Dienstanweisung zur Trageweise von DEIG

Die Dienstanweisung, welche die Trageweise von Distenzelektroimpulsgeräten (DIEG), umgangssprachlich Taser genannt, regelt.

Im Artikel des WDR wird auf diese Vorschrift hingewiesen: https://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/taser-einsatz-polizei-dortmund-102.html

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. April 2021
  • Frist
    26. Mai 2021
  • 20 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisung zur Trageweise von DEIG [#219046]
Datum
23. April 2021 09:04
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Dienstanweisung, welche die Trageweise von Distenzelektroimpulsgeräten (DIEG), umgangssprachlich Taser genannt, regelt. Im Artikel des WDR wird auf diese Vorschrift hingewiesen: https://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/taser-einsatz-polizei-dortmund-102.html
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219046 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219046/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Per Mail an: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Az: ZA - 30.01 Sehr Ant…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
Dienstanweisung zur Trageweise von DEIG [#219046]
Datum
5. Mai 2021 15:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Per Mail an: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Az: ZA - 30.01 Sehr Antragsteller/in mit Anfrage vom 23.04.2021 baten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW um Übersendung der in einem Bericht des WDR erwähnten Dienstanweisung, welche die Trageweise von Distenzelektroimpulsgeräten (DIEG), umgangssprachlich Taser genannt, regelt. Die "Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei NRW" ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung -VSA-), als "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft. Von einer VS dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Die gewünschte Dienstanweisung kann daher nicht übersandt werden. Gebührenentscheidung: Diese Information ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisung zur Trageweise von DEIG“ [#219046]
Datum
5. Mai 2021 18:02
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/219046/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil mir der Zugang zu der Dienstanweisung ohne konkrete Bezugnahme auf das IFG NRW verweigert wurde. Die reine Einstufung als Verschlusssache rechtfertigt meinem Verständnis keine pauschale Abweisung aller Anträge auf Akteneinsicht nach dieser Vorschrift. Zudem hat die Behörde keine Rechtsbehelfsbelehrung angegeben. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 219046.pdf - 2021-05-05_1-image001.jpg Anfragenr: 219046 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219046/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 05.05.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Dienstanweisung zur Trageweise von DEIG“ [#219046]
Datum
6. Mai 2021 06:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 05.05.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-4091/21 Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-4091/21 Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei NRW #219046
Datum
31. Mai 2021 11:32
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4091/21 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 23.04.2021 auf Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei NRW Sehr Antragsteller/in ich habe Ihr Begehren gegenüber dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Bei der Antwort der Behörde handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt, so hier keine Rechtsbehelfsbelehrung angegeben wurde. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschen, so müssten Sie Ihre Postadresse gegenüber dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste angeben. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Zudem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten, fall sich in der Antwort nicht in "cc" gesetzt wurde. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-4091/21 Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-4091/21 Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei NRW #219046
Datum
30. Juni 2021 13:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4091/21 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 23.04.2021 auf Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei NRW Sehr Antragsteller/in die informationspflichtige Stelle teilte mir mit E-Mail vom 14.06.2021 Folgendes mit: Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) - Antrag auf Informationszugang Ihr Schreiben vom 31.05.2021; Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4091/21 Sehr geehrte ..... sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 23.04.2021 bat Herr Antragsteller/in unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW um Übersendung der in einem Bericht des WDR erwähnten Dienstanweisung, welche die Trageweise von Distenzelektroimpulsgeräten (DIEG), umgangssprachlich Taser genannt, regelt. Ich habe Ihm wie folgt geantwortet: "Die "Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei NRW" ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung -VSA-), als "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestuft. Von einer VS dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Die gewünschte Dienstanweisung kann daher nicht übersandt werden." Die weitergehende Begründung findet sich in § 6 a) IFG NRW: § 6 IFG NRW - Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange a) das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde Rechtsgrundlage für die Einstufung der Dienstanweisung als VS-nfD Einstufung von Informationen als Verschlusssache erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung -VSA-). Die Voraussetzungen für eine Einstufung mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" sind im § 7 Nr 4. geregelt. Hiernach sind Informationen als "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Über die Notwendigkeit der VS-Einstufung und den zu wählenden Geheimhaltungsgrad bestimmt die herausgebende Stelle (vgl. § 8 Abs. 1 VSA NW) In diesem konkreten Fall habe ich es leider versäumt, den Hinweis auf § 6 a) IFG NRW als Begründung aufzunehmen. Ich bedauere das Versehen. Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung. .... Mit freundlichen Grüßen
Testbehörde
Klage
Von
Testbehörde
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
18. August 2021
Status
Warte auf Antwort
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-4091/21 Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-4091/21 Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei NRW #219046
Datum
15. November 2022 14:13
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4091/21 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 23.04.2021 auf Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei NRW Sehr << Antragsteller:in >> gibt es bezüglich der Klage vom 18.08.2021 bereits ein Ergebnis? Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.1.5-4091/21 Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Poli…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.5-4091/21 Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei NRW #219046 [#219046]
Datum
15. November 2022 14:44
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4091/21 Sehr geehrte Damen und Herren, bisher gibt es keine weiteren Ergebnisse. Die Klage ist am Verwaltungsgericht noch anhängig. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 219046 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219046/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.1.5-4091/21 Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Poli…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.5-4091/21 Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei NRW #219046 [#219046]
Datum
24. August 2023 16:25
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4091/21 Guten Tag, heute wurde nach mündlicher Hauptverhandlung am Verwaltungsgericht Düsseldorf ein Urteil gesprochen: Der Klage wurde stattgegeben; die entsprechende Dienstanweisung muss an mich als Anfragender übermittelt werden. Das Urteil im Volltext liegt noch nicht vor. https://www.tagesschau.de/inland/regional/nordrheinwestfalen/wdr-verwaltungsgericht-duesseldorf-wer-bekommt-auskunft-zu-teasereinsaetzen-100.html Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 219046 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219046/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.5-4091/21 Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-4091/21 Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei NRW #219046 [#219046]
Datum
28. August 2023 08:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Mitteilung zu Ihrer Klage, die ja auch ein großes Echo in den Medien gefunden hat. An dem Urteil im Volltext sind wir natürlich auch interessiert. Mit freundlichen Grüßen
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Der Beklagte wird unter Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 5. Mai 2021 v…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Via
Briefpost
Betreff
Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
Datum
6. September 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
514,5 KB
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 5. Mai 2021 verpflichtet, dem Kläger die Dienstanweisung mit Stand vom Zeitpunkt der Antragstellung (23. April 2021) für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei NRW zu übermitteln. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Kein Nachrichtentext
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Via
Briefpost
Betreff
Datum
6. Oktober 2023
Status
Anfrage abgeschlossen

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AW: 209.2.3.1.5-4091/21 Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Poli…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: 209.2.3.1.5-4091/21 Zugang zur Dienstanweisung für den Einsatz von Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG) der Polizei NRW #219046 [#219046]
Datum
18. Oktober 2023 19:15
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
2023-08-24-vg-urteil_geschwaerzt.pdf
2,9 MB
Ihr Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-4091/21 Guten Tag, anbei finden Sie das Urteil. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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