Sondergenehmigung für Paketdienstleister zum Falschparken
* die Sondergenehmigung für Paketdienstleister, welche ihnen erlaubt, auf Gehwegen behindernd zu parken, hilfsweise die Sondergenehmigung spezifisch für das Fahrzeug BN-X 1746E, soweit diesem eine entsprechende Sondergenehmigung erteilt wurde.
Meine Anfrage fußt auf der Aussage der Streifenwagenbesatzung 17/10 der Polizei Hamburg am 10. April nachmittags. Der einsatzführende Beamte (und zugleich Dienstgruppenleiter am PK 17) teilte mir mit, Paketdienstleister hätten von der Stadt Hamburg eine Sondergenehmigung, die es erlaube verkehrsbehindernd zu parken (in diesem Fall auf dem Gehweg, sodass ich nur unter Schwierigkeiten passieren konnte und für Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen keinerlei Durchkommen gewesen wäre), weshalb er das von mir monierte behindernde Falschparken nicht ahnden werde.
Der Vollständigkeit halber möchte ich hinzufügen, dass der Beamte nicht den §35 Absatz 7a StVO gemeint haben kann, da es sich bei der Örtlichkeit weder um eine Fußgängerzone handelte, noch ein Briefkasten in der Nähe gewesen wäre.
Ich wende mich an Sie, da die BIS mich hierzu an Sie verwiesen hat.
Information nicht vorhanden
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Datum12. April 2021
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15. Mai 2021
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