Isoliertes Corona Cov-2 Virus als lebensfähigen Stamm?

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Gibt es in irgendeinem Labor einen Lebenfähigen Virustamm des CORONA Cov-2 Virus und ist diser Nachweislich isoliert, um mit Ihm zu forschen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. April 2021
  • Frist
    21. Mai 2021
  • 7 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es in irgendeinem Lab…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Isoliertes Corona Cov-2 Virus als lebensfähigen Stamm? [#218675]
Datum
18. April 2021 14:44
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es in irgendeinem Labor einen Lebenfähigen Virustamm des CORONA Cov-2 Virus und ist diser Nachweislich isoliert, um mit Ihm zu forschen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218675 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218675/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.04.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.04.2021
Datum
19. April 2021 14:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0180. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.04.2021 [Az. 2021-180] Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.04.2021 [Az. 2021-180]
Datum
19. Mai 2021 09:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Dem RKI liegen Isolate folgender Virusvarianten vor: * SARS-CoV-2 Referenzvirus: hCoV-19/Germany/BY-ChVir/2020 * Variante B.1.617; weitere Informationen zu B.1.617 aus der Datenbank GISAID liegen noch nicht vor, da es zur Zeit noch keine GISAID Nummer gibt. * Variante der B.1.1.7 Linie (zuerst detektiert im VK): hCoV-19/Germany/NW-RKI-I-0026/2020 (hinterlegt in der Datenbank GISAID unter EPI_ISL_751799) * Variante der B.1.351-Linie (zuerst detektiert in Südafrika): hCoV-19/Germany/NW-RKI-I-0029/2020 (hinterlegt in der Datenbank GISAID unter EPI_ISL_803957) Die vorliegenden Isolate sind lebensfähig. Elektronenmikroskopische Aufnahmen sind hier öffentlich zugänglich: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Die Virusvarianten werden durch Genomsequenzierungen festgestellt. Um die molekulare Surveillance in Deutschland über die bestehenden Aktivitäten des RKIs und des Konsiliarlabors für Coronaviren hinaus auszubauen und die Anzahl der verfügbaren Genomsequenzierungen der in Deutschland zirkulierenden SARS-CoV-2 Viren zu erhöhen, sollen entsprechend der Coronavirus-Surveillanceverordnung (CorSurV) (https://www.bundesgesundheitsminister...) bis zu 5% (bzw. 10% bei bundesweit weniger als 70.000 Neuinfektion in einer Woche) der Proben aus der Primärdiagnostik zur Sequenzierung eingesandt und gemäß CorSurV vergütet werden. Einzelheiten hierzu sowie zur Auswahl von Proben für die Sequenzierung finden sich z.B.: *https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... *https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Darüber hinausgehende amtliche Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG liegen dem RKI bezüglich Ihrer Anfrage nicht vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen