Antrag nach dem LTranspG, VIG: Informationen bzgl. Corona-Soforthilfe für Studierende

Daten/Informationen bezüglich der eingegangenen und ausgezahlten Corona-Soforthilfen für Studierende in Rheinland-Pfalz - nach Möglichkeit differenziert nach den einzelnen Hochschulen des Landes. Insbesondere die Anzahl der eingegangenen sowie der bearbeiteten und der erfolgreich gestellten Anträge sollte hierbei ausgewiesen sein. Darüber hinaus ist die Gesamtsumme der ausgezahlten Soforthilfen von Interesse.

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  • Datum
    27. April 2021
  • Frist
    29. Mai 2021
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Daten/Informationen bezü…
An Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach dem LTranspG, VIG: Informationen bzgl. Corona-Soforthilfe für Studierende [#219346]
Datum
27. April 2021 18:49
An
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Daten/Informationen bezüglich der eingegangenen und ausgezahlten Corona-Soforthilfen für Studierende in Rheinland-Pfalz - nach Möglichkeit differenziert nach den einzelnen Hochschulen des Landes. Insbesondere die Anzahl der eingegangenen sowie der bearbeiteten und der erfolgreich gestellten Anträge sollte hierbei ausgewiesen sein. Darüber hinaus ist die Gesamtsumme der ausgezahlten Soforthilfen von Interesse.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219346 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219346/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
WG: Antrag nach dem LTranspG - Informationen bzgl. Corona-Soforthilfe für Studierende [#219346] Sehr Antragsteller…
Von
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: Antrag nach dem LTranspG - Informationen bzgl. Corona-Soforthilfe für Studierende [#219346]
Datum
29. April 2021 10:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Empfang Ihrer E-Mail vom 27. April 2021. Ihre Anfrage wird als Antrag nach §§ 2 Abs. 2, 11 Landestransparenzgesetz (LTranspG) behandelt. Sie haben in dem Antrag zwar Ihren Namen, nicht aber Ihre Anschrift mitgeteilt. Gemäß § 11 Abs. 2 LTranspG muss der Antrag jedoch die Identität des Antragstellers erkennen lassen. Hierzu ist die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich (Ziff. 11.2.1 Verwaltungsvorschrift zum LTranspG). Die Erkennbarkeit der Identität dient der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens. Ich weise darauf hin, dass der Antrag nicht bearbeitet wird, solange Ihre Identität nicht erkennbar ist. Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrags stelle ich Ihnen anheim, Ihre Angaben dem Gesetz entsprechend zu ergänzen und ein vollständiges Auskunftsersuchen unter Angabe Ihrer Anschrift vorzulegen. Darüber hinaus möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur nicht über die von Ihnen gewünschten Informationen verfügt. Die fünf rheinland-pfälzischen Studierendenwerke (Kaiserslautern, Koblenz, Mainz, Trier und Vorderpfalz) sind für die Auszahlung der Soforthilfen zuständig. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur einzulegen. Der Widerspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz oder 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an <<E-Mail-Adresse>> Fußnote: vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257 S. 73) erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen