Bundesbank - EY

Anfrage an: Deutsche Bundesbank

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
hat den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – unter Einbeziehung der Buchführung der Deutschen Bundesbank für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 geprüft.

Bitte senden Sie mir den dazugehörigen Vertrag mit der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu.

Personenbezogene Daten können geschwärzt werden und sollen nicht Teil der Auskunft sein.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können in der Regel nicht länger als 5 Jahre geltend gemacht werden (EuGH C-15/16), sie müssen demnach nicht geschwärzt werden, ein Drittbeteiligungsverfahren ist nicht durchzuführen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    16. April 2021
  • Frist
    18. Mai 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Ernst & Young GmbH Wirtsch…
An Deutsche Bundesbank Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesbank - EY [#218537]
Datum
16. April 2021 12:08
An
Deutsche Bundesbank
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – unter Einbeziehung der Buchführung der Deutschen Bundesbank für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 geprüft. Bitte senden Sie mir den dazugehörigen Vertrag mit der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden und sollen nicht Teil der Auskunft sein. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können in der Regel nicht länger als 5 Jahre geltend gemacht werden (EuGH C-15/16), sie müssen demnach nicht geschwärzt werden, ein Drittbeteiligungsverfahren ist nicht durchzuführen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218537 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218537/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Deutsche Bundesbank
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang ist am 16. April 2021 bei der Deutschen Bundesbank (Wi…
Von
Deutsche Bundesbank
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag: Vertrag Bundesbank - EY zur Jahresabschlußprüfung 2014 [#218537]
Datum
19. April 2021 13:15
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang ist am 16. April 2021 bei der Deutschen Bundesbank (Wilhelm-Epstein-Str. 14, 60431 Frankfurt am Main, Tel: 069 9566‑0, E‑Mail: <<E-Mail-Adresse>>) eingegangen. Wir werden Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nach § 10 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG grundsätzlich Gebühren erhoben werden müssen, sofern es sich nicht um eine einfache Auskunft handelt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und deren Gebührenverzeichnis. Die IFGGebV ist im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/ifg... abrufbar. Hinweis zum Datenschutz: Die in Ihrem Antrag enthaltenen personenbezogenen Daten (beispielsweise Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) werden nur zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Antrages unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, einschließlich der damit verbundenen Löschung der personenbezogenen Daten 10 Jahre nach Abschluss der Anfrage, verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 lit.c Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit dem IFG. Weitere Hinweise zum Datenschutz insbesondere die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten und Ihre Betroffenenrechte sind in der Datenschutzerklärung der Deutschen Bundesbank aufgeführt unter https://www.bundesbank.de/datenschutz. Mit freundlichen Grüßen

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Deutsche Bundesbank
Sehr Antragsteller/in mit IFG-Antrag vom 16. April 2021 beantragten Sie die Herausgabe des "dazugehörigen Vertr…
Von
Deutsche Bundesbank
Betreff
Bundesbank - EY [#218537]
Datum
23. April 2021 10:48
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in mit IFG-Antrag vom 16. April 2021 beantragten Sie die Herausgabe des "dazugehörigen Vertrag" zwischen der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der Deutschen Bundesbank bezogen auf die Jahresabschlußprüfung den Jahresabschluss betreffend – bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – unter Einbeziehung der Buchführung der Deutschen Bundesbank für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014. Es ist nicht auszuschließen, dass der beantragte Informationszugang Belange Dritter, hier der Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, insbesondere deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berühren und der Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Nach dem von Ihnen angeführte Gerichtsurteil (EuGH Rs. C-15/16) kann nach Ablauf von fünf Jahren, insbesondere im Bereich der Bankenaufsicht, ggf. von weniger schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgegangen werden. Gleichwohl müssen wir dem Dritten die Möglichkeit einräumen, uns darzulegen, ob und inwiefern es sich auch nach Ablauf des 5- Jahres-Zeitraums aus Sicht des Dritten weiterhin um schutzwürdiges Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Daher werden wir nach den Regelungen des IFG ein formelles Drittbeteiligungsverfahren anstoßen müssen, das dem Dritten die Möglichkeit der Stellungnahme binnen eines Monats einräumt. Nach § 6 Satz 2 IFG darf der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Geheimnisträger eingewilligt hat. Da die Drittbeteiligung zu einem höheren Verwaltungsaufwand führt, ist zu erwarten, dass vorliegend im Fall einer vollständigen oder teilweisen Herausgabe der beantragten Informationen gemäß § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und deren Gebührenverzeichnis Gebühren zu erheben sein werden, es sich also nicht mehr, wie von Ihnen angenommen, um eine gebührenfreie einfache schriftliche Auskunft handeln wird. Die IFGGebV ist im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/ifg... abrufbar. Bitte teilen sie uns bis zum 7. Mai 2021 mit, ob Sie vor diesem Hintergrund den Antrag weiterverfolgen wollen. Darüber hinaus weisen wir Sie darauf hin, dass bei der Betroffenheit von Daten Dritter der IFG-Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu begründen ist und geben Ihnen ebenfalls bis zum 7. Mai 2021 Gelegenheit, diese Begründung nachzuholen. Mit freundlichen Grüßen