Elektronische Verkündung von Gesetzen

Unterlagen zu dem geplanten Vorhaben Gesetze elektronisch zu verkünden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    24. April 2021
  • Frist
    28. Mai 2021
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen zu dem geplante…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Elektronische Verkündung von Gesetzen [#219158]
Datum
24. April 2021 20:16
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen zu dem geplanten Vorhaben Gesetze elektronisch zu verkünden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219158/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 310/2021 Sehr Antragsteller/in
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 24. April 2021 - Elektronische Verkündung von Gesetzen [#219158]
Datum
11. Mai 2021 14:47
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 310/2021 Sehr Antragsteller/in Sie haben am 24. April 2021 untenstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Ihr Antrag wird im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Die amtliche Verkündung von Gesetzen und Verordnungen erfolgt bislang im gedruckten Bundesgesetzblatt (vgl. Art. 82 des Grundgesetzes). Künftig soll die Verkündung in einem elektronischen Bundesgesetzblatt erfolgen und die papiergebundene Verkündung ersetzen. Das elektronische Bundesgesetzblatt wird dann die einzig verbindliche Fassung eines Gesetzes oder einer Verordnung enthalten und kostenfrei gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden können. Für die Verkündung in einem elektronischen Bundesgesetzblatt wird eine einheitliche IT-Lösung bestehen. Das Projekt wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als maßnahmenverantwortlicher Stelle betreut. Dazu wurden seit dem Jahr 2017 in bislang 235 unterschiedlichen Vorgängen (Stand 28. April 2021) unter anderem vielschichtige technische und rechtliche Umsetzungsmöglichkeiten und Konzeptionen erarbeitet. Ihr Antrag umfasst eine Vielzahl von Vorgängen in den Akten des BMJV. Eine gebührenfreie Bearbeitung Ihres IFG-Antrags ist daher nicht möglich. Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ergehen nur einfache Auskünfte kostenfrei. Eine einfache Auskunft liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Die Gebühr kann je nach Gebührennummer bis zu 500 EUR betragen. Vor diesem Hintergrund bitte ich zunächst um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten und - falls ja - um eine sinnvolle Eingrenzung Ihres Begehrens. Die Registratur differenziert nach folgenden Themen: - Allgemeines (5 Vorgänge) - Gesetzgebung (15 Vorgänge) - Finanzierung, Berichtswesen, Vorgaben des BMI an Maßnahmenverantwortliche (58 Vorgänge) - Planung und Konzeption (157 Vorgänge). Ich gebe Ihnen daher Gelegenheit, Ihren Antrag einzugrenzen. Vielleicht können Sie anhand der obigen Angaben Themen benennen, an denen Sie in erster Linie interessiert sind. Inwieweit sich der Verwaltungsaufwand verringert, hängt vom Einzelfall ab. Der genaue Verwaltungsaufwand lässt sich ohnehin erst im Laufe der Bearbeitung beziffern. Ein geringerer Verwaltungsaufwand könnte die anfallende Gebühr ggf. reduzieren. Ich weise darauf hin, dass ich mir vorbehalte, die weitere Bearbeitung Ihres Antrags ggf. von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig zu machen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AZ: Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 310/2021 Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Antwort. Mich interessie…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 24. April 2021 - Elektronische Verkündung von Gesetzen [#219158]
Datum
11. Mai 2021 14:55
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
AZ: Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 310/2021 Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Antwort. Mich interessiert in erster Linie der aktuelle Stand des Vorhabens und die weitere zeitliche Planung des Vorhabens. Somit schränke ich meine Anfrage auf die allgemeinen Vorgänge und Gesetzgebungsvorgänge, welche Änderungen am Grundgesetz betreffen, ein. Sollten Gebühren hierfür entstehen, bitte ich Sie mir die Höhe im Vorraus mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219158/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Elektronische Verkündung von Gesetzen“ vom 24.0…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 24. April 2021 - Elektronische Verkündung von Gesetzen [#219158]
Datum
1. Juni 2021 16:51
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Elektronische Verkündung von Gesetzen“ vom 24.04.2021 (#219158) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219158/

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 310/2021 Sehr Antragsteller/in
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mails vom 24. April und 11. Mai 2021 - Elektronische Verkündung von Gesetzen [#219158]
Datum
2. Juni 2021 14:37
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 310/2021 Sehr Antragsteller/in Sie haben am 24. April 2021 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zu "Unterlagen zu dem geplanten Vorhaben Gesetze elektronisch zu verkünden" gestellt. Auf meine E-Mail vom 11. Mai 2021 hin, haben Sie Ihren Antrag dahingehend eingrenzt, dass Sie "in erster Linie der aktuelle Stand des Vorhabens und die weitere zeitliche Planung des Vorhabens" interessiert sind. Zudem schränken Sie Ihre Anfrage "auf die allgemeinen Vorgänge und Gesetzgebungsvorgänge, welche Änderungen am Grundgesetz betreffen, ein". Zu dem von Ihnen erbetenen aktuellen Zeitplan erhalten Sie Zugang zu anliegendem Auszug aus der "Umsetzungsstrategie Digitalisierung" der Bundesregierung (vgl. https://www.cio.bund.de/Web/DE/Strategische-Themen/Umsetzungsstrategie-Digitalisierung/umsetzungsstrategie_digitalisierung_node.html). Der Informationszugang erfolgt insoweit gebührenfrei. Zu Ihrem weitergehenden Antrag auf allgemeine "Vorgänge und Gesetzgebungsvorgänge, welche Änderungen am Grundgesetz betreffen" konnten 20 Vorgänge ermittelt werden. Eine Durchsicht und Bewertung dieser Vorgänge nimmt schätzungsweise, angesichts des unterschiedlichen Inhalts und Umfangs eine Bearbeitungsdauer von mehreren Stunden ein. Der pauschale Stundensatz einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters des höheren Dienstes beträgt 60 EUR. Grundsätzlich gebührenfrei ist lediglich die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrags. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie zur Übernahme der Gebühr bereit sind bzw. Ihren Antrag weiter eingrenzen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass sich die Gesetzesentwürfe derzeit noch in der internen Abstimmung befinden. Einem Zugang könnte § 3 Nummer 3 b) und § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG entgegenstehen. Mit freundlichen Grüßen