FFP2 Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Sämtliche Unterlagen und Schriftverkehr, die als Grundlage für die Entscheidung gedient haben, eine FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz nicht anzuordnen.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    22. April 2021
  • Frist
    26. Mai 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Unterlagen und S…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
FFP2 Maskenpflicht am Arbeitsplatz [#218988]
Datum
22. April 2021 11:23
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Unterlagen und Schriftverkehr, die als Grundlage für die Entscheidung gedient haben, eine FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz nicht anzuordnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218988 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218988/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 22.April2021 beantragten Sie unter Berufung auf das Gesetz zur Regelung des…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: FFP2 Maskenpflicht am Arbeitsplatz [#218988]
Datum
4. Mai 2021 15:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 22.April2021 beantragten Sie unter Berufung auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) „..sämtliche Unterlagen und Schriftverkehr, die als Grundlage für die Entscheidung gedient haben, eine FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz nicht anzuordnen“. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen als rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung zu erheben. Entsprechend dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) betragen die Gebühren höchstens 500 Euro. Bevor ich über Ihren Antrag abschließend entscheide, möchte ich Ihnen daher die voraussichtlich entstehenden Kosten der Bearbeitung mitteilen. Der Ermittlung der Gebühren wurde die o.g. IFGGebV zu Grunde gelegt. Nach einer ersten vorläufigen Prüfung ist von einem Zeitaufwand von ca. 3 Stunden für Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des mittleren und von ca. 3 Stunden für Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des höheren Dienstes auszugehen. Dabei sind Stundensätze von 30 € mittlerer Dienst und 60 € höherer Dienst zugrunde zu legen. Voraussichtlich werden bei elektronischer Übermittlung von Unterlagen keine über die bereits dargestellten Bearbeitungsgebühren von insgesamt 270 € hinausgehenden zusätzlichen Gebühren entstehen. Der Aufwand ist u.a. deshalb so hoch, weil Ihre Anfrage sehr allgemein gestellt ist und sich relevante Bestimmungen zu FFP2-Masken in verschiedenen Verordnungen und technischen Regeln finden. Ich vermute aber, dass es Ihnen lediglich um den betrieblichen Infektionsschutz vor dem SARS-CoV-2 - Coronavirus und die entsprechenden Bestimmungen zu Masken in der SARS-CoV-2 -Arbeitsschutzverordnung geht. Ich kann Ihnen aber alternativ eine - in diesem Fall kostenlose- einfache Auskunft zu den bestehenden Bestimmungen zu Masken in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung und den Gründen, die aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegen eine umfassende Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken am Arbeitsplatz sprechen, anbieten. Ich bitte Sie, mir bis zum 11. Mai. 2021 mitzuteilen, ob Sie die anfallenden Gebühren übernehmen und Ihr Antrag weiterbearbeitet werden soll, bzw. ob Sie die angebotene einfache gebührenfreie Auskunft wünschen. Bis zu einer Rückmeldung von Ihnen ruht das Verfahren. Für den Fall, dass Sie sich bis zum o.g. Datum nicht melden, gehe ich davon aus, dass Sie ihren Antrag nicht weiter aufrechterhalten. Mit freundlichen Grüßen