Umsetzung der RKI-Handreichungen ControlCOVID und Präventionsmaßnahmen in Schulen

Gutachten, Stellungsnahmen und sämtliche weiteren relevanten Dokumente bezüglich der RKI Handreichung vom 19.3.2021 "ControlCOVID" und "Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie" vom 12.10.2020. Insbesondere solche aus denen hervorgeht, wie durch die aktuell im Bundesland gültigen Corona-Schutzmaßnahmen die dort formulierten Ziele erreicht und Vorgaben umgesetzt werden.

Personenbezogene Daten können Sie schwärzen. Eine Antwort in elektronischer Form genügt.

Eine ähnliche Anfrage liegt auch den Ressorts für Bildung und Gesundheit vor. Falls Sie zur Beantwortung zusammenarbeiten, genügen identische Antworten.

Ergebnis der Anfrage

Das Land Schleswig-Holstein äußert sich hier nicht - weil es keine gesetzliche Auskunftspflicht gibt, wenn die angefragten Stellen zur Erarbeitung von Verordnungen oder Gesetze erarbeiten angefragt werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. April 2021
  • Frist
    21. Mai 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gutachten, Stellungsnahmen …
An Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung der RKI-Handreichungen ControlCOVID und Präventionsmaßnahmen in Schulen [#218648]
Datum
18. April 2021 02:11
An
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gutachten, Stellungsnahmen und sämtliche weiteren relevanten Dokumente bezüglich der RKI Handreichung vom 19.3.2021 "ControlCOVID" und "Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie" vom 12.10.2020. Insbesondere solche aus denen hervorgeht, wie durch die aktuell im Bundesland gültigen Corona-Schutzmaßnahmen die dort formulierten Ziele erreicht und Vorgaben umgesetzt werden. Personenbezogene Daten können Sie schwärzen. Eine Antwort in elektronischer Form genügt. Eine ähnliche Anfrage liegt auch den Ressorts für Bildung und Gesundheit vor. Falls Sie zur Beantwortung zusammenarbeiten, genügen identische Antworten.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218648 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218648/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Ihre IZG-Anfrage vom 18.04.2021 Sehr Antragsteller/in Ihre IZG Anfrage vom 18.04.2021 haben wir erhalten. Eine An…
Von
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Betreff
Ihre IZG-Anfrage vom 18.04.2021
Datum
20. April 2021 11:51
Status
Warte auf Antwort
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3,8 KB


Sehr Antragsteller/in Ihre IZG Anfrage vom 18.04.2021 haben wir erhalten. Eine Antwort erhalten Sie binnen der Monatsfrist gemäß § 5 Abs. 2 IZG-SH. Mit freundlichen Grüßen
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
IZG Anfrage vom 18.04.2021 Sehr Antragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre IZG-Anfrage vom 18.04.2021 wird der Einga…
Von
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Betreff
IZG Anfrage vom 18.04.2021
Datum
25. April 2021 18:31
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
3,8 KB


Sehr Antragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre IZG-Anfrage vom 18.04.2021 wird der Eingang beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (MBWK) und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) sowie -wie bereits erfolgt- beim Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein - die Staatskanzlei - bestätigt. Eine Antwort ergeht für alle angefragten Ressort - wie von Ihnen mitgeteilt - einheitlich binnen der Monatsfrist. Mit freundlichen Grüßen

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Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
IZG-Anfrage vom 18.04.21 Sehr Antragsteller/in Bezug nehmend auf Ihren IZG-Antrag vom 18.04.2021 begehren Sie die…
Von
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Betreff
IZG-Anfrage vom 18.04.21
Datum
28. April 2021 12:53
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,8 KB


Sehr Antragsteller/in Bezug nehmend auf Ihren IZG-Antrag vom 18.04.2021 begehren Sie die Zusendung von Gutachten, Stellungsnahmen und sämtliche weitere relevante Dokumente bezüglich der RKI Handreichung vom 19.3.2021 "ControlCOVID" und "Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie" vom 12.10.2020. Die Qualität der zu liefernden Informationen sollen solche sein, aus denen hervorgeht, wie durch die aktuell in Schleswig-Holstein gültigen Corona-Schutzmaßnahmen die dort formulierten Ziele erreicht und Vorgaben umgesetzt werden. Auf Ihren o.g. Antrag ergeht für das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (MBWK), dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) sowie für den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein - die Staatskanzlei - einheitlich folgende Entscheidung. Die obersten Landesbehörden sind gem. § 2 Abs. 4 Ziff. 2 des Informationszugangsgesetzes S-H keine auskunftspflichtigen Stellen, soweit sie im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlass von Rechtsverordnungen - wie hier - tätig werden und es sich nicht um Umweltinformationen handelt. Bei der Anordnung der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 handelt es sich um ein solches Handeln beim Erlass von Rechtsverordnungen wie der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfV) und der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO), weshalb hier kein Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht. Ihr Antrag wird daher abgelehnt. Nach §§ 1, 2 IZG-SH-KostenVO fallen für diese Entscheidung keine Gebühren an. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein - Staatskanzlei - Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen