Querdenker Demo am 3.4.

die Anzahl der festgestellten Verstöße gegen die Demoauflagen am 3.4.2021 in Stuttgart. Bitte listen Sie die Art der Verstöße auf und wie die Verstöße (Ordnungswidrigkeit oder Strafverfahren) verfolgt wurden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. April 2021
  • Frist
    8. Mai 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Anzahl der festgeste…
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Querdenker Demo am 3.4. [#217287]
Datum
3. April 2021 14:30
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Anzahl der festgestellten Verstöße gegen die Demoauflagen am 3.4.2021 in Stuttgart. Bitte listen Sie die Art der Verstöße auf und wie die Verstöße (Ordnungswidrigkeit oder Strafverfahren) verfolgt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217287 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217287/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrter Herr [geschwärzt], in Ihrem Antrag nach dem LIFG bitten Sie um Zusendung der Anzahl der festgestell…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Querdenker Demo am 3.4. [#217287]
Datum
27. April 2021 14:26
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.png
3,0 KB


Sehr geehrter Herr [geschwärzt], in Ihrem Antrag nach dem LIFG bitten Sie um Zusendung der Anzahl der festgestellten Verstöße gegen die Demoauflagen am 3.4.2021 in Stuttgart und bitten um Auflistung der Art der Verstöße und wie die Verstöße (Ordnungswidrigkeit oder Strafverfahren) verfolgt wurden. Nach rechtlicher Prüfung teile ich Ihnen mit, dass Ihrem Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) nicht entsprochen werden kann. Ihr Antrag ist abzulehnen, da kein Anspruch auf Überlassung der erbetenen Daten besteht. Ein Anspruch auf Erteilung der Information besteht nicht, da er sich gegen eine öffentliche Stelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG richtet. Danach gilt der Auskunftsanspruch nicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher oder sachlicher Unabhängigkeit tätig werden. Der Begriff der Strafverfolgungsbehörden nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst auch die Polizei, sofern sie - wie hier der Fall - repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig wird (vgl. Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 Rdnr. 51; in diesem Sinne OVG NRW, Urteil v. 7.10.2010 - 8 A 875/09). Von daher ist die Polizei im Falle der vorliegenden repressiven Tätigkeit bereits nicht vom Auskunftsanspruch des § 1 LIFG umfasst. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart, erheben. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Polizeipräsidium Stuttgart Referat Recht und Datenschutz [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt]<[geschwärzt]> [cid:image002.png@01D2C9A0.73A68950]