Sehr
<< Antragsteller:in >>
ich nehme Bezug auf Ihren untenstehenden IFG-Antrag, sowie die Email von Frau Sanders-Winter, auf welche Sie sich bisher nicht zurückgemeldet haben.
Sämtliche Unterlagen zur ersten Empfehlung der Clearingstelle waren ebenfalls Gegenstand eines IFG-Antrages, der bei
www.fragdenstaat.de unter der Nummer #214938 geführt wird.
Der dortige Antragsteller hat die von der Bundesnetzagentur herausgegebenen Informationen unter
https://fragdenstaat.de/anfrage/clearingstelle-urheberrecht-im-internet-und-netzsperren-durch-internetzugangsanbieter/#nachricht-725150 veröffentlicht.
Auch die Stellungnahmen der Bundesnetzagentur zu den Empfehlungen 1/2021 und 2/2021 der CUII wurden im Rahmen der IFG-Anträge #260108 und #245090 von den Antragstellern bei
www.fragdenstaat.de veröffentlicht
Stellungnahme zur Empfehlung 2/2021:
https://fragdenstaat.de/anfrage/stellungnahme-und-pruefung-zu-empfehlungen-2-2022-und-3-2022-der-cuii/
Stellungnahme zur Empfehlung 1/2021:
https://fragdenstaat.de/anfrage/stellungnahme-und-prufung-zu-empfehlung-12022-der-cuii/
Ihr Antrag wäre daher hinsichtlich dieser im Internet veröffentlichten Informationen nach § 9 Abs. 3 IFG abzulehnen, da Sie sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können.
Bezüglich der Empfehlung 2/2021 ist weiterhin ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen. Die Hinweise aus der untenstehenden Email vom 21. April 2021 sind weiterhin gültig. Daher bitte ich Sie nochmals, mitzuteilen, ob Sie angesichts der Gebührenpflichtigkeit an Ihrem Antrag festhalten und ob sie der Schwärzung personenbezogener Daten zustimmen.
Zudem bitte ich Sie, für den Fall, dass Sie an Ihrem Antrag festhalten ebenfalls mitzuteilen, ob Sie mit der Schwärzung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einverstanden sind. Andernfalls muss ein Antrag begründet werden, der die personenbezogenen Daten Dritter (§§ 5 Abs. 1, 2; 7 Abs. 1 S. 3 IFG), das geistige Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§§ 6; 7 Abs. 1 S. 3 IFG) betrifft. Ich bitte Sie daher, diese Begründung nachzuholen und Ihr Informationsinteresse darzulegen. Ich weise darauf hin, dass ein Antrag ohne Begründung bereits deswegen in der Sache keinen Erfolg haben kann, da weder die Behörde noch der betroffene Dritte die Interessen des Antragstellers im Rahmen der Abwägung berücksichtigen kann.
Sollten wir bis zum 7. August 2023 nichts von Ihnen hören, betrachten wir Ihren Antrag als erledigt.
Mit freundlichem Gruß