Tauchen gegen Covid-19 geimpfte Personen in der Statistik der an oder mit Covid-19 gestorbenen Menschen auf?

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Seit Dezember wird gegen Covid-19 geimpft. Tauchen in der Statistik der 'an oder mit Covid-19' gestorbenen Menschen auch gegen Covid-19 geimpfte Personen auf? Das wäre ja irgendwie unlogisch, wenn man die Menschen dazu auffordert sich impfen zu lassen und dafür die Statistik der 'Corona-Toten' (an oder mit Covid-19 gestorbenen Menschen) hernimmt um zu verdeutlichen wie wichtig das impfen ist, dann aber in der Statistik auch Gestorbene auftauchen, die geimpft worden sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. April 2021
  • Frist
    18. Mai 2021
  • 3 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Seit Dezember wird gegen C…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Tauchen gegen Covid-19 geimpfte Personen in der Statistik der an oder mit Covid-19 gestorbenen Menschen auf? [#218510]
Datum
16. April 2021 07:58
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit Dezember wird gegen Covid-19 geimpft. Tauchen in der Statistik der 'an oder mit Covid-19' gestorbenen Menschen auch gegen Covid-19 geimpfte Personen auf? Das wäre ja irgendwie unlogisch, wenn man die Menschen dazu auffordert sich impfen zu lassen und dafür die Statistik der 'Corona-Toten' (an oder mit Covid-19 gestorbenen Menschen) hernimmt um zu verdeutlichen wie wichtig das impfen ist, dann aber in der Statistik auch Gestorbene auftauchen, die geimpft worden sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218510 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218510/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 16.04.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 16.04.2021
Datum
16. April 2021 15:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0176. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 16.04.2021 [Az. 2021-176] Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang te…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 16.04.2021 [Az. 2021-176]
Datum
4. Mai 2021 17:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ob ein Fall als verstorben "mit" oder "an Corona" erfasst wird, liegt grundsätzlich im Ermessen des Gesundheitsamtes. Dieses leitet die Daten über die zuständige Landesbehörde an das Robert Koch-Institut weiter. Das Risiko an COVID-19 zu versterben ist bei Personen, bei denen bestimmte Vorerkrankungen bestehen, höher. Daher ist es in der Praxis häufig schwierig zu entscheiden, inwieweit die SARS-CoV-2-Infektion direkt zum Tode beigetragen hat. Darüber hinaus wird in fast allen Bundesländern der vertrauliche Teil der Todesbescheinigung an das Gesundheitsamt gesendet. Dort kann ein Abgleich mit den Meldedaten erfolgen, wenn auf der Todesbescheinigung als Todesursache eine Infektionskrankheit angegeben ist. In die Statistik des RKI gehen grundsätzlich (nur) diejenigen COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und die getestete Person in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Sowohl Menschen, die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind („gestorben an“), als auch Personen mit Vorerkrankungen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren und bei denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war („gestorben mit“) werden derzeit erfasst. Bei einem Großteil der an das RKI übermittelten COVID-19-Todesfälle wird „verstorben an der gemeldeten Krankheit“ angegeben. Verstorbene, die zu Lebzeiten nicht auf COVID-19 getestet wurden, aber in Verdacht stehen, an COVID-19 verstorben zu sein, können post mortem auf das Virus untersucht werden. Diese Erläuterung der Erfassung der Todeszahlen finden Sie unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... Ob hierdurch Geimpfte erfasst werden, kann nicht pauschal beantwortet werden. Auch der Impfstatus kann in der Übermittlungssoftware angegeben werden. Es ist denkbar, wenn auch unwahrscheinlich, dass eine Person trotz Impfung aufgrund der nicht 100-prozentigen Schutzwirkung noch an COVID-19 erkrankt und an den Folgen der Krankheit stirbt. In diesem Fall wäre die Person trotz Impfung noch an Corona verstorben und wäre entsprechend erfasst. „Impfdurchbrüche“, d.h. eine vollständig immunisierte Person infiziert sich mit SARS-CoV-2, kann das Gesundheitsamt zusätzlich dem RKI melden. Für weitere Informationen zu Thema Todeszahlen und -ursachen verweisen wir auf die vom RKI veröffentlichten Daten und bitten Sie, diese selbstständig abzurufen: * Eine Übersicht zu den Sterbefallzahlen und der Übersterblichkeit wird veröffentlicht unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Que... * Das RKI veröffentlicht die Todesfälle nach Kalenderwochen aufgeschlüsselt in den Situationsberichten jeden Freitag unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... * Darüber hinaus veröffentlicht das RKI die täglichen Todesfälle nach Landkreisen auf dem Dashboard unter: https://experience.arcgis.com/experie.... * Die gemeldeten Todesfälle inklusive Daten zum Meldedatum und Krankheitsbeginn sind unter der folgenden Adresse veröffentlicht: https://npgeo-corona-npgeo-de.hub.arc... * Ein aufbereitete Zusammenfassung der Todesfälle je Sterbedatum erhalten Sie zudem auf der Seite des Robert Koch-Instituts unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitungen liegen dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen i.S.v. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) i.V.m. § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), mangels Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG, und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), mangels Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, sind nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen