Maskenpflicht an Grundschulen

Dieses Schreiben, übersandt per Fax vom 28.03.2021 wurde bisher nicht beantwortet:

die Landesregierung hat mit Verordnung vom 18.03.2021 angeordnet, dass Schüler in den Grundschulen ab 22.03.2021 Masken während des Unterrichts und auf dem Schulhof zu tragen haben.
Da von diesen Masken auch eine Gesundheitsgefährdung insbesondere für Kinder ausgeht, gehe ich davon aus, dass im Vorfeld dieser Verordnung eine Gefährdungsbeurteilung, die ja auch für Arbeitgeber gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben ist, auch für die Schulkinder vom Land durchgeführt wurde.
Zu der Sorge, dass meine Enkel coronabedingt keine nachhaltige Schulbildung bekommen, kommt jetzt auch noch die Sorge um die Gesundheit dazu. Um mir wenigstens die gesundheitlichen Sorgen zu nehmen, wäre ich Ihren dankbar, wenn Sie mir die Gefährdungsbeurteilung für das Maskentragen von Schülern der Grundschule kurzfristig zusenden könnten.

Ich hätte keinerlei Verständnis dafür, dass Sie mich jetzt an die Grundschule verweisen. Wie sollte eine Grundschule innerhalb von 4 Tagen und übers Wochenende eine Gefährdungsbeurteilung zu Stand bringen. Die Maskenpflicht wurde am 22.03.2021 von der Grundschule gegen die Eltern und Schülern durchgesetzt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. April 2021
  • Frist
    18. Mai 2021
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Manfred Thömmes
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dieses Schreib…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Manfred Thömmes
Betreff
Maskenpflicht an Grundschulen [#218409]
Datum
15. April 2021 09:39
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dieses Schreiben, übersandt per Fax vom 28.03.2021 wurde bisher nicht beantwortet: die Landesregierung hat mit Verordnung vom 18.03.2021 angeordnet, dass Schüler in den Grundschulen ab 22.03.2021 Masken während des Unterrichts und auf dem Schulhof zu tragen haben. Da von diesen Masken auch eine Gesundheitsgefährdung insbesondere für Kinder ausgeht, gehe ich davon aus, dass im Vorfeld dieser Verordnung eine Gefährdungsbeurteilung, die ja auch für Arbeitgeber gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben ist, auch für die Schulkinder vom Land durchgeführt wurde. Zu der Sorge, dass meine Enkel coronabedingt keine nachhaltige Schulbildung bekommen, kommt jetzt auch noch die Sorge um die Gesundheit dazu. Um mir wenigstens die gesundheitlichen Sorgen zu nehmen, wäre ich Ihren dankbar, wenn Sie mir die Gefährdungsbeurteilung für das Maskentragen von Schülern der Grundschule kurzfristig zusenden könnten. Ich hätte keinerlei Verständnis dafür, dass Sie mich jetzt an die Grundschule verweisen. Wie sollte eine Grundschule innerhalb von 4 Tagen und übers Wochenende eine Gefährdungsbeurteilung zu Stand bringen. Die Maskenpflicht wurde am 22.03.2021 von der Grundschule gegen die Eltern und Schülern durchgesetzt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Manfred Thömmes Anfragenr: 218409 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218409/ Postanschrift Manfred Thömmes << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Manfred Thömmes
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 15. April 2021 Sehr geehrter Herr Thömmes, mit Ihrem oben genannten Schreiben, in dem Sie die Pfl…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 15. April 2021
Datum
3. Mai 2021 14:55
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Thömmes, mit Ihrem oben genannten Schreiben, in dem Sie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske an Grundschulen thematisieren, haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um Übersendung der Gefährdungsbeurteilung für das Maskentragen von Schülern an Grundschulen. Gerne gehen wir auf Ihr Anliegen ein. Maßnahmen des Infektionsschutzes sind zugleich auch Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Die SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt grundsätzlich für alle Bereiche des Arbeitslebens. Die verfassungsmäßige Regelungskompetenz für den Schulbetrieb und auch für den Infektionsschutz wird hierdurch jedoch nicht eingeschränkt. Die Corona-ArbSchV räumt deshalb den Ländern weiterhin die Möglichkeit ein, abweichende bzw. weitergehende Regelungen zu erlassen. Die an den Schulen geltenden Regelungen ergeben sich somit weiterhin aus der Corona-Verordnung sowie der Corona-Verordnung Schule. Hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler sind Gefährdungsbeurteilungen auf Grundlage staatlicher Arbeitsschutzvorschriften lediglich nach der Gefahrstoffverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung und der Biostoffverordnung (BioStoffV) zu erstellen. Ausschlaggebend für die Anwendung der BioStoffV ist die Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit. Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler unterliegen auch dann nicht der BioStoffV, wenn sie biologischen Einwirkungen über die Raumluft ausgesetzt sind. In Bezug auf die Corona-Pandemie ist deshalb für Schülerinnen und Schüler ausschließlich die Corona-Verordnung Schule maßgebend, die keine Gefährdungsbeurteilung vorsieht. Eine Gefährdungsbeurteilung kann deshalb nicht vorgelegt werden. Eine entsprechende amtliche Information liegt dem Kultusministerium nicht vor. Ergänzend möchten wir auf Folgendes hinweisen: Leider hat sich das Infektionsgeschehen durch die erhöhte Übertragbarkeit der Virusvariante B.1.1.7 maßgeblich verändert, so dass in der aktuellen Ausnahmesituation die Frage im Mittelpunkt steht, wie der Einzelne und die Allgemeinheit noch wirksamer vor einer Ansteckung geschützt werden können, damit eine Überlastung des Gesundheitssystems auch weiterhin vermieden wird. Auf Veranlassung des Staats- und des Sozialministeriums hat die Landesregierung deshalb entschieden, dass seit Montag, 22. März 2021 an allen Schulen für Lehrkräfte sowie für Schülerinnen und Schüler die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im und außerhalb des Unterrichts gilt. Sie gilt allerdings nicht für Kinder, die Horte (soweit dort nicht ausschließlich schulpflichtige Kinder betreut werden) sowie Schulkindergärten besuchen, sowie für pädagogisches Personal und Zusatzkräfte, während diese ausschließlich mit den Kindern Kontakt haben. Seit dem 29. März 2021 gilt die Maskenpflicht ebenso auch für Grundschulförderklassen. Grundsätzlich gilt die Verpflichtung auf dem gesamten Schulgelände. Allerdings sieht die Corona-Verordnung Schule eine Ausnahme für die Pausenzeiten vor, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern auf dem Pausenhof zwischen den Personen eingehalten wird. Natürlich dürfen die Schülerinnen und Schüler die Masken zum Essen und zum Trinken abnehmen. Nach Aussage der Unfallkasse Baden-Württemberg führt das Maskentragen im Schulbereich bei Einhaltung der entsprechenden Erholdauer nach den derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eine Tragedauer bis 3 Stunden mit anschließender Erholdauer von 30 Minuten, wie dies die Empfehlung zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel für Beschäftigte vorsieht, gilt ebenfalls für medizinischen Mund-Nasen-Schutz und ist im Schulbereich möglich. Die Erholdauer ist bei einer kürzeren Tragezeit entsprechend niedriger anzusetzen, so beträgt z. B. nach 90 Minuten die Erholdauer 15 Minuten. Im Übrigen besteht für Schülerinnen und Schüler, die glaubhaft machen können, dass das Tragen der vorgeschriebenen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, auch keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske. Weiterhin besteht für die Schülerinnen und Schüler keine Präsenzpflicht. Das heißt, dass die Eltern wie bisher darüber entscheiden können, ob die Schulpflicht in der Präsenz oder im Fernunterricht erfüllt wird. Dass unsere Maßnahmen zum Infektionsschutz an den Schulen angemessen und verhältnismäßig sind, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) wiederholt bestätigt. Zuletzt hat der VGH mit seiner Entscheidung vom 20. April 2021 (1 S 1121/21) die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht für Grundschülerinnen und Grundschüler bestätigt. Gleichwohl bedarf die Strategie des Landes, mit der einer weiteren Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden soll, der ständigen Prüfung, ob die ergriffenen Maßnahmen noch geeignet und verhältnismäßig sind. Diese Abwägung muss vor dem Hintergrund der Entwicklung des Pandemiegeschehens täglich neu erfolgen. Aktuelle Informationen und weitere Hinweise finden Sie auch auf der Homepage des Kultusministeriums unter www.km-bw.de/corona<http://www.km-bw.de/corona>. Mit freundlichen Grüßen
Manfred Thömmes
AW: Ihre E-Mail vom 15. April 2021 [#218409] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort vom 03.05.…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Manfred Thömmes
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 15. April 2021 [#218409]
Datum
4. Mai 2021 18:32
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort vom 03.05.2021. in der Sorge um das Wohl unserer Kinder hätte ich schon vom Kultusministerium eine Gefährdungsbeurteilung für das Tragen von Masken an Grundschulen erwartet. Nachdem Sie sich bei der Beurteilung von Gesundheitsgefahren, die von den Masken für die Kinder ausgehen, auf die Unfallkasse Baden-Württemberg berufen, werde ich eine Gefährdungsbeurteilung von dort anfordern. Nachdem Sie ständig prüfen, ob die Maßnahmen noch angemessen sind, gebe ich Ihnen den Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichtes Weimar, Beschluss vom 08.04.21, AZ 9F148-21. Das Gericht kommt nach den zu Grunde gelegten, sehr ausführlichen wissenschaftlichen Studien zu folgendem Ergebnis: "Der den Schulkindern auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht. Schulen spielen keine wesentliche Rolle im „Pandemie“-Geschehen." Bisher sind mir keine wissenschaftlichen Gegenbeweise bekannt. Das zuständige Kultusministerium hat bisher keine Stellungnahme abgegeben. Auch dem Vorwurf der Rechtsbeugung durch das Weimarer Urteil wurde vom Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Karlsruhe AZ 20 WF 70/21 widersprochen. Die Auffassung der Gutachter, dass Masken gesundheitsgefährlich sind, wird auch durch die Meta-Studie: "Is a Mask That Covers the Mouth and Nose Free form Undesirabel Side Effects in Everyday Use an Free of Potential Hazards?" veröffentlicht am 20.04.2021 bestätigt. Folglich muss ich zwingend davon ausgehen, dass Masken für die Schulkinder eine Gesundheitsgefahr darstellt. Folglich muß die Maskenpflicht an Schulen sofort beendet werden, bis feststeht, dass die dem obigen Gerichtsurteil zu Grunde liegenden Gutachten sowie die zitierte Meta Studie widerlegt sind. Ansonsten machen Sie sich einer vorsätzlich fahrlässigen Kindeswohlgefährdung schuldig. Die Beweise dafür habe ich Ihnen geliefert. Sie können sich nicht mehr auf die Beurteilung der Unfallkasse Baden Württemberg berufen. Sie sollten im eigenen Interesse an die Zeit nach Corona denken. Mit freundlichen Grüßen Manfred Thömmes Anfragenr: 218409 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218409/ Postanschrift Manfred Thömmes << Adresse entfernt >>
Manfred Thömmes
AW: Ihre E-Mail vom 15. April 2021 [#218409]
Sehr << Anrede >> ich habe wegen der Gefährdungsbeurteil…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Manfred Thömmes
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 15. April 2021 [#218409]
Datum
6. Mai 2021 19:19
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
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Sehr << Anrede >> ich habe wegen der Gefährdungsbeurteilung beim der Unfallkassen Baden-Württemberg nachgefragt. Anbei die Antwort: Sehr geehrter Herr Thömmes, wir danken für Ihre Anfrage und beantworten diese gerne wie folgt: Die Unfallkasse Baden-Württemberg steht seit Beginn der Corona-Pandemie im Austausch mit dem Kultusministerium Baden-Württemberg und dem Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg. Deshalb ist uns bekannt, dass das Kultusministerium Baden-Württemberg, auf Grundlage der Corona-Verordnung der Landesregierung und der Corona-Verordnung Schulen, erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an Schulen trifft. Voraussetzung für erforderliche Maßnahmen ist hierbei die Beurteilung der aktuellen Pandemie-Lage und daraus resultierender Gefährdungen (Stichwort: Gefährdungsbeurteilung). Der Sachkostenträger ist als Betreiber der Schule für die Gefährdungsbeurteilung im baulichen und technischen Bereich (im Zusammenhang mit der Unterhaltung, Instandhaltung von Gebäuden und Einrichtungen) zuständig. Dies betrifft u. a. auch die Arbeitsbedingungen von kommunalen Angestellten in der Schule (z. B. Schulsekretärinnen, Hausmeisterinnen bzw. Hausmeistern) während der Corona-Pandemie. Der Schulhoheitsträger (als oberste Dienstaufsichtsbehörde das Kultusministerium BW) ist für die Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Schulbetriebs zuständig (delegiert an die jeweilige Schulleitung). Dies betrifft auch die Beurteilung der Arbeitsbedingungen von Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften während der Corona-Pandemie. (siehe auch SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule: „Der Schulhoheitsträger hat ebenfalls die Aufgabe, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, und zwar für die Arbeitsplätze der Lehrkräfte und den inneren Schulbereich. Er hat diese Aufgabe an die Schulleiterin oder den Schulleiter delegiert. Es ist erforderlich, die Gefährdungsbeurteilung auch auf die Maßnahmen während des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler auszuweiten, da eine Trennung in den Abläufen des schulischen Alltags oft nicht möglich ist. Begründet wird dies durch die Aufsichtspflicht der Schule, die unter anderem das Ziel beinhaltet, in der Schule tätige Personen und Dritte in und außerhalb der Schule vor körperlichen und materiellen Schäden zu schützen.“) Daher bitten wir Sie, sich bezüglich der Gefährdungsbeurteilung an die Schule zu wenden. Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Mit freundlichen Grüßen Jessica Feketitsch Sachbearbeiterin Kundenkommunikationscenter Ich muß nun leider feststellen, dass es offensichtlich keine Gefährdungsbeurteilung für das Maskentragen von Grundschülern gibt. Das Kultusministerium verhängt Maßnahmen gegen Grundschulkinder und macht sich vorher keine Gedanken, ob von diesen Masken eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Mir drängt sich der Gedanke auf, dass bei Behörden in Baden Württemberg ein solches Corona-Chaos herrscht, dass jede Behörde nur noch versucht in Deckung zu gehen um keinerlei Verantwortung für das zu übernehmen, was man unseren Schülern grundlos antut. Die Unfallkasse hat mich wegen der Gefährdungsbeurteilung jetzt an die Schule verwiesen. Ich fordere Sie auf, mir eine Anweisung des Kultusministeriums an die Schulen oder Schulbehörden zu übersenden, in der diese angewiesen werden, für das Maskentragen von Grundschülern eine Gefährdungsberuteilung durchzuführen. Sobald mir diese vorliegt, werde ich mich mit der Schule meiner Enkelin in Verbindung setzen und prüfen, ob ein Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. Obwohl ich es für Schwachsinn halte, dass jede Schule für sich eine Gefährdungsbeurteilung duchführt. Aber in diesen Zeiten ist "Schilda" im ganzen Land. Ich erwarte Ihre Antwort bis zum 13.04.2021. Abschließend noch ein kleiner persönlicher Hinweis an Sie. Das Bundesgesundheitsministerium hat in der Projektstudie "Analysen zum Leistungsgeschehen der Krankenhäuser und zur Ausgleichspauschale in der Corona-Krise" vom 30.04.2021 festgestellt, dass im Jahre 2020 3,4 % bzw. 3,6 % aller Internsivbetten durch Covid-19-Patienten belegt wurden. Diese Zahlen zeigen, auf welch tönernen Füßen die Corona-Maßnahmen, die auch vom Kultusministerium Baden Württember umgesetzt werden, stehen. Auf das Weimarer Urteil zu den Gesundheitsgefahren von Masken bei Schulkindern und die aktuelle Meta-Studie zu den Gesundheitgefahren durch Masken habe ich Sie ja schon hingewiesen. Nebenbei hat man einer ganzen Generation mehr als ein Jahr geklaut. Mit freundlichen Grüßen Manfred Thömmes Anfragenr: 218409 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218409/ Postanschrift Manfred Thömmes << Adresse entfernt >>
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
lhr Schreiben vom 6. Mai 2021 Sehr geehrter Herr Thömmes, für lhr oben genanntes Schreiben, in dem Sie nochmals di…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
lhr Schreiben vom 6. Mai 2021
Datum
17. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Thömmes, für lhr oben genanntes Schreiben, in dem Sie nochmals die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes ansprechen, danke ich lhnen. Sie haben darum gebeten, lhnen Anweisung an die Schulen zu übersenden, mit der die Schulen aufgefordert worden seien, hinsichtlich des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes eine Gefäh rdungsbeurteilung d u rchzuführen. Wie mit Mail vom 3. Mai 2021 mitgeteilt, ist in Bezug auf die Corona-Pandemie für Schülerinnen und Schüler ausschließlich die Corona-Verordnung Schule maßgebend. Diese sieht keine Gefährdungsbeurteilung vor. Eine Gefährdungsbeurteilung oder eine entsprechende Anweisung an die Schulen, eine solche durchzuführen, kann deshalb nicht vorgelegt werden. Mit freundlichen Grüßen

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Manfred Thömmes
AW: lhr Schreiben vom 6. Mai 2021, Az: 31 - 05101211187 [#218409] Sehr << Anrede >> vielen Dank für I…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Manfred Thömmes
Betreff
AW: lhr Schreiben vom 6. Mai 2021, Az: 31 - 05101211187 [#218409]
Datum
13. Juni 2021 16:05
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17.05.2021. Sie haben mit Ihrem Schreiben meinen Verdacht bestätigt, dass das Kultusministerium die Maskenpflicht bei Grundschulen ohne eine Gefährdungsuntersuchung eingeführt hat. Jeder Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet zum Wohle seiner Mitarbeiter eine solche Gefährdungsuntersuchung durchführen zu lassen. Das Kultusministerium setzt die Kinder den maskenbedingte Gesundheitsgefahren bedenkenlos aus. Dies erfüllt nach meiner Auffassung den Straftatbestand der vorsätzlichen Kindeswohlgefährdung. Neuere Studien haben ergeben, das bei Kindern, die Masken tragen, bereits nach 9 Minuten der Grenzwert der CO2-Belastung überschritten wird und damit ein Sauerstoffmangel eintritt. Die folge sind Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Depressionen u. v. m.. Gott sei Dank wurde schlimmeres, durch den Ausfall des Präsensunterrichtes verhindert. Hat das Kultusministerium vor, die Schulen zu Verblödungsanstalten verkommen zu lassen. Seit letzter Woche ist wieder Präsenzunterricht an den Grundschulen. Neben dem Folterinstrument der Maske hat die Kultusverwaltung jetzt auch noch die regelmäßig durchzuführenden Tests hinzugefügt. Und das, obwohl der Inzidenzwert in Baden Württemberg mittlerweile unter 35 liegt und es mittlerweile eindeutig erwiesen ist, dass Schulen keine Superspreader für die Coronapandemie darstellen. Nicht zu vergessen, dass die Kinder die Masken jetzt auch noch in unklimatisierten Klassenräumen bei hohen Sommertemperaturen tragen müssen. Wehe dem, der diese angeordnet hat, im Zweifelsfall die Kultusministerin. Durch Maskenskandale, Testskandale, Intensivbettenskandale ist das Corona-Kartenhaus am Zusammenbrechen. Mittlerweile berichten auch Medien mit großer Reichweite über diese Zustände. Zur Zeit wird von den Anwälten für Aufklärung ein Register über Menschen erstellt, die sich im Rahmen der Coronapandemie an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt haben. Da die Kultusverwaltung das Kindeswohl wissentlich, also mit Vorsatz gefährdet hat, sind die maßgeblichen Mitarbeiter der Kultusverwaltung Kandidaten für dieses Register. Der Schriftverkehr dient mir als Sammlung von Beweismitteln. Mit freundliche Grüßen Manfred Thömmes Anfragenr: 218409 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218409/ Postanschrift Manfred Thömmes << Adresse entfernt >>