Sehr
Antragsteller/in
Sie haben mit Nachricht vom 04. April 2021 (unser Az.: A34/1010001001-IF30463) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser teilen Sie das Folgende mit:
"In einer Anfrage an die Landeswahlleiterin Berlin (
https://fragdenstaat.de/a/207367) habe ich erfahren, dass Sie unter Einbeziehung des BSI die Wahl-Software „elect“ auf ihre Sicherheit hin untersuchen."
Sie bitten um die Zusendung der folgenden Informationen:
- In welchen Zeitabständen bekommen Sie den Quellcode der Software zur Einsicht?
- Wird dieser nach jedem Update wiederholt einer Sicherheitsprüfung unterzogen?
- Falls dabei externe Unternehmen/Dienstleister zum Einsatz kommen: Um wen handelt es sich dabei?
- Wurden bereits kritische Sicherheitslücken gefunden?
- Wie wird mit gefundenen Sicherheitslücken umgegangen?
Außerdem bitten Sie darum, Ihnen die Prüfberichte/-ergebnisse zukommen zu lassen.
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationseinheiten das Folgende mit:
Für die beim Bundeswahlleiter eingesetzte, zur jeweiligen Wahl individuell angepasste Wahlsoftware, die nicht mit der bei anderen Wahlbehörden eingesetzten Wahlsoftware identisch ist, erhält der Bundeswahlleiter den Quellcode der finalen Softwareversion. Die Wahlsoftware wird intensiv darauf geprüft, ob die Vorgaben der der jeweiligen Wahlordnung korrekt umgesetzt sind.
Die Installation der Software wird vom BSI mittels Webcheck geprüft. Befunde werden auf Relevanz geprüft und der Lenkung von Korrekturmaßnahmen zugeführt.
Vom Bundeswahlleiter als kritische Sicherheitslücke zu bewertende Befunde wurden weder bei der letzten Europa- noch Bundestagswahl gefunden.
Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dies ist bei den Prüfberichten und der damit im Zusammenhang stehenden Dokumentation der Fall. Diese sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 Verschlusssachenanweisung (VSA) als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Die Einstufung erfolgte ordnungsgemäß. Die Gründe für die jeweilige Einstufung sind weiterhin gerechtfertigt und bestehen fort.
Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht; die schützenswerten Informationen beziehen sich nicht auf einzelne Passagen, sondern betreffen die Dokumente als Ganzes.
Sie können daher nicht herausgegeben werden.
Kenntnisse über Wahlsoftware anderer Wahlorgane liegen dem Bundeswahlleiter nicht vor. Wir können daher zu dem in Berlin eingesetzten Produkt „elect“ und deren Sicherheit keine Aussagen machen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, Ihnen die gewünschten Auskünfte nur teilweise mitteilen zu können.
Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen