Regelung Bettenbelegung Krankenhäuser für Coronaschutzmaßnahmen in Sachsen

Warum werden in Sachsen bei der Bestimmung einer Coronabedingten Notlage Krankenhausbetten als Indikator gezählt und dabei die wesentlich wichtigeren Intensivbetten nicht berücksichtigt?
Sind Intensivpatienten weniger krank oder werden die eh schon als tot gewertet?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. April 2021
  • Frist
    18. Mai 2021
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Maik Wiegand
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum werden in…
An Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Details
Von
Maik Wiegand
Betreff
Regelung Bettenbelegung Krankenhäuser für Coronaschutzmaßnahmen in Sachsen [#218472]
Datum
15. April 2021 19:28
An
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum werden in Sachsen bei der Bestimmung einer Coronabedingten Notlage Krankenhausbetten als Indikator gezählt und dabei die wesentlich wichtigeren Intensivbetten nicht berücksichtigt? Sind Intensivpatienten weniger krank oder werden die eh schon als tot gewertet?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Maik Wiegand Anfragenr: 218472 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218472/ Postanschrift Maik Wiegand << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Maik Wiegand
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Eingangsbestätigung - Poststelle des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenha…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Betreff
Eingangsbestätigung - Poststelle des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Datum
15. April 2021 19:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht, die während unserer werktäglichen Geschäftszeiten Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr Freitag von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr zeitnah an den zuständigen Bereich weitergeleitet wird. Sollten Sie Auskünfte zu Ihrem Anliegen benötigen, wenden Sie sich bitte an die Bürgerbeauftragte, Telefon 0351/564-58000. Mit freundlichen Grüßen

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Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Sehr geehrter Herr Wiegand, vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die 1.300 Betten sind ein Wert, den die Krankenhausko…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Betreff
AW: Regelung Bettenbelegung Krankenhäuser für Coronaschutzmaßnahmen in Sachsen [#218472]
Datum
19. April 2021 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wiegand, vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die 1.300 Betten sind ein Wert, den die Krankenhauskoordinatoren des Freistaates Sachsen festgelegt haben. Diese Bettenanzahl bezieht sich auf Patienten, die nicht intensivmedizinisch behandelt werden. Die dargestellten freien Bettenkapazitäten beziehen sich nur auf Betten, die für COVID-19-Patienten sofort zur Verfügung stehen. Darüber hinaus gibt es noch weitere Betten in Reserve. Je nach Infektionsgeschehen passen die Krankenhäuser nach ihren Konzept die Bettenkapazitäten für Covid-19 Patienten an. Aber dies führt einerseits wieder zu einer enormen Überlastung der Mediziner und Pflegekräfte, die einen enorm anstrengende Aufgabe erfüllen, in dem sie täglich versuchen, Leben zu retten. Und andererseits verringert die hohe Zahl von Covid-Patienten die Kapazität für andere auch dringend nötige Behandlungen. Daher hat die Staatsregierung diesen Schwellenwert ausgewählt, um rechtzeitig mit geeigneten Maßnahmen z.B. durch Verschärfung der Kontaktbeschränkung entgegenzuwirken. Die Prozentangabe gibt den (prozentualen) Auslastungsgrad der COVID-19-spezifischen Krankenhausbetten (Betten, die speziell für die Versorgung von COVID-19-Erkrankten zur Verfügung stehen) auf den Normalstationen an. D.h. es wird angegeben, wie viele der COVID-19-spezifischen Betten auf den Normalstationen mit COVID-19-Pat. belegt sind. Die Krankenhausbetten auf den Normalstationen, die nicht speziell zur Versorgung von COVID-19-Pat. geeignet sind sowie die Auslastung der ITS-Stationen (sowohl COVID-19-spezifisch, als auch Kapazitäten für sonst. Pat.) spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Mit freundlichen Grüßen