Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 310/2021
Sehr
Antragsteller/in
Sie haben am 24. April 2021 einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zu "Unterlagen zu dem geplanten Vorhaben Gesetze elektronisch zu verkünden" gestellt. Auf meine E-Mail vom 11. Mai 2021 hin, haben Sie Ihren Antrag dahingehend eingrenzt, dass Sie "in erster Linie der aktuelle Stand des Vorhabens und die weitere zeitliche Planung des Vorhabens" interessiert sind. Zudem schränken Sie Ihre Anfrage "auf die allgemeinen Vorgänge und Gesetzgebungsvorgänge, welche Änderungen am Grundgesetz betreffen, ein".
Zu dem von Ihnen erbetenen aktuellen Zeitplan erhalten Sie Zugang zu anliegendem Auszug aus der "Umsetzungsstrategie Digitalisierung" der Bundesregierung (vgl.
https://www.cio.bund.de/Web/DE/Strategische-Themen/Umsetzungsstrategie-Digitalisierung/umsetzungsstrategie_digitalisierung_node.html).
Der Informationszugang erfolgt insoweit gebührenfrei.
Zu Ihrem weitergehenden Antrag auf allgemeine "Vorgänge und Gesetzgebungsvorgänge, welche Änderungen am Grundgesetz betreffen" konnten 20 Vorgänge ermittelt werden. Eine Durchsicht und Bewertung dieser Vorgänge nimmt schätzungsweise, angesichts des unterschiedlichen Inhalts und Umfangs eine Bearbeitungsdauer von mehreren Stunden ein. Der pauschale Stundensatz einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters des höheren Dienstes beträgt 60 EUR. Grundsätzlich gebührenfrei ist lediglich die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrags. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie zur Übernahme der Gebühr bereit sind bzw. Ihren Antrag weiter eingrenzen.
Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass sich die Gesetzesentwürfe derzeit noch in der internen Abstimmung befinden. Einem Zugang könnte § 3 Nummer 3 b) und § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG entgegenstehen.
Mit freundlichen Grüßen