Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für die Luca-App und widerrechtliche Nutzung

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erfragten kürzlich die Datenschutz-Folgenabschätzung zum Luca-App-Sytem zur Kontaktdokumentation, das in vielen Bundesländern schon im Produktiveinsatz ist.

Gemäß einer Antwort der DSK bzw. des BfDI „ist die […] Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit [für Luca zuständig], da der Entwickler der App dort ansässig ist.“: https://fragdenstaat.de/anfrage/gesetzes-datenschutz-folgenabschatzung-dsfa-fur-die-luca-app-gema-art-35-10-dsgvo/

In einer diesbezüglichen Antwort von Ihnen teilten Sie uns „mit, dass die Überprüfung der Luca-App und vergleichbarer Angebote hier nicht abgeschlossen ist. […] Die laufende Überprüfung der Luca-App wird auch die Datenschutz-Folgenabschätzung umfassen, die uns bislang nicht vorliegt. https://fragdenstaat.de/anfrage/datenschutz-folgenabschatzung-dsfa-fur-die-luca-app/

Vor diesem Hintergrund und Hergang erfragen wir nun folgende Informationen:

1) Wenn mittlerweile eine DSFA vorliegt, bitten wir um Zusendung der DSFA inklusive der Information, ob diese veröffentlicht werden kann oder wenn das nicht der Fall ist, warum nicht.
2) Wenn nach wie vor keine DSFA vorliegt, bitten wir um Zusendung der angefertigten rechtliche Einschätzungen der Sachlage inklusive der Abwägungen zur widerrechtlichen Nutzung. Denn da das Luca-System bereits u.a. in Berlin, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern im Einsatz ist und Art. 35 DSGVO die vorherige Vorlage einer DSFA zwingend erfordert, liegt somit offensichtlich eine illegale Datenverarbeitung vor.
3) Alle relevanten internen Dokumentationen und Kommunikationen bezüglich des Luca-Einsatzes, dies umfasst u. a. E-Mails, Kurznachrichten und Sitzungsprotokolle.
4) Die Dokumentation der Prüfung, ob es weniger datenintensive Alternativen zur Luca-App gibt, so wie es laut Art. 5 DSGVO rechtlich geboten ist und wodurch der Einsatz der Luca-App dann unzulässig wäre.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. April 2021
  • Frist
    22. Mai 2021
  • 7 Follower:innen
Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, wir erfragten kürzlich…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Betreff
Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für die Luca-App und widerrechtliche Nutzung [#218783]
Datum
19. April 2021 22:57
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, wir erfragten kürzlich die Datenschutz-Folgenabschätzung zum Luca-App-Sytem zur Kontaktdokumentation, das in vielen Bundesländern schon im Produktiveinsatz ist. Gemäß einer Antwort der DSK bzw. des BfDI „ist die […] Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit [für Luca zuständig], da der Entwickler der App dort ansässig ist.“: https://fragdenstaat.de/anfrage/gesetzes-datenschutz-folgenabschatzung-dsfa-fur-die-luca-app-gema-art-35-10-dsgvo/ In einer diesbezüglichen Antwort von Ihnen teilten Sie uns „mit, dass die Überprüfung der Luca-App und vergleichbarer Angebote hier nicht abgeschlossen ist. […] Die laufende Überprüfung der Luca-App wird auch die Datenschutz-Folgenabschätzung umfassen, die uns bislang nicht vorliegt. https://fragdenstaat.de/anfrage/datenschutz-folgenabschatzung-dsfa-fur-die-luca-app/ Vor diesem Hintergrund und Hergang erfragen wir nun folgende Informationen: 1) Wenn mittlerweile eine DSFA vorliegt, bitten wir um Zusendung der DSFA inklusive der Information, ob diese veröffentlicht werden kann oder wenn das nicht der Fall ist, warum nicht. 2) Wenn nach wie vor keine DSFA vorliegt, bitten wir um Zusendung der angefertigten rechtliche Einschätzungen der Sachlage inklusive der Abwägungen zur widerrechtlichen Nutzung. Denn da das Luca-System bereits u.a. in Berlin, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern im Einsatz ist und Art. 35 DSGVO die vorherige Vorlage einer DSFA zwingend erfordert, liegt somit offensichtlich eine illegale Datenverarbeitung vor. 3) Alle relevanten internen Dokumentationen und Kommunikationen bezüglich des Luca-Einsatzes, dies umfasst u. a. E-Mails, Kurznachrichten und Sitzungsprotokolle. 4) Die Dokumentation der Prüfung, ob es weniger datenintensive Alternativen zur Luca-App gibt, so wie es laut Art. 5 DSGVO rechtlich geboten ist und wodurch der Einsatz der Luca-App dann unzulässig wäre. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Rainer Rehak Anfragenr: 218783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218783/ Postanschrift Rainer Rehak << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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