Sehr Antragsteller/in
mit Datum vom 6. April 2021 haben Sie den untenstehenden Antrag auf Zugang zu Informationen mit der Nummer #217510 gestellt.
Ich lege Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie zum einen alle von der Bundesnetzagentur erstellten Dokumente mit Bezug zur Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) und zum anderen den Schriftverkehr zwischen der Bundesnetzagentur und den an der heutigen CUII beteiligten Unternehmen wünschen. Eine tabellarische Aufstellung des Entscheidungsfindungsprozesses liegt hier nicht vor.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Ihr Antrag personenbezogene Daten sowie möglicherweise geschütztes geistiges Eigentum und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betrifft und daher grundsätzlich die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 IFG notwendig ist. Die Unterlagen enthalten Namen, Titel, akademischer Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen beteiligter Personen.
Im Falle eines Drittbeteiligungsverfahrens dürfte es sich bei Ihrem IFG-Antrag um einen grundsätzlich gebührenpflichtigen Antrag i.S. von Anlage 1, Teil A Nr. 2.2 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) handeln. Hierfür ist ein Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro vorgesehen. Ich bitte um Verständnis, dass zur konkreten Höhe der Gebühren zum jetzigen Zeitpunkt noch keine genaue Angabe gemacht werden kann. Weil Ihr Antrag keine zeitliche Begrenzung enthält, ist aufgrund des Umfangs der zu sichtenden Informationen mit einer Gebührenhöhe im mittleren Bereich des Rahmens zu rechnen. Ferner kann eine Bearbeitung wegen § 7 Abs. 5 S. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 IFG nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.
Sofern Sie sich mit der Schwärzung der personenbezogenen Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einverstanden erklären, könnte das Verfahren schneller und zu geringeren Gebühren durchgeführt werden.
Um Ihren Antrag auf Informationszugang bearbeiten zu können, wird außerdem die Angabe Ihrer postalischen Anschrift benötigt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 7 IFG muss die Behörde die Identität des Antragstellers feststellen können, wenn sich der Antrag auf personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezieht oder der Antrag dem Umfang nach über eine einfache Auskunft hinausgeht, so dass eine Gebühr erhoben werden kann.
Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob Sie
- angesichts der Gebührenpflichtigkeit an Ihrem Antrag festhalten. Sollte dies der Fall sein, bitte ich ebenfalls um Mitteilung Ihrer Postanschrift und
- ob Sie der Schwärzung personenbezogener Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zustimmen oder ob Sie die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens wünschen.
Darüber hinaus muss ein Antrag begründet werden, der sich auf personenbezogene Daten, geistiges Eigentum und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter bezieht. Ich bitte Sie, die Begründung nachzuholen und Ihr Informationsinteresse darzulegen. Ich weise darauf hin, dass ein Antrag ohne Begründung bereits deswegen in der Sache keinen Erfolg haben kann, weil weder die Behörde noch betroffene Dritte die Interessen des Antragstellers im Rahmen der Abwägung berücksichtigen können.
Bis zum Eingang Ihrer Antwort setzen wir die Bearbeitung Ihrer Anfrage aus.
Mit freundlichen Grüßen