Sehr
Antragsteller/in
zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Ob ein Fall als verstorben "mit" oder "an Corona" erfasst wird, liegt grundsätzlich im Ermessen des Gesundheitsamtes. Dieses leitet die Daten über die zuständige Landesbehörde an das Robert Koch-Institut weiter. Das Risiko an COVID-19 zu versterben ist bei Personen, bei denen bestimmte Vorerkrankungen bestehen, höher. Daher ist es in der Praxis häufig schwierig zu entscheiden, inwieweit die SARS-CoV-2-Infektion direkt zum Tode beigetragen hat. Darüber hinaus wird in fast allen Bundesländern der vertrauliche Teil der Todesbescheinigung an das Gesundheitsamt gesendet. Dort kann ein Abgleich mit den Meldedaten erfolgen, wenn auf der Todesbescheinigung als Todesursache eine Infektionskrankheit angegeben ist.
In die Statistik des RKI gehen grundsätzlich (nur) diejenigen COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und die getestete Person in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Sowohl Menschen, die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind („gestorben an“), als auch Personen mit Vorerkrankungen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren und bei denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war („gestorben mit“) werden derzeit erfasst. Bei einem Großteil der an das RKI übermittelten COVID-19-Todesfälle wird „verstorben an der gemeldeten Krankheit“ angegeben. Verstorbene, die zu Lebzeiten nicht auf COVID-19 getestet wurden, aber in Verdacht stehen, an COVID-19 verstorben zu sein, können post mortem auf das Virus untersucht werden.
Diese Erläuterung der Erfassung der Todeszahlen finden Sie unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO...
Ob hierdurch Geimpfte erfasst werden, kann nicht pauschal beantwortet werden. Auch der Impfstatus kann in der Übermittlungssoftware angegeben werden. Es ist denkbar, wenn auch unwahrscheinlich, dass eine Person trotz Impfung aufgrund der nicht 100-prozentigen Schutzwirkung noch an COVID-19 erkrankt und an den Folgen der Krankheit stirbt. In diesem Fall wäre die Person trotz Impfung noch an Corona verstorben und wäre entsprechend erfasst. „Impfdurchbrüche“, d.h. eine vollständig immunisierte Person infiziert sich mit SARS-CoV-2, kann das Gesundheitsamt zusätzlich dem RKI melden.
Für weitere Informationen zu Thema Todeszahlen und -ursachen verweisen wir auf die vom RKI veröffentlichten Daten und bitten Sie, diese selbstständig abzurufen:
* Eine Übersicht zu den Sterbefallzahlen und der Übersterblichkeit wird veröffentlicht unter:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Que...
* Das RKI veröffentlicht die Todesfälle nach Kalenderwochen aufgeschlüsselt in den Situationsberichten jeden Freitag unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
* Darüber hinaus veröffentlicht das RKI die täglichen Todesfälle nach Landkreisen auf dem Dashboard unter:
https://experience.arcgis.com/experie....
* Die gemeldeten Todesfälle inklusive Daten zum Meldedatum und Krankheitsbeginn sind unter der folgenden Adresse veröffentlicht:
https://npgeo-corona-npgeo-de.hub.arc...
* Ein aufbereitete Zusammenfassung der Todesfälle je Sterbedatum erhalten Sie zudem auf der Seite des Robert Koch-Instituts unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Darüber hinausgehende zusammenfassende Aufarbeitungen liegen dem Robert Koch-Institut nicht als amtlichen Informationen i.S.v. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) i.V.m. § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), mangels Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG, und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), mangels Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, sind nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen