Sehr Antragsteller/in
mit E-Mail vom 22.April2021 beantragten Sie unter Berufung auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) „..sämtliche Unterlagen und Schriftverkehr, die als Grundlage für die Entscheidung gedient haben, eine FFP2-Maskenpflicht am Arbeitsplatz nicht anzuordnen“.
Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen als rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung zu erheben. Entsprechend dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) betragen die Gebühren höchstens 500 Euro.
Bevor ich über Ihren Antrag abschließend entscheide, möchte ich Ihnen daher die voraussichtlich entstehenden Kosten der Bearbeitung mitteilen. Der Ermittlung der Gebühren wurde die o.g. IFGGebV zu Grunde gelegt.
Nach einer ersten vorläufigen Prüfung ist von einem Zeitaufwand von ca. 3 Stunden für Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des mittleren und von ca. 3 Stunden für Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des höheren Dienstes auszugehen. Dabei sind Stundensätze von 30 € mittlerer Dienst und 60 € höherer Dienst zugrunde zu legen.
Voraussichtlich werden bei elektronischer Übermittlung von Unterlagen keine über die bereits dargestellten Bearbeitungsgebühren von insgesamt 270 € hinausgehenden zusätzlichen Gebühren entstehen.
Der Aufwand ist u.a. deshalb so hoch, weil Ihre Anfrage sehr allgemein gestellt ist und sich relevante Bestimmungen zu FFP2-Masken in verschiedenen Verordnungen und technischen Regeln finden.
Ich vermute aber, dass es Ihnen lediglich um den betrieblichen Infektionsschutz vor dem SARS-CoV-2 - Coronavirus und die entsprechenden Bestimmungen zu Masken in der SARS-CoV-2 -Arbeitsschutzverordnung geht.
Ich kann Ihnen aber alternativ eine - in diesem Fall kostenlose- einfache Auskunft zu den bestehenden Bestimmungen zu Masken in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung und den Gründen, die aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegen eine umfassende Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken am Arbeitsplatz sprechen, anbieten.
Ich bitte Sie, mir bis zum 11. Mai. 2021 mitzuteilen, ob Sie die anfallenden Gebühren übernehmen und Ihr Antrag weiterbearbeitet werden soll, bzw. ob Sie die angebotene einfache gebührenfreie Auskunft wünschen.
Bis zu einer Rückmeldung von Ihnen ruht das Verfahren. Für den Fall, dass Sie sich bis zum o.g. Datum nicht melden, gehe ich davon aus, dass Sie ihren Antrag nicht weiter aufrechterhalten.
Mit freundlichen Grüßen