Regestriernummern Inspektionspflicht für Klimaanlagen GEG §74-78

1. Wie viele Registereintäge sind vorhanden?

a.Bitte stellen sie mir die Anzahl Regestriereinträge nach Bundesland sortiert zur Verfügung.

2. Wie viele Stichprobenkontrollen wurden durchgeführt?

3. Wie viele Verstöße wurden zur Anzeige gebracht?

4. Gibt es eine Veröffentlichung in einem Report/Rechenschaftsbericht oder ist diese geplant?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. April 2021
  • Frist
    29. Mai 2021
  • Kosten dieser Information:
    50,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Deutsches Institut für Bautechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regestriernummern Inspektionspflicht für Klimaanlagen GEG §74-78 [#219343]
Datum
27. April 2021 17:32
An
Deutsches Institut für Bautechnik
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Registereintäge sind vorhanden? a.Bitte stellen sie mir die Anzahl Regestriereinträge nach Bundesland sortiert zur Verfügung. 2. Wie viele Stichprobenkontrollen wurden durchgeführt? 3. Wie viele Verstöße wurden zur Anzeige gebracht? 4. Gibt es eine Veröffentlichung in einem Report/Rechenschaftsbericht oder ist diese geplant?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219343 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219343/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsches Institut für Bautechnik
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrages auf Aktenauskunft bzw. Aktenauskunft gemä…
Von
Deutsches Institut für Bautechnik
Betreff
AW: Regestriernummern Inspektionspflicht für Klimaanlagen GEG §74-78 [#219343]
Datum
28. April 2021 08:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrages auf Aktenauskunft bzw. Aktenauskunft gemäß § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu o.g. Betreff. Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens sehen vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem Name und Anschrift des Antragstellenden angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete natürliche oder juristische Person zu ermöglichen. Bevor wir Ihre Anfrage weiter bearbeitet werden können, benötigen wir daher die Angabe einer zustellungsfähigen postalischen Anschrift. Wir möchten Sie bitten, uns diese zu übermitteln. Mit freundlichen Grüßen
Deutsches Institut für Bautechnik
Schmidt-Staudinger möchte die Nachricht "Regestriernummern Inspektionspflicht für Klimaanlagen GEG §74-78 [#2…
Von
Deutsches Institut für Bautechnik
Betreff
Rückruf: Regestriernummern Inspektionspflicht für Klimaanlagen GEG §74-78 [#219343]
Datum
28. April 2021 09:03
Status
Warte auf Antwort
Schmidt-Staudinger möchte die Nachricht "Regestriernummern Inspektionspflicht für Klimaanlagen GEG §74-78 [#219343]" zurückrufen.
Deutsches Institut für Bautechnik
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrages auf Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht gemä…
Von
Deutsches Institut für Bautechnik
Betreff
AW: Regestriernummern Inspektionspflicht für Klimaanlagen GEG §74-78 [#219343]
Datum
28. April 2021 09:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrages auf Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht gemäß § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu o.g. Betreff. Die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens sehen vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem Name und Anschrift des Antragstellenden angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete natürliche oder juristische Person zu ermöglichen. Bevor wir Ihre Anfrage weiter bearbeiten können, benötigen wir daher die Angabe einer zustellungsfähigen postalischen Anschrift. Wir möchten Sie bitten, uns diese zu übermitteln. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Danke für ihre schnelle Antwort. Ich weise darauf hin, dass die Anforderung einer …
An Deutsches Institut für Bautechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Regestriernummern Inspektionspflicht für Klimaanlagen GEG §74-78 [#219343]
Datum
28. April 2021 11:37
An
Deutsches Institut für Bautechnik
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Danke für ihre schnelle Antwort. Ich weise darauf hin, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit nicht grundsätzlich vor der Bearbeitung einer IFG-Anfrage zulässig ist. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung seitens der Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich: Die Behörde ist dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist durch die Adressierung über die von der Plattform „fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist. Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c), derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, dass die Prognose ergibt, dass entweder der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder aber Gebühren zu erheben sind. Nur in einem dieser Fälle ist eine Behörde zwecks weiterer Bearbeitung des Antrags zur Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit ggf. berechtigt; dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang und die Behörde ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post möglich sein könnte, darf in diesen Fällen eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. Dies setzt jedoch zunächst die inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus, so dass eine Einschätzung getroffen werden kann, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten in Betracht. Ihre Email enthält keine dem genügende Erklärung, weshalb die Anforderung der Adresse erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie daher auf/bitte ich Sie darum, entweder meinen Antrag nun entsprechend zu bearbeiten/meinen Antrag positiv zu bescheiden oder aber die Gründe mitzuteilen, weshalb es für die weitere Bearbeitung der Verarbeitung (weiterer) persönlicher Daten bedarf. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219343 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219343/
Deutsches Institut für Bautechnik
Sehr Antragsteller/in wir weisen darauf hin, dass die Erteilung einer Aktenauskunft oder Akteneinsicht nach IFG B…
Von
Deutsches Institut für Bautechnik
Betreff
AW: Regestriernummern Inspektionspflicht für Klimaanlagen GEG §74-78 [#219343]
Datum
29. April 2021 14:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wir weisen darauf hin, dass die Erteilung einer Aktenauskunft oder Akteneinsicht nach IFG Berlin gebührenpflichtig ist. Die Gebühren können Sie der Tarifstelle 1004 der Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGeb) vom 24. November 2009 entnehmen, dort ist ein Gebührenrahmen von 5 bis 500 € vorgesehen. Wir möchten Sie daher nochmals bitten, uns Ihre vollständige zustellungsfähige postalische Anschrift mitzuteilen. Diese benötigen wir sowohl für den Fall, dass Ihr Antrag abgelehnt werden sollte, als auch für den Fall, dass Ihrem Antrag stattgegeben wird (Gebührenbescheid). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Meiner Auffassung nach handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen s…
An Deutsches Institut für Bautechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Regestriernummern Inspektionspflicht für Klimaanlagen GEG §74-78 [#219343]
Datum
30. April 2021 16:12
An
Deutsches Institut für Bautechnik
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Meiner Auffassung nach handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollten der Informationszugang Ihrer Aufassung gebühren pflichtig sein, möchte ich sie bitten, mir die zu erwartenden Kosten mitzuteilen. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219343 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219343/
Deutsches Institut für Bautechnik
Sehr Antragsteller/in gemäß § 16 IFG Berlin ist eine Aktenauskunft gebührenpflichtig. Nach vorläufiger Einschät…
Von
Deutsches Institut für Bautechnik
Betreff
AW: Antwort1: Regestriernummern Inspektionspflicht für Klimaanlagen GEG §74-78 [#219343]
Datum
5. Mai 2021 08:19
Status
Sehr Antragsteller/in gemäß § 16 IFG Berlin ist eine Aktenauskunft gebührenpflichtig. Nach vorläufiger Einschätzung handelt es sich voraussichtlich um eine einfache schriftliche Auskunft, für welche Tarifstelle 1004 a) Nr. 2 der Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung Berlin (VGeb) vom 24. November 2009 einen Gebührenrahmen in Höhe von 5 bis 100 Euro vorsieht. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Erläuterungen weiterhelfen konnten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Ich erbitte hiermit eine einfache schriftliche Auskunft als E-Mail. Anbei die Adre…
An Deutsches Institut für Bautechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort1: Regestriernummern Inspektionspflicht für Klimaanlagen GEG §74-78 [#219343]
Datum
5. Mai 2021 15:52
An
Deutsches Institut für Bautechnik
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich erbitte hiermit eine einfache schriftliche Auskunft als E-Mail. Anbei die Adresse für die Erstellung des Bescheides ... Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 219343 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219343/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Deutsches Institut für Bautechnik
Sehr Antragsteller/in auf Ihren Antrag vom 27. April 2021 erteilen wir gemäß § 3 Abs. 1 IFG Berlin folgende Akten…
Von
Deutsches Institut für Bautechnik
Betreff
AW: Antwort1: Regestriernummern Inspektionspflicht für Klimaanlagen GEG §74-78 [#219343]
Datum
12. Mai 2021 10:23
Status
Sehr Antragsteller/in auf Ihren Antrag vom 27. April 2021 erteilen wir gemäß § 3 Abs. 1 IFG Berlin folgende Aktenauskunft im Hinblick auf die Registrierung von Inspektionsberichten für Klimaanlagen: 1. Wie viele Registereinträge sind vorhanden? Bitte stellen Sie mir die Anzahl Registriereinträge nach Bundesland sortiert zur Verfügung. Seit dem Jahr 2014 wurden insgesamt 21.505 Registriernummern für Inspektionsberichte vergeben. Aktuell im Jahr 2020 wurden insgesamt 2.314 Registriernummern vergeben. Diese verteilen sich auf die Bundesländer wie folgt: • Baden-Württemberg: 286 • Bayern: 566 • Berlin: 137 • Brandenburg: 95 • Bremen: 19 • Hamburg: 58 • Hessen: 319 • Mecklenburg-Vorpommern: 16 • Niedersachsen: 118 • Nordrhein-Westfalen: 380 • Rheinland-Pfalz: 29 • Saarland: 43 • Sachsen: 116 • Sachsen-Anhalt: 26 • Schleswig-Holstein: 66 • Thüringen: 40 2. Wie viele Stichprobenkontrollen wurden durchgeführt? Gemäß § 99 GEG oder § 26d EnEV i. V. m. §§ 111, 112 GEG sind drei Kontrollstufen für Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen vorgesehen. Gemäß § 114 GEG ist dem DIBt die Aufgabe übertragen, Kontrollen gemäß § 99 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GEG durchzuführen, sofern diese elektronisch durchgeführt werden können. Da eine elektronische Kontrolle bei Klimainspektionsberichten nicht möglich ist, können hierzu keine weiteren Auskünfte erteilen werden. 3. Wie viele Verstöße wurden zur Anzeige gebracht? Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Gibt es eine Veröffentlichung in einem Report/Rechenschaftsbericht oder ist diese geplant? Eine allgemeine Veröffentlichung der Daten zur Registrierung in einem Report/Rechenschaftsbericht wird nicht vorgenommen und ist auch gemäß GEG nicht vorgesehen. Gemäß § 16 IFG Berlin ist eine Aktenauskunft gebührenpflichtig. Es handelt sich vorliegend um eine einfache schriftliche Aktenauskunft mit mittlerem Verwaltungsaufwand gemäß Tarifstelle 1004 a) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses als Anlage zu der Berliner Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707, 894), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 2020 (GVBl. S. 226). Ein Gebührenbescheid für die erteilte Auskunft geht Ihnen mit separater Post zu. Mit freundlichen Grüßen