SARS-CoV-2 Neuinfektionen 7-Tageinzidenz Landkreis Bautzen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Die Aufschlüsselung des 7-Tageinzidenz Wert vom 28. 04. 2021 (wie er zustande kam), da der Wert im Vergleich zu dem von der Kommune variiert. Ich bitte um alle Vergleichszahlen und Werte die in den Wert eingeflossen sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. April 2021
  • Frist
    3. Juli 2021
  • 0 Follower:innen
Besorgter Bürger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Aufschlüsselu…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Besorgter Bürger
Betreff
SARS-CoV-2 Neuinfektionen 7-Tageinzidenz Landkreis Bautzen [#219432]
Datum
28. April 2021 21:53
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Aufschlüsselung des 7-Tageinzidenz Wert vom 28. 04. 2021 (wie er zustande kam), da der Wert im Vergleich zu dem von der Kommune variiert. Ich bitte um alle Vergleichszahlen und Werte die in den Wert eingeflossen sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Besorgter Bürger Anfragenr: 219432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219432/ Postanschrift Besorgter Bürger << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Besorgter Bürger
Besorgter Bürger
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte zur der Nachricht ergänzen und ausdrücklich betonen, dass ich die Aufsc…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Besorgter Bürger
Betreff
AW: SARS-CoV-2 Neuinfektionen 7-Tageinzidenz Landkreis Bautzen [#219432]
Datum
28. April 2021 22:03
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte zur der Nachricht ergänzen und ausdrücklich betonen, dass ich die Aufschlüsselung der 7-Tageinzidenz des Landkreis Bautzen erhalten möchte, da ich dies in der Nachricht nicht erwähnt habe sondern nur in dem Betreff. Mit freundlichen Grüßen Besorgter Bürger Anfragenr: 219432 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 28.04.2021 Sehr geehrte antragstellende Person, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang te…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 28.04.2021
Datum
29. April 2021 15:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte antragstellende Person, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0192. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Robert Koch-Institut
Sehr geehrte antragstellende Person, wir kommen zurück auf Ihren o.g. Antrag auf Informationszugang, zu dem wir …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihr Antrag vom 28.04.2021: SARS-CoV-2 Neuinfektionen 7-Tageinzidenz Landkreis Bautzen [#219432] (2.13.04/0003#0192)
Datum
12. Mai 2021 09:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte antragstellende Person, wir kommen zurück auf Ihren o.g. Antrag auf Informationszugang, zu dem wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die angefragten Informationen sind bereits öffentlich zugänglich. Der 7-Tageinzidenzwert wird anhand der für die Landkreise übermittelten Fallzahlen ermittelt, welche täglich durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlicht werden, s. https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4. Die Fallzahlen, sowie die Inzidenzwerte können Sie in der täglich aktualisierten Tabelle unter folgendem Link abrufen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html. Darüber hinaus verweisen wir auf die FAQs auf unserer Webseite, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html;jsessionid=CE7816F1711D875407209D2A6A8AF966.internet051?nn=13490888, insbesondere zu der Frage "Wie entsteht die Diskrepanz zwischen Inzidenzen der Landkreise und den Angaben des RKI-Dashboards?". Dort heißt es u.a.: "Diskrepanzen zwischen den berichteten Inzidenzen der Landkreise und den Daten des Dashboards können verschiedene Ursachen haben. Beispielsweise können sie durch den Übermittlungsverzug bedingt sein (z.B. wenn das Gesundheitsamt bereits Fälle an die zuständige Landesbehörde übermittelt hat, diese aber noch nicht vom Land an das RKI übermittelt worden sind, siehe „Wie funktioniert der Meldeweg und welche Informationen zu den Erkrankten werden ans RKI übermittelt?“). In anderen Fällen kann das auch an einem anderen Datenstand liegen (das RKI verwendet den Datenstand jeweils 0 Uhr, möglicherweise nutzen die Landebehörden/Gesundheitsämter einen anderen zeitlichen Rahmen). Die 7-Tage-Inzidenz basiert auf dem Meldedatum der Fälle, das ist der Zeitpunkt, an dem der Fall dem Gesundheitsamt bekannt wird. Durch den Übermittlungsverzug kann es zu einer Unterschätzung der 7-Tage-Inzidenz kommen, insbesondere bei dynamischen Entwicklungen, da noch nicht alle Daten vollständig vorliegen." Wir weisen darauf hin, dass aus dem IFG kein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) i.V.m. § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), mangels Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG, und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), mangels Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, sind nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen