltlichen Schriftsatz für erfüllt gehalten. Die in dem Verfahren angestellten Wertungen – in erster Linie wurde auf den Umfang und die Gliederung des Textes verwiesen –, dürften auf das deutlich umfangreichere Gutachten der PTV Group übertragbar sein. Es gibt zwar durchaus auch Rechtsprechung, die sich kritischer mit den Anforderungen an ein Werk auseinandersetzt und insbesondere die Darlegungslast der beweisbelasteten Stelle stärker betont (vgl. VG Berlin, Urt. v. 1.11.2021 – 2 K 142/20). In der hamburgischen Rechtsprechung hat sich dies aber bislang nicht niedergeschlagen. Nicht ganz nachvollziehbar ist der Einwand, das Urheberrecht des Gutachters stehe einer Offenlegung pauschal entgegen. Entsprechende Rechte können an die HVV GmbH übergegangen sein. Bei Gutachten, die eine informationspflichtige Stelle in Auftrag gibt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich die Rechte insoweit einräumen lässt, wie es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten erforderlich ist; die Informationspflicht ist also bei der Auslegung entsprechender Vereinbarungen zu berücksichtigen (BVerwG, NVwZ 2015, 1603, 1607, Rn. 38 ff.). Die HVV GmbH hat sich vom Gutachter hier ein ausschließliches und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht einräumen lassen, das sich inhaltlich nach dem Vertragszweck richten soll. Die gesetzlichen Pflichten, zu deren Erfüllung die Nutzungsrechte übertragen werden, sind dabei objektiv zu bestimmen. Eine Stelle kann sich ihrer Auskunftspflicht nicht entziehen, indem sie sich „irrt“ oder vorsätzlich ihre Auskunftspflicht bestreitet und deswegen nicht über die zur Erfüllung der (objektiv gegebenen) Auskunftspflichten erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Ansonsten könnte die auskunftspflichtige Stelle ihre Informationspflicht beliebig einschränken, indem sie sich ständig, wiederholt und regelmäßig über den Umfang ihrer Auskunftspflicht irrt und damit genau das beabsichtigte Ergebnis erzielt, nämlich keinerlei Auskunft erteilen zu müssen. Die genutzten Berechnungsmethoden sind als solche nicht urheberrechtlich geschützt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sie als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Gutachters einzuordnen sind. Dies muss gerichtlich in den Tatsacheninstanzen geklärt werden. Es kommt entscheidend auf die Definition in § 7 Abs. 1 HmbTG an. Das Geschäftsgeheimnisgesetz findet keine Anwendung, weil § 7 Abs. 1 HmbTG eine eigene, vollständige und damit abschließende Definition enthält. Danach sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (§ 7 Abs. 1 HmbTG). Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Offenlegung der Information dazu geeignet wäre, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Konkurrenz zugänglich zu machen, und dadurch eine nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsposition des Betroffenen einträte (BVerwG, NVwZ 2009, 1113, 1114). Ob dies für das hier vorliegende Gutachten zutrifft, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. Die HVV GmbH hat hierzu bisher keine genaueren Ausführungen gemacht. Zwar beziehen Gutachten ihren Wert in der Regel gerade daraus, dass wissenschaftlich anerkannte Methoden genutzt werden, die mit entsprechender Fachkenntnis nachprüfbar sind. Soweit die persönliche Expertise des Gutachters sich allein darin äußert, welche Schlüsse er aus bestimmten Daten zieht, dürfte das Gutachten nicht schützenswert sein. Es ist aber auch denkbar, dass für die Beantwortung der zu begutachtenden Frage mehrere Herangehensweisen, insbesondere mehrere Berechnungsmethoden möglich sind, die bestimmte Zusammenhänge erst offenlegen. Stellt gerade die Methodik des Gutachtens seinen Wert dar, erscheint es nicht fernliegend, darin ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu sehen. Erforderlich wäre hierzu allerdings eine genauere Darlegung, inwiefern bei Bekanntwerden des Gutachtens zu befürchten ist, dass andere Gutachter diese Herangehensweise nachahmen und sich dadurch einen Vorteil gegenüber der PTV Group verschaffen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis wird zwar regelmäßig die Kalkulation von Preisen angesehen. Zum einen findet aber eine echte Preiskalkulation in dem Gutachten nicht statt, sondern es beantwortet die Frage, wie sich eine bereits vorgegebene Preisgestaltung bei einer Ausweitung des Tarifgebiets auswirkt, mag dies auch für die künftige Kalkulation von Preisen relevant sein. Zum anderen wäre dies aber auch kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Gutachters, sondern wenn überhaupt der HVV GmbH. Insgesamt ist die HVV GmbH dazu darlegungsbelastet. Das heißt, dass sie plausibel und substantiiert vortragen muss, dass es sich bei dem von Ihnen begehrten Gutachten um ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis gem. § 7 Abs. 1 HmbTG handelt. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, kann sie im Verfahren nicht obsiegen. Mir sind jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine derartigen Ausführungen und nachvollziehbaren Erklärungen bekannt. Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als HmbBfDI uns im Rahmen eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht weiter äußern werden. Wir haben Ihnen hiermit lediglich den rechtlichen Rahmen aufzeigen wollen. Dessen Ausfüllung obliegt dem Verwaltungsgericht. Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns über das Ergebnis dieses Gerichtsverfahrens informieren würden. Die HVV GmbH erhält eine Kopie dieser Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage wg. HVV/Gutachten zur Tariferweiterung (I3/1800/2021) [#217068] Sehr << Anrede >> fü…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage wg. HVV/Gutachten zur Tariferweiterung (I3/1800/2021) [#217068]
Datum
4. Oktober 2022 16:33
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> für Ihre großartige Hilfe beim Vermittlungsverfahren und für die Stellungnahmen möchte ich mich ganz herzlich bei Ihnen bedanken. Über das Verfahren werde ich Sie auf dem Laufenden halten. Einen angenehmen Wochenbeginn wünsche ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 217068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217068/
Verwaltungsgericht Hamburg
HVV-Stellungnahme vom 21.10.2022 Das Anwaltsschreiben wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Daher …
Von
Verwaltungsgericht Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
HVV-Stellungnahme vom 21.10.2022
Datum
21. Oktober 2022
Status
Warte auf Antwort
Das Anwaltsschreiben wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Daher gibt es jetzt erstmal eine kurze Zusammenfassung des Inhalt, welche ich nach besten Wissen und Gewissen geschrieben habe. Fehler können nicht ausgeschlossen werden und in einem solchen Fall wird um Hinweise gebeten. Zum Sachverhalt wird vorgetragen, dass es keine Verschlechterung für die Studierende und kein Einverständnis der niedersächischen Gesellschafter für die Freigabe der Unterlagen gibt. Zur Zulässigkeit wird folgendes vorgetragen, dass der Kläger das Gutachten bereits unter Schwärzung personenbezogener Daten und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bekommen hat und die Klage teilweise unzulässig ist. Die Begründung gliedert sich in grob in folgende Unterpunkte: 1. Die Begrenzung des Anwendungsbereich des Transparenzgesetzes ist auf das Handeln der Freien und Hansestadt Hamburg begrenzt. Es wird sich auf das Urteil 17 K 6863/16 des Verwaltungsgerichts Hamburg berufen und die Randnummer 55 hervorgehoben. Das Bundesstaatsprinzip grenzt die Gesetzgebungsmöglichkeiten Hamburgs beim Transparenzgesetz ein. Deswegen können keine Regelung für andere Bundesländer getreffen werden, wie beispielsweise Informationen zum SPNV-Vertrag. Es wird auch auf den Gesellschaftsvertrag des HVVs eingegangen und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, nach welcher die Minderheitsgesellschafter ein Vetorecht in speziellen Fragen haben und dadurch auch Fragen zur Beherrschung gestellt werden müssen. 2. Die Auslegung von § 2 Abs. 3 HmbTG ist dahin zu verstehen, dass es sich bei den öffentlichen Aufgaben um hamburgische Aufgaben handeln muss und dass das Bundesrechtsstaatsprinzip dabei zu beachten ist. 3. Dass das Gutachten urheberrechtlich geschützt ist und dass der HVV kein Veröffentlichungsrecht für das Gutachten vom Gutachter erworben hat. 4. Dass das Gutachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Urhebers beinhalte, aus welchem Rückschlüsse auf das Vorgehen und die Bewertung des Gutachts geschlossen werden kann.
<< Anfragesteller:in >>
Klageerwiderung auf das Schreiben vom 21.10.22 In der Verwaltungsrechtssache erklärt sich der Kläger mit einer Ent…
An Verwaltungsgericht Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Klageerwiderung auf das Schreiben vom 21.10.22
Datum
25. November 2022
An
Verwaltungsgericht Hamburg
Status
In der Verwaltungsrechtssache erklärt sich der Kläger mit einer Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters anstelle der Kammer nicht einverstanden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bestehen auch Bedenken, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Oktober 2022 nehmen wir wie folgt Stellung. A. Sachverhalt I. Finanzielle Mehrbelastung für die Studierenden Die Beklagte behauptet, dass durch die Ausweitung des HVV-Tarifs grundsätzlich keine Verschlechterung für Studierende eingetreten sei. Die folgenden Ausführungen zeigen, dass das Gegenteil der Fall ist. Die meisten hamburgischen staatlichen Studierendenschaften haben 1998 Semesterticketverträge mit den Verkehrsunternehmen im Hamburger Verkehrsverbund (HVV) geschlossen, wie etwa die verfasste Studierendenschaft der Universität Hamburg (Vertrag der verfassten Studierendenschaft der Universität Hamburg und den HVV (Anlage K7)). Als Geltungsbereich des Semestertickets ist in diesem Vertrag der „Gesamtbereich“ in § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 sowie § 2 Absatz 3 festgelegt worden (vgl. Anlage K7). Dieser Gesamtbereich wurde durch den HVV zum Fahrplanwechsel 2002 auf 2003 nach Schleswig-Holstein deutlich erweitert. Die Studierendenschaften haben damals zugestimmt, die daraus resultierenden Fahrgeldmindereinahmen mit 1 € pro Semester und pro Studierenden abzudecken (Anlage K8). Auf Grundlage der „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif“ vom 7. Februar 2019 (im Folgenden: SPNV-Vertag) wurde das HVV-Gebiet zum Fahrplanwechsel 2019/20 nun um die Ringe F-H erweitert. Im selben Vertrag wurde der Gültigkeitsbereich des Semestertickets auf die Ringe A-E begrenzt (Anlage 1.3. zum SPNV-Vertrag). In diesem Zusammenhang hat sich der Gültigkeitsbereich des Semestertickets im Ergebnis um vier Haltestellen verkleinert: Die sechs Haltestellen Wolterdingen, Soltau-Nord und Soltau (Zone 1028), Leitstade und Hitzacker (Zone 1017) sowie Dannenberg-Ost (Zone 1027) sind entfallen, weil diese vom Ring E in den Ring F verlagert wurden. Dafür sind die zwei Gebietserweiterungshaltestellen Hesedorf und Bremervörde (Zone 959) zum Gültigkeitsbereich des Semestertickets hinzugekommen, weil diese innerhalb des Rings E liegen. Diese Begrenzung des Gültigkeitsbereichs auf die Ringe A-E wurde mit den Studierendenschaften nicht abgestimmt. Im immer noch gültigen Semesterticketvertrag von 1998 zwischen dem HVV und der Verfassten Studierendenschaft der Universität Hamburg ist hingegen als Geltungsbereich des Semestertickets nach wie vor der „Gesamtbereich“ des HVV festgelegt. Dass der Gültigkeitsbereich des Semestertickets sich auf die Ringe A-E (mit neuem Zuschnitt des Tarifrings E) beschränkt, ergibt sich nur aus den Benutzungsbedingungen, die 2019 durch den HVV einseitig geändert worden sind (Anlage K9). Durch die Benutzungsbedingungen wurde auch der tatsächliche Gesamtbereich des HVV in „Gesamtnetz“ umbenannt, was freilich den Zweck der in den Semesterticketverträgen erzielten Einigung auf eine Gültigkeit der Semestertickets im „Gesamtbereich“ des HVV untergräbt. Die Verschlechterung besteht in mehrfacher Hinsicht. Zum einen ist durch die Begrenzung des Semestertickets auf die Ringe A-E der Gültigkeitsbereich tatsächlich um vier Haltestellen verringert worden. Eine Anpassung des Gültigkeitsbereichs des Semestertickets an das gesamte HVV-Netz wurde den Studierendenschaften nur gegen eine Preiserhöhung von 3,17€ pro Semester und Studierenden angeboten (Anlage K10). Es handelt sich dabei nicht um eine Preiserhöhung des Tickets im Rahmen der in den Semesterticketverträgen festgelegten jährlichen Verhandlungen zu normalen Preissteigerungen, sondern um eine zusätzliche finanzielle Belastung. Diese Preissteigerung ist im Vergleich zu den Preiserhöhungen anderer Zeitkarten deutlich höher, andere Zeitkarten sind sogar gar nicht betroffen. Das Spar-Senioren-Abonnement bleibt etwa im gesamten HVV gültig. Semesterticketinhabende müssen hingegen zusätzliche Fahrkarten kaufen, wenn sie die Ringe F-G nutzen wollen, was mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung einhergeht. II. Abstimmung mit den niedersächsischen Gesellschaftern Anlässlich des Vortrages der Beklagten, es liege kein Einverständnis zur Informationserteilung durch die niedersächsischen Gesellschafter vor, sei darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachen mbH (LNVG), rechtlich bei der Prüfung des Ausschlussgrundes nach § 6 Absatz 3 Nr. 1 HmbTG relevant ist. Diese Tatsache – dazu sogleich – spricht nämlich dagegen, dass eine Informationserteilung die Beziehungen zum Land Niedersachsen erheblich gefährden würde. Diese Zustimmung ergibt sich aus der E-Mail der LNVG an die Beklagte vom 9. Juli 2021 (Seite 103 der Sachakte). Darin stimmt die LNVG der Zugänglichmachung des Gutachtens sowie der Verhandlungsprotokolle, soweit diese Bezug zu dem Semesterticket haben, ausdrücklich zu. Eine Gelegenheit zur Zustimmung zu der Zugänglichmachung der übrigen angefragten Unterlagen wurde der LNVG gar nicht erst gegeben, da die Beklagte nur den „Kompromissvorschlag“ zur Disposition stellte (S. 104 der Sachakte). Der Kompromissvorschlag beinhaltete statt der angefragten Informationen, insbesondere der Kommunikation, nur das geschwärzte Gutachten und die entsprechenden Verhandlungsprotokolle zur Verfügung zu stellen. Laut der Beklagten liegt der Vorteil dem Kläger nur den Kompromissvorschlag zur Verfügung zu stellen darin, dass „aus diesen Unterlagen letztendlich nur hervorgeht, dass die Ausweitung des Geltungsbereichs des Semestertickets damals durchaus Gegenstand der gutachterlichen Betrachtung war und dann nur deswegen nicht erfolgte, weil keine Bereitschaft der Studenten dazu Bestand, den entsprechende Finanzierungsbedarf durch eine Preiserhöhung zu decken. Letztlich wird dadurch die schon bekannte Position der Aufgabenträger offengelegt, dass die Ausweitung des Geltungsbereichs des Semestertickets durch die Studenten finanziert werden müssen. So wäre dann auch nachvollziehbar erklärt, wie es am Ende zu der auf Seite 12 des fraglichen Vertrages befindlichen Regelungen gekommen ist, wonach das HVV-Semesterticket auf den fraglichen Strecken nicht gilt, bzw. auf den alten Geltungsbereich beschränkt bleibt.“ (E-Mail der Beklagten vom 30. Juni 2021, S. 104 der Sachakte). Die Entscheidung, dem Kläger dann doch nur noch eine geschwärzte Version des Gutachtens zur Verfügung zu stellen, beruht laut den Aussagen der Beklagten in der E-Mail vom 4. Oktober 2022 allein auf dem Entschluss der Beklagten. Diese habe bei der Durchsicht der Unterlagen im Rahmen der Vornahme der Schwärzungen festgestellt, dass der Gutachtentext über die enthaltenen Zusammenfassungen und Beschreibungen der Abläufe bereits einen guten Überblick über die damaligen Geschehnisse gebe und dass die die vorhandenen Verhandlungsprotokolle keinen weiteren Mehrwert böten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass soweit die niedersächsischen Gesellschafter zur Zugänglichmachung der Informationen befragt wurden, diese zugestimmt haben. Die Zurückhaltung der übrigen Informationen beruht auf einem Entschluss, den die Beklagte allein getroffen hat und der offenbar in erster Linie den eigenen Interessen dient. B. Rechtliche Würdigung I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Dem Kläger wurde das Gutachten unter rechtswidriger Schwärzung zur Verfügung gestellt. Weitere vom Klageantrag umfasste Informationen, insbesondere die Verhandlungsprotokolle, wurden bisher nicht zugänglich gemacht. Die Klage bleibt daher zur Verfolgung des Anspruches aus § 1 Absatz 2 HmbTG geboten. II. Begründetheit Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu den im Antrag genannten Informationen aus § 1 Abs. 2 Hs. 1 HmbTG. Insbesondere ist die Beklagte auskunftspflichtig und die streitgegenständlichen Informationen unterliegen auch dem Anwendungsbereich des HmbTG (dazu unter 1.). Der Zurverfügungstellung des Gutachtens unter Schwärzung der personenbezogenen Daten steht weder der Schutz des geistigen Eigentums (dazu unter 2.) noch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse entgegen (dazu unter 3.). Hinsichtlich der übrigen Informationen, etwa der Verhandlungsprotokolle und der Kommunikation, wurden keine Ausschlussgründe vorgetragen (dazu unter 4.). 1. Auskunftspflicht der Beklagten a) Anwendbarkeit des HmbTG Der Anwendungsbereich des HmbTG umfasst auch länderübergreifende Informationen sowie Informationen, die im Rahmen der interföderalen Zusammenarbeit entstanden sind. Die Beklagte ist damit im vollen Umfang der angefragten Informationen auskunftspflichtig. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs des HmbTG, die die Beklagte annimmt, überzeugt nicht, weder als grundsätzliche Begrenzung des Anwendungsbereichs noch über die von der Beklagten vorgeschlagenen Auslegung des § 2 Abs. 3 HmbTG. Beide Ansätze finden im Gesetzestext keine Stütze und brechen mit der Systematik informationsrechtlicher Zugangsansprüche. Sie sind darüber hinaus auch nicht aufgrund des Bundesstaatsprinzips geboten. Der Anwendungsbereich wird von § 1 – 3 HmbTG definiert. Demnach kommt es darauf an, dass es sich um amtliche Informationen handelt, die bei einer informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Unter amtliche Informationen fallen alle Informationen, die zu amtlichen Zwecken aufgezeichnet worden sind (Bü-Drs 20/4466, Seite 13). Von wem die Informationen herrühren oder bei wem die Federführung bei deren Entstehung gelegen hat, ist hingegen für den Anwendungsbereich unerheblich (Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2. Auflage, § 1, Rn. 11). Gleichfalls ist es für den Informationszugangsanspruch unerheblich, unter welchen Umständen die Informationen entstanden sind, namentlich wie die interne Entscheidungsfindung gesellschaftsrechtlich oder vertraglich geregelt ist oder welche Themen sie berühren, soweit die Informationen zu amtlichen Zwecken gespeichert sind. Den Interessen Privater Dritter, anderer Bundesländer oder auch dem Schutz internationaler Beziehungen wird durch Ausschlusstatbestände (wie dem § 6 – 8 HmbTG) Rechnung getragen. Diese Auslegung ist für informationsrechtliche Zugangsansprüche üblich. Auch das IFG des Bundes eröffnet nicht nur den Zugang zu Informationen, die von staatlichen Stellen des Bundes verfasst worden sind. Insbesondere können auch Informationen der Länder, Gemeinden, ausländischer Staaten, nationaler und internationaler Organisationen sowie privater Unternehmen oder wissenschaftlicher Institute über das IFG des Bundes erfragt werden, wenn sie bei einer Behörde des Bundes vorhanden sind. Nach der Gesetzesbegründung reicht es für den Zugangsanspruch ausdrücklich aus, dass die angefragten Informationen dem Bund dauerhaft zugehen (BT-Drs. 15/4493, Seite 7). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass es für die Anwendbarkeit des HmbTG irrelevant ist, dass die angefragten Informationen zum Teil auch Informationen über territoriale Gebiete außerhalb Hamburgs beinhalten oder dass private juristische Personen und das Land Niedersachsen an deren Entstehung beteiligt waren und durch die Informationen berührt werden. Hingegen ist es die Regel, dass Informationen, die unter informationsrechtliche Zugangsansprüche fallen, Themen berühren, die territorial wie sachlich außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des jeweiligen Informationsfreiheitsgesetzgebers oder der Kompetenzen der informationspflichtigen Stelle liegen. So unterfallen beispielsweise die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die ausschließlich Informationen über für Asylverfahren relevante Herkunftsländer, also ausländische Staaten, enthalten, dem Grunde nach dem IFG des Bundes. Ebenso unterfällt die Kommunikation der Bremer Finanzbehörde zu den Themen „Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäfte“ unter das Landes-IFG, obwohl die Kommunikation zwischen Bund und mehreren Ländern betroffen ist und inhaltlich Themen, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Einkommens-/Umsatzsteuer) zuzuordnen sind, betroffen waren (VG Bremen, Urteil vom 8. Februar 2021 – 4 K 1437/19 – , juris, Rn. 23. 24). Eine Verengung des Anwendungsbereichs, wie die Beklagte sie vorschlägt, würde dazu führen, dass das HmbTG nie zur Anwendung gelangen würde, sobald Informationen im Rahmen interföderaler Zusammenarbeit oder in Zusammenarbeit mit privaten Dritten entstanden wären und damit einen erheblichen Teil des hamburgischen Verwaltungshandels von vornherein vom HmbTG ausnehmen. Es würden erhebliche Lücken im Informationszugangsrecht entstehen, die von der Gesetzgebung der Länder nicht gewollt ist. Hingegen wird den Interessen privater Dritter, anderer Bundesländer und internationaler Beziehungen durch entsprechende Schutzvorschriften und Ausschlussgründen Rechnung getragen. Dem Schutz der interföderalen Zusammenarbeit dient insbesondere § 6 Absatz 3 Nr. 2 HmbTG. Auch das erkennende Gericht geht in dem von der Beklagten zitierten Urteil davon aus, dass die dort streitgegenständlichen Informationen zur länderübergreifenden Reglementierung des Glücksspiels grundsätzlich dem Anwendungsbereich des HmbTG unterfallen, dass allerdings aufgrund der ablehnenden Stellungnahmen der betroffenen Bundesländer § 6 Absatz 3 Nr. 1 HmbTG einschlägig sei und daher diese von der Informationspflicht ausgenommen seien (vgl. VG Hamburg im Urteil vom 28.08.2018 – 17 K 6863/16). Würde die Begrenzung des Anwendungsbereichs, die die Beklagte vertritt, greifen, hätte diese Norm kaum noch einen Anwendungsbereich. Daher kann auch allein die Tatsache, dass der Rechtskreis und die Interessen anderer Bundesländer berührt sind, nicht zur Nichtanwendbarkeit führen. Vielmehr muss die materielle Schwelle des § 6 Absatz 3 Nr. 1 HmbTG erreicht werden, namentlich müssen durch die Bekanntmachung der Informationen die Beziehungen zu einem Land nicht unerheblich gefährdet werden. Wie die erkennende Kammer bereits entschieden hat, genügt § 6 Absatz 3 Nr. 1 HmbTG dem Bundesstaatsprinzip (VG Hamburg, Urteil vom 28. August 2018 – 17 K 6863/16 –, juris, Rn. 58). Selbst wenn man der Ansicht folgt, dass ein Widerspruch des betroffenen Bundeslandes ausreicht, um die von § 6 Absatz 3 Nr. 1 HmbTG geforderte nicht unerhebliche Gefährdung zu begründen, so sind auch an diesen Widerspruch Anforderungen zu stellen. Die erkennende Kammer führt dazu wie folgt aus: „Vorauszusetzen ist dabei, dass ein solches Widersprechen nach seriöser Befassung ergangen ist. Daran mag es im Einzelfall fehlen, wenn es etwa ersichtlich vorgeschoben oder aus offenkundig unsachlichen Gründen geäußert worden ist“ (VG Hamburg, Urteil vom 28. August 2018 – 17 K 6863/16 –, juris, Rn. 58). Dass ein solcher Widerspruch geäußert wurde, wurde bisher nicht vorgetragen und ist angesichts der oben bereits erläuterten Zustimmung der niedersächsischen Gesellschafter fernliegend. b) Die Beklagte ist auskunftspflichtige Stelle nach § 2 Absatz 3 a.E. i.V.m. § 2 Absatz 4 Nr. 2 lit. a) und b) HmbTG Auch die Ausführungen der Beklagten auf Seite 6 zur Entscheidungsfindung innerhalb der HVV GmbH führen sind unerheblich. Ausschlaggebend ist alleine der Behördenbegriff, wie er in § 2 Absatz 3 a.E. definiert ist. Demnach gelten als informationspflichtige Stellen auch juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben erbringen und dabei im Sinne der § 2 Absatz 4 HmbTG der Kontrolle der FHH unterliegen. Eine juristische Person des Privatrechts ist also nur insoweit auskunftspflichtig, als sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dabei der Kontrolle der FHH unterliegt. Der ÖPNV fällt unstreitig unter den Bereich der Daseinsvorsorge und ist damit eine öffentliche Aufgabe (vgl. § 2 Absatz 10 HmbTG). Eine Kontrolle der FHH ist gem. § 2 Absatz 4 Nr. 2 lit. a) und b) HmbTG gegeben. Wie in der Klageschrift ausgeführt, liegt Anteilsmehrheit als auch Stimmrechtsmehrheit vor. Diese Definition der Kontrolle ist abschließend (Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2. Auflage, § 2, Rn. 29). Die gesellschaftsrechtlichen Machtverhältnisse bleiben unabhängig vom konkreten Aufgabenbereich gleich, so dass sich das „soweit“ nur auf die Aufgaben selbst bezieht (Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2. Auflage, § 2, Rn. 38). Die angefragten Informationen unterfallen danach dem Aufgabenbereich, der dem HmbTG unterworfen ist. Weitere Aspekte der gesellschaftsrechtlichen oder vertraglich vereinbarten Entscheidungsfindung haben daher keinen Einfluss auf die informationsrechtliche Auskunftspflicht. Wie oben bereits erläutert, ist auch sonst im Informationszugangsrecht die Urheberschaft von Informationen für die Anwendbarkeit von Informationszugangsansprüchen irrelevant (Verwaltungsgericht Hamburg, 27. August 2010, 7 K 619/09, Rn. 30; VG Stuttgart, 17.05.2011, 13 K 3505/09, Rn. 50; Polenz, IFG § 2, 1. Aufl. 2017, Rn. 20). Auch Informationen, deren Urheber nur Private sind, können als amtliche Informationen informationsrechtlichen Zugangsansprüchen unterliegen, soweit sie anschließend bei einer Behörde im Rahmen der Aufgabenerfüllung gespeichert werden (so etwa bei Informationen, die im Rahmen eines Kartellver waltungsverfahren angefallen sind, vgl. OVG NRW, 22. Mai 2019, 15 A 873.18, Rn. 92). Selbst Informationen, an die die Behörde nur zufällig gelangt ist, können informationsrechtlichen Zugangsansprüchen unterliegen (Schoch, § 1, Rn. 32; Kugelmann, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NJW 2005, 3609 (3610)). Daher ist die Entstehungsgeschichte der Informationen für die Anwendbarkeit des HmbTG nicht von Bedeutung. Es ist insbesondere unerheblich, ob im Gesellschaftsvertrag darüber hinaus geregelt ist, dass bei den betroffenen Fragen Einvernehmlichkeit anzustreben und ein dennoch streitig ergangener Beschluss von den Genehmigungsbehörden in den jeweiligen Bundesländern zu genehmigen ist. Es kommt darauf an, ob die Informationen bei einer Behörde vorhanden sind und zu amtlichen Zwecken gespeichert worden sind. Abgesehen davon, sind die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der vertraglichen und öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die HVV-Erweiterung falsch. Zunächst ist für Beschlüsse zur Tariferweiterung, um die es vorliegend geht, gar keine Einstimmigkeit erforderlich (§ 18 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag). Darüber hinaus ist § 39 PBefG nicht einschlägig. Bei der HVV-Erweiterung handelt es sich um eine Erweiterung im Schienenpersonennahverkehr und nicht um eine Erweiterung von Straßenbahnen. Die Tarifgenehmigung muss daher unter Beachtung des Allgemeinen Eisenbahngesetz erfolgen. Die Tarifgenehmigung ist in § 12 AEG geregelt. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die Hamburger Verkehrsbehörde, weil der Sitz des HVV in Hamburg liegt, § 5 Absatz 4 Nr. 3 AEG. Die betroffenen oder anderen Bundesländer müssen gem. § 5 Absatz 4 Satz 3 AEG beim Tarifgenehmigungsverfahren nur angehört werden. Daher liegt hier eher eine noch „stärkere“ Kontrolle durch die FHH vor. Selbst wenn man annimmt, dass Aufgaben, die sich nur auf ein anderes Bundesland beziehen, nach § 2 Absatz 3 a.E. HmbTG ausgenommen sind, betrifft dies nicht die angefragten Informationen. Die Tariferweiterung des HVV betrifft ganz überwiegend den hamburgischen Nahverkehr und die Berechnungen zum Semesterticket die Hamburger Studierendenschaften. Zwar sind zu einem geringen Anteil auch die Streckennetze in Niedersachsen betroffen. Eine klare Trennung nach Aufgabenbereichen ist jedoch nicht möglich. Eine gemischte Aufgabenteilung fällt unter das HmbTG (Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2. Auflage, § 2, Rn. 38). Ansonsten könnten sich juristische Personen ihrer Auskunftspflicht entziehen, in dem sie Aufgabenbereiche, die – wie hier – größtenteils die FHH betreffen und deswegen dem HmbTG unterworfen sind, mit Aufgabenbereichen von viel geringerem Umfang, die aber ein anderes Bundesland betreffen, vermischen (vgl. a.a.O.). Das widerspricht dem vom Gesetzgeber gewolltem Anwendungsbereich des HmbTG. 2. Kein Ausschluss des Informationsanspruchs zum Schutz des geistigen Eigentums Dritter Eine Veröffentlichung der von Schwärzungen betroffenen Stellen des Gutachtens der PTV Group vom 30.11.2018 zum Thema „HVV-Tarifausweitung Niedersachsen“ verletzt auch keine geistigen Eigentumsrechte, so dass die Informationspflicht gem. § 8 Abs. 1 HmbTG nicht ausgeschlossen ist. a) Keine Werksqualität Zunächst ist schon fraglich, ob es bei den von Schwärzungen betroffenen Stellen des Gutachtens um urheberechtlich geschützte Werke handelt. Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG genießen nur persönliche geistige Schöpfungen Urheberrechtsschutz. Wie die Beklagte richtigerweise ausführt, muss es sich zum einen bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen. Originalität ist dann gegeben, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Daran fehlt es, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügen demnach nicht (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - BVerwG 7 C 1.18, juris. Rn. 22). Zwar mag das streitgegenständliche Gutachten Urheberrechtsschutz im Sinne des § 2 UrhG genießen. Die Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, inwiefern die einzelnen geschwärzten Abschnitte gesonderten Urheberrechtsschutz genießen. Die Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, inwiefern die einzelnen Abschnitte die Persönlichkeit seiner Urheber widerspiegeln, indem sie deren freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 1.11.2021 – 2 K 142/20). Zur Begründung trägt die Beklagte lediglich pauschal vor, dass die erforderlichen Voraussetzungen, „d.h. ausreichende Schöpfungshöhe, individuelle Gliederung/Analyse/Auswertung und Darstellung sowie Auswahl einzelner Wörter“ vorliegen würden (vgl. Schriftsatz vom 21.10.2022, Seite 9). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Abschnitte Berechnungen und Ergebnisse wiedergeben, die auf den von der HVV GmbH zur Verfügung gestellten Daten sowie auf wissenschaftlichen Methoden beruhen und dadurch durch technische Erwägungen, durch Regeln und andere Zwänge bestimmt werden. Die vier untersuchten Tarifmodelle inklusive Preistabellen wurden von der HVV GmbH entwickelt und vorgegeben (vgl. Seite 10 des Gutachtens). Die geschwärzten Abschnitte, vor allem Kapitel 8 – 10, betrachten vor allem die verschiedenen Tarifmodelle, um anschließend einen realistischen Kostenrahmen für die zu erwartenden Tarifkosten je Tarifmodell geben zu können. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern die Wiedergabe der Tarifmodelle die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Denn rein informative Dokumente, deren Inhalt im Wesentlichen durch die in ihnen enthaltenen Informationen bestimmt wird, sodass diese Informationen und ihr Ausdruck in den Berichten deckungsgleich und die Berichte somit allein durch ihre technische Funktion gekennzeichnet sind, unterfallen nicht dem Urheberrecht (VG Berlin, Urteil vom 13. August 2020 – 2 K 52.18 –, juris, Rn. 37 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-469/17 [Funke Medien] – GRUR 2019, 934 Rn. 23 f.). b) Hilfsweise keine Verletzung der Urheberrechte Jedenfalls steht dem Zugangsanspruch keine Verletzung von Urheberrechten entgegen, weil der Beklagten durch die „Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten“ (Anlage B3) die Nutzungsrechte entsprechend überlassen worden sind und diese unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes davon Gebrauch machen darf (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1/14 –, BVerwGE 152, 241-255, Rn. 38). Dazu führt das Büro des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner E-Mail vom 30. September 2022, die als Anlage K6 eingereicht wird, ausdrücklich aus: „Bei Gutachten, die eine informationspflichtige Stelle in Auftrag gibt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie sich die Rechte insoweit einräumen lässt, wie es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten erforderlich ist; die Informationspflicht ist also bei der Auslegung entsprechender Vereinbarungen zu berücksichtigen (BVerwG, NVwZ 2015, 1603, 1607, Rn. 38 ff.). Die HVV GmbH hat sich vom Gutachter hier ein ausschließliches und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht einräumen lassen, das sich inhaltlich nach dem Vertragszweck richten soll. Die gesetzlichen Pflichten, zu deren Erfüllung die Nutzungsrechte übertragen werden, sind dabei objektiv zu bestimmen. Eine Stelle kann sich ihrer Auskunftspflicht nicht entziehen, indem sie sich „irrt“ oder vorsätzlich ihre Auskunftspflicht bestreitet und deswegen nicht über die zur Erfüllung der (objektiv gegebenen) Auskunftspflichten erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Ansonsten könnte die auskunftspflichtige Stelle ihre Informationspflicht beliebig einschränken, indem sie sich ständig, wiederholt und regelmäßig über den Umfang ihrer Auskunftspflicht irrt und damit genau das beabsichtigte Ergebnis erzielt, nämlich keinerlei Auskunft erteilen zu müssen.“ Wie das Büro des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richtig ausführt, ist der Vertragszweck nicht alleine auf die unmittelbar betroffene behördliche Aufgabe begrenzt. Zur behördlichen Aufgabenerfüllung zählt vielmehr auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (für das IFG des Bundes, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - BVerwG 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 41). Die Erfüllung dieser Aufgabe erfordert die Überlassung der entsprechenden Nutzungsrechte, etwa des Erstveröffentlichungsrechts und des Vervielfältigungsrechts, wie sie zur tatsächlichen Gewährung des Informationszugangs notwendig ist (VG Berlin, Urteil vom 13.08.2020, juris, Rn. 41 – 42; bestätigt durch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 12 B 20/20 –, Rn. 49, juris). Auch die Veröffentlichungspflicht des Gutachtens im Transparenzportal nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 8 HmbTG erfordert die Übertragung entsprechender Nutzungsrechte. Des Weiteren wurde das nach § 8 Abs. 2 HmbTG notwendige Drittbeteiligungsverfahren nicht durchgeführt. 3. Kein Ausschluss des Informationsanspruchs zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Der Informationszugang kann auch nicht nach § 7 Abs. 2 HmbTG ausgeschlossen werden. Die Beklagte hat ihre Darlegungspflicht nicht hinreichend erfüllt. Macht eine auskunftspflichtige Stelle geltend, dass die Offenlegung eines bestimmten Dokuments Rückschlüsse auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ermögliche, bedürfen – soweit dies unter Wahrung der behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist – sowohl das zu schützende Geheimnis wie auch die zu offenbarende Information einer so präzisen Umschreibung, dass der Kläger und das Gericht in die Lage versetzt werden, die Behauptungen der informationspflichtigen Stelle schlüssig nachzuvollziehen (OVG Hamburg, Urteil vom 2. Juli 2018 – 3 Bf 153/15). Die Beklagte trägt vorliegend lediglich vor, dass es vorrangig um die Berechnungen und die Darstellungen durch den Gutachter sowie die genutzten statistische Methoden gehe (Schriftsatz der Beklagten vom 21.10.2022, Seite 11). Es werden weder das zu schützende Geheimnis noch die offenbarenden Informationen präzise umschrieben. Die für die Annahme eines berechtigten Interesses nach § 7 Absatz 1 Satz 2 HmbTG notwendigen negativen Auswirkungen sind ebenfalls nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Auch hat die Beklagte nicht gem. § 7 Absatz 3 HmbTG vermerkt, welche Teile des Gutachtens ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen sollen. Daher liegt es nahe, dass schon gegenüber der Beklagten seitens der PTV Group keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet worden sind und ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse nicht dargelegt wurde. So ist es jedoch in § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2 HmbTG vorgesehen. Auch ein Drittbeteiligungsverfahren, wie von § 7 Absatz 4 HmbTG vorgeschrieben, wurde nicht durchgeführt. Ein solches Drittbeteiligungsverfahren soll gerade auch zwecks Klärung, ob überhaupt ein solches Geheimnis vorliegt, durchgeführt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. V. 7. Juni 2017 – 3 Bs 202/16). All dies sind Indizien dafür, dass das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur vorgeschoben ist. Jedenfalls überwiegt das öffentliche Interesse, sodass gem. § 7 Absatz 2 HmbTG die streitgegenständlichen Informationen ohnehin der Informationspflicht unterliegen. Die Studierendenschaften in Hamburg und Umgebung werden durch den SPNV-Vertrag im Vergleich zu anderen HVV-Nutzern benachteiligt. Im Zuge der HVV-Erweiterung sind sechs SPNV-Haltestellen entfallen und an anderer Stelle zwei Haltestellen dazu gekommen. Für die Erweiterung verlangen die SPNV-Vertragsparteien nun 3,17€ pro Studierenden und Semester. Die Mehrbelastung allein für die hamburgischen Studierendenschaften beträgt damit pro Jahr mehr als 500.000 EUR. Darüber tragen einzelne Studierende eine Mehrbelastung, indem diese zur Zeit Anschlusskarten zum Semesterticket kaufen müssen. Die Berechnungen, die der Preiserhöhung zu Grunde liegen sind für die Studierendenschaften nicht nachvollziehbar. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum andere Abonnements eine deutlich geringere Preissteigerung erfahren haben. Die Studierendenschaften wurden in die Verhandlungen um die Erweiterung nicht einbezogen, obwohl die Erweiterung die bisherigen Einigungen zwischen den Studierendenschaften und der Beklagten in Frage stellt. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, die Datengrundlagen und Berechnungen, die der Preiserhöhung zu Grunde liegt, transparent und nachvollziehbar zu machen. 4. Weitere angefragte Informationen vorhanden und keine Ausschlussgründe ersichtlich Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gemäß § 1 Absatz 2 Alternative 1 HmbTG auch das Recht auf Zugänglichmachung der ebenfalls beantragten Kommunikation und den ebenfalls beantragten weiteren Unterlagen, wie der Verhandlungsprotokolle, die im Rahmen der Verhandlungen über SPNV-Vertrag entstanden sind, zu. Aus der Sachakte geht, wie oben bereits erwähnt, hervor, dass bei der Beklagten weitere Informationen vorliegen, namentlich mindestens weitere Korrespondenz und die Verhandlungsprotokolle (S. 104). Auch die Unterlagen, die den Gutachtern zur Verfügung gestellt worden sind, sind von dem Informationszugangsanspruch umfasst. Dr. Kube Rechtsanwältin
Verwaltungsgericht Hamburg
Frage zur Beilegung des Rechtsstreits Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß richterlicher Verfügung werden die Bet…
Von
Verwaltungsgericht Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Frage zur Beilegung des Rechtsstreits
Datum
9. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß richterlicher Verfügung werden die Beteiligten unter Berücksichtigung einerseits der nachfolgend dargelegten aktuellen Sachlage und andererseits der Mehrzahl an in dem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen um Mitteilung gebeten, ob eine unstreitige Beilegung des Rechtsstreits nunmehr möglicherweise entgegen der getätigten Äußerungen doch in Betracht kommen könnte. Sie werden um Mitteilung binnen 4 Wochen gebeten. Nach erfolgter Recherche der zuständigen Berichterstatterin wurde im Februar 2023 eine Zusatzvereinbarung nach der Anlage 1.3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Integration von SPNV-Teilstrecken in den HVV-Tarif vom 7. Februar 2019 geschlossen. Darin heißt es, dass hvv Semestertickets ab dem 3. März 2023 je nach vertraglicher Regelung zwischen hvv und teilnehmender Hochschule zusätzlich für die hvv Tarifringe F, G und H gelten. Dies ergibt sich auch aus der Bekanntmachung zu den Tarifen des hvv 03/2023 vom 28. Februar 2023. Zugleich setzt sich der Semesterbeitrag der Universität Hamburg zum Sommersemester 2023 in Höhe von 339,90 Euro laut der Homepage der Universität Hamburg u.a. zusammen aus einem Betrag von 184,80 Euro für das Semesterticket. Die in der Anlage K10 thematisierte Preiserhöhung von 3,17 Euro auf 187,97 Euro wurde danach – jedenfalls bisher – nicht realisiert. Vor diesem Hintergrund könnte sich nach hiesiger Einschätzung möglicherweise der dem Informationsbegehren des Klägers zu Grunde liegende Anlass – Nicht-Erstreckung des Semestertickets auf das „Gesamtnetz“ (nur: „Gesamtbereich“) des hvv, Kosten des Semestertickets – erledigt haben. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass es keines spezifischen Anlasses für das Informationsbegehren nach dem HmbTG bedarf. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Stellungnahme zum Beklagtenschreiben 12.01.2023 und Gerichtsschreiben vom X In der Verwaltungsstreitsache Az.: 1…
An Verwaltungsgericht Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahme zum Beklagtenschreiben 12.01.2023 und Gerichtsschreiben vom X
Datum
7. Juli 2023
An
Verwaltungsgericht Hamburg
Status
In der Verwaltungsstreitsache Az.: 17 K 3243/22 nehmen wir auf die richterliche Verfügung vom 9. Juni 2023 wie folgt Stellung. Eine unstreitige Beilegung des Rechtsstreits kommt auf Klägerseite aus drei Gründen aktuell nicht in Betracht. Erstens kann auf Seite der Studierendenschaften nicht von einer Zustimmung zu der Preiserhöhung gesprochen werden. Die Studierendenschaften haben das Preisangebot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angenommen, weil u.a. der Preis drohte noch höher zu werden. Die Berechnungen, die den Preiserhöhungen zu Grunde liegen, sind für die Studierendenschaften nach wie vor nicht nachvollziehbar. Ein Interesse an der Offenlegung der Berechnung besteht daher nach wie vor, einerseits für den Kläger und andererseits für die Studierendenschaften. Zweitens bietet der hiesige Rechtsstreit Gelegenheit zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, wie die Anwendbarkeit des Hamburger Transparenzgesetzes auf den streitgegenständlichen Tätigkeitsbereich der Beklagten. Drittens ist die Beklagte ihrer Darlegungslast hinsichtlich der Ablehnungsgründe noch immer nicht hinreichend nachgekommen. Auf Klägerseite besteht durchaus der Wille das Auskunftsbegehren sinnvoll einzuschränken, etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Teile des Gutachtens, die urheberrechtlich geschützt sind, auszunehmen. Da die Beklagte es aber bisher versäumt hat, die jeweiligen Ausschlussgründe nachvollziehbar und punktuell darzulegen, konnte klägerischerseits weder eine Einschränkung oder Konkretisierung des Antrages vorgenommen noch das öffentliche Interesse dargelegt werden, etwa soweit dies für die Zugänglichmachung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 7 Abs. 2 HmbTG von Bedeutung wäre. Im Einzelnen: 1. Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG liegen nicht vor Ein ausdrücklicher Widerspruch eines betroffenen Bundeslandes ist bisher weder vorgetragen noch belegt worden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG liegen mithin nicht vor. Die LNVG ist kein Bundesland. Darüber hinaus hat auch die LNVG nicht ausdrücklich widersprochen. Jedenfalls ist ein solcher Widerspruch nicht belegt worden. In der E-Mail der LNVG an die Beklagte vom 9. Juli 2021 (Seite 103 der Sachakte) – der einzige Beleg auf den sich die Beklagte bezieht – stimmt die LNVG der Zugänglichmachung des Gutachtens sowie der Verhandlungsprotokolle, soweit diese Bezug zu dem Semesterticket haben, ausdrücklich zu. Eine Gelegenheit zur Zustimmung zu der Zugänglichmachung der übrigen angefragten Unterlagen wurde der LNVG nicht gegeben, da die Beklagte nur den „Kompromissvorschlag“ zur Disposition stellte (S. 104 der Sachakte). Der Kompromissvorschlag beinhaltete statt der angefragten Informationen, insbesondere der Kommunikation, nur das geschwärzte Gutachten und die entsprechenden Verhandlungsprotokolle. Damit geht die Zustimmung der LNVG sogar weiter, als der Umfang der Informationen, der dem Kläger zugänglich wurde, da diese sich nicht nur auf das geschwärzte Gutachten, sondern auch auf die entsprechenden Verhandlungsprotokolle bezogen hatte. Die LNVG hat also weder ausdrücklich widersprochen noch sich überhaupt mit dem Auskunftsverlangen befasst, soweit dieser über den Kompromissvorschlag der Beklagten hinausgeht. 2. Kein Urheberrechtsschutz gem. § 8 Abs. 1 HmbTG Auch hinsichtlich des Urheberrechtsschutzes fehlt es bisher an einem Mindestmaß an Plausibilität. a) Urheberrechtsschutz des gesamten Gutachtens Zunächst irritiert der Vortrag, dass das gesamte Gutachten Urheberrechtsschutz genösse. Denn wenn das der Fall wäre, hätte sich die Beklagte selbst durch die bereits erfolgte Zugänglichmachung zu dem Urheberrecht aus § 19a UrhG in Widerspruch gesetzt. Gerade die Struktur der Darstellung und der Aufbau den Gutachtens, die einzig Anknüpfungspunkte für den Urheberrechtsschutz sein können, wurde durch die Zugänglichmachung bereits preisgegeben. b) Werksqualität der einzelnen Abschnitte Der Vortrag zur Werksqualität der einzelnen geschwärzten Abschnitte überzeugt ebenfalls nicht. Nach der auch von der Beklagten zitierten Rechtsprechung und damit nach dem unionsrechtlich determiniertem Werksbegriff kann sich die bei Gutachten geforderte Qualität nur aus der Struktur und Form des Gutachtens, die insoweit einer kreativen Gestaltung durch den Schöpfer zugänglich sein müssen, ergeben (vgl. Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2. Auflg., § 8, Rn. 15). Wissenschaft-technische Inhalte bleiben demgegenüber gemeinfrei. An der Möglichkeit freie kreative Entscheidungen zu treffen, fehlt es auch, wenn die Schaffung durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2019, 7 C 1/18, Rn. 22). Bei den geschwärzten Passagen handelt es sich weit überwiegend um Zahlen, Daten und Berechnungen, etwa – wie die Beklagte selbst schreibt – um die Zusammenfassung der Tarifwirkungen und Tarifkosten je Gebietskörperschaft und Jahr. Urheberrechtsschutz hinsichtlich dieser Informationen ist ausgeschlossen. c) Keine Verletzung der Urheberrechte Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf unsere Ausführungen im Schriftsatz vom 25. November 2022, Seite 10 – 11, sowie auf die „Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten“ (Anlage B3) verwiesen. Die behauptete „Übereinkunft“ der Beklagten mit den Gutachtern kann an den Ausführungen nichts ändern, abgesehen davon, dass die Beklagte bisher keine Belege für diese Übereinkunft vorgelegt hat. Daher wurde das behauptete Drittbeteiligungsverfahren weder belegt noch findet sich dazu etwas in der vorgelegten Sachakte. Der bloße Verweis auf eine „Rücksprache“ erfüllt nicht die Voraussetzungen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens (vgl. Seite 15, Schriftsatz der Beklagten vom 12. Januar 2023). Darüber hinaus können die Beklagte und die Gutachter nicht willkürlich darüber befinden, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. § 8 Abs. 2 HmbTG sieht lediglich eine Anhörung des Betroffenen vor. Die rechtlichen Folgen regelt § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbTG nicht ausdrücklich. Daher wird in der Literatur angenommen, dass sich die Rechtsfolgen, wie im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, darin erschöpfen, dass die informationspflichtige Stelle verpflichtet ist, den Inhalt der Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft zu berücksichtigen (siehe siehe Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2. Auflg., § 8, Rn. 39). Ein Verbotsrecht vermittelt § 8 Abs. 2 HmbTG dem Betroffenen nicht (siehe a.a.O.). Diese ergibt sich ggf. aus den Vorschriften des materiellen Rechts. Aus § 97 UrhG ergibt sich aufgrund der Nutzungsvereinbarung jedoch kein solches Verbot. 3. Keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gem. § 7 HmbTG dargelegt Das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wurde nicht hinreichend dargelegt. Zunächst ist immer noch keine Kennzeichnung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Gutachten erfolgt, wie es § 7 Abs. 3 HmbTG erfordert. Des Weiteren hat die von § 7 Abs. 4 HmbTG vorgeschriebene Anhörung der PTV Group nicht stattgefunden. Es wurde nicht plausibel dargelegt, inwiefern die Methodik des Gutachtens die Kriterien der Definition des § 7 Abs. 1 HmbTG im Einzelnen erfüllt, insbesondere wurde der Nachweis der Wettbewerbsrelevanz nicht erbracht. Die Beklagte hat es darüber hinaus versäumt, eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse, wie nach § 7 Abs. 2 HmbTG geboten, durchzuführen. Dr. Vivian Kube Rechtsanwältin

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Mitteilung der Beklagten auf das Gerichtsschreiben vom 09.06.2023 Das Anwaltsschreiben wird ggf. zu einem späteren…
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Via
Briefpost
Betreff
Mitteilung der Beklagten auf das Gerichtsschreiben vom 09.06.2023
Datum
7. Juli 2023
Status
Warte auf Antwort
Das Anwaltsschreiben wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Daher gibt es jetzt erstmal eine kurze Zusammenfassung des Inhalt, welche ich nach besten Wissen und Gewissen geschrieben habe. Fehler können nicht ausgeschlossen werden und in einem solchen Fall wird um Hinweise gebeten. Inhaltlich: Sollte der Kläger sein Einverständnis zur Erledigung geben, dann sind wir damit auch einverstanden.