Sehr Antragsteller/in
hiermit bestätige ich Ihnen den Empfang Ihrer E-Mail vom 27. April 2021.
Ihre Anfrage wird als Antrag nach §§ 2 Abs. 2, 11 Landestransparenzgesetz
(LTranspG) behandelt.
Sie haben in dem Antrag zwar Ihren Namen, nicht aber Ihre Anschrift mitgeteilt. Gemäß § 11 Abs. 2 LTranspG muss der Antrag jedoch die Identität des Antragstellers erkennen lassen. Hierzu ist die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich (Ziff. 11.2.1 Verwaltungsvorschrift zum LTranspG).
Die Erkennbarkeit der Identität dient der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens.
Ich weise darauf hin, dass der Antrag nicht bearbeitet wird, solange Ihre Identität nicht erkennbar ist. Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrags stelle ich Ihnen anheim, Ihre Angaben dem Gesetz entsprechend zu ergänzen und ein vollständiges Auskunftsersuchen unter Angabe Ihrer Anschrift vorzulegen.
Darüber hinaus möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur nicht über die von Ihnen gewünschten Informationen verfügt. Die fünf rheinland-pfälzischen Studierendenwerke (Kaiserslautern, Koblenz, Mainz, Trier und Vorderpfalz) sind für die Auszahlung der Soforthilfen zuständig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur einzulegen.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz oder 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an <<E-Mail-Adresse>>
Fußnote:
vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257 S. 73) erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen