Anlasslose Covid-19 Tests an Schulen

Wie man Ihrer Verlautbarungen unter https://corona.rlp.de/de/selbsttests-an-schulen/ entnehmen kann sind ab der KW 14 Selbsttest an Grundschulen in RLP geplant.
Da Sie sich bezüglich der Maskenpflicht an Grundschulen auf die Ausarbeitung der DGKJ (https://www.dgkj.de/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-corona-virus/faqs-maske-kinder-und-coronavirus) beziehen erwarte ich im Bezug auf die Teststragie an Grundschulen das gleiche. Wie man hier bei der DGKJ nachlesen kann (https://dgpi.de/kommentar-dgpi-dgkh-schnelltests-schulen/) ist dies nicht sinnvoll und sollte hinterfragt werden.

Auf welcher Wissenschaftlicher Grundlage begründen Sie die Anlasslosen Tests an Grundschulen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. April 2021
  • Frist
    8. Mai 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie man Ihrer Verlautbar…
An Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anlasslose Covid-19 Tests an Schulen [#217554]
Datum
6. April 2021 16:59
An
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie man Ihrer Verlautbarungen unter https://corona.rlp.de/de/selbsttests-an-schulen/ entnehmen kann sind ab der KW 14 Selbsttest an Grundschulen in RLP geplant. Da Sie sich bezüglich der Maskenpflicht an Grundschulen auf die Ausarbeitung der DGKJ (https://www.dgkj.de/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-corona-virus/faqs-maske-kinder-und-coronavirus) beziehen erwarte ich im Bezug auf die Teststragie an Grundschulen das gleiche. Wie man hier bei der DGKJ nachlesen kann (https://dgpi.de/kommentar-dgpi-dgkh-schnelltests-schulen/) ist dies nicht sinnvoll und sollte hinterfragt werden. Auf welcher Wissenschaftlicher Grundlage begründen Sie die Anlasslosen Tests an Grundschulen?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217554 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217554/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag auf Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) …
Von
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Antrag nach dem LTranspG: Anlasslose Covid-19 Tests an Schulen [#217554]
Datum
26. April 2021 15:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag auf Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) vom 06.04.2021, mit dem Sie zum Thema "Selbsttests an den Schulen" anfragen, auf "welcher Wissenschaftlicher Grundlage begründen Sie die Anlasslosen Tests an Grundschulen?" Wie Sie wissen, ist zwischenzeitlich das “Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ des Bundes (sog. „Notbremse-Gesetz“) in Kraft getreten, das u.a. gesetzlich regelt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen sind. Anlässlich der Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung gewähre ich Ihnen im Rahmen der dem Ministerium für Bildung (BM) obliegenden Transparenzpflicht gem. §§ 11 i.V.m. 4 LTranspG Zugang zu folgenden verkörperten Informationen: • Anschreiben an die Eltern und Schulen vom 22.04.2021 • Einsatzkonzept von Antigen Selbsttests an den Schulen vom 22.04.2021 · Datenschutzinformation zu den Selbsttests vom 22.04.2021 · Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Schulen Darüber hinaus möchte ich Sie darauf hinweisen, dass über die Homepages des Ministerium für Bildung (www.bm.rlp.de<http://www.bm.rlp.de>) bzw. der Landesregierung (www.corona.rlp.de<http://www.corona.rlp.de>) die jeweils aktuellen Informationen zum Thema “Selbsttests an den Schulen“ unter dem angefügten Link abrufbar sind: https://corona.rlp.de/de/selbsttests-... Mit den regelmäßigen Tests an den Schulen sollen Infektionen ohne Krankheitssymptome frühzeitig erkannt und Infektionsketten unterbrochen werden. Sie ergänzen die bestehenden Abstands- und Hygieneregeln und sollen das Infektionsrisiko an den Schulen weiter minimieren. Das Testkonzept wurde mit den Experten der Universitätsmedizin Mainz unter Einbeziehung der beigefügten Empfehlungen des RKI abgestimmt. Aus dem neuen „Notbremse-Gesetz“ ergibt sich als Umsetzungspflicht auch für Rheinland-Pfalz, dass Schülerinnen und Schüler nur noch am Präsenzunterricht in der Schule teilnehmen dürfen, wenn sie zweimal pro Woche auf das Coronavirus getestet wurden. In den Schulen findet dafür auch weiterhin zweimal wöchentlich ein Selbsttest statt. Die Testkits stellt das Land den Schulen zur Verfügung. Die Tests bleiben für die Schülerinnen und Schüler kostenlos. Das Gesetz erlaubt auch andere Testnachweise neben den Selbsttests in den Schulen: Auch Testungen in den anerkannten Testzentren und Testeinrichtungen oder bei Ärztinnen und Ärzten sind zulässig. Die Testnachweise dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Die Schulgemeinschaft kann darüber hinaus auch gemeinsam beschließen, dass ausnahmsweise Nachweise von Eltern und Sorgeberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern über Tests, die zuhause unter Verwendung von selbst beschafften Testkits durchgeführt wurden, akzeptiert werden. Ein spezielles Formular, das dafür verwendet werden muss, haben die Schulen erhalten. Auch für diese sog. „qualifizierten Selbstauskünfte“ gilt, dass sie nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Die gesetzliche Testpflicht aufgrund des „Notbremse-Gesetzes“ wird in den Schulen in Rheinland-Pfalz ab dem 26.04.2021 umgesetzt. Sollte diese Antwort veröffentlicht werden, möchte ich Sie mit Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung darum bitten, personenbezogene Daten unkenntlich zu machen. Kosten gemäß § 24 LTranspG werden nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen